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Ausgabe 2/2023

Beiträge

Richter Dr. Lennart Fleckenstein, LL.M. (NYU), Düsseldorf
Die Einziehung des Tatertrages bei Geldwäsche nach der Reform des § 261 StGB

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Peters, Köln
Die Steuerhinterziehung als Blankettstraftatbestand – Zugleich Anmerkung zu BGH wistra 2022, 518 (Hinterziehung von Antidumpingzöllen)

Wissenschaftlicher Mitarbeiter Dr. Oliver Harry Gerson, Universität Passau
„Die Hölle, das sind die anderen“ – Strafe durch Verfahren?

 

Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften

Rechtsanwalt Dr. Matthias Dann, LL.M., Düsseldorf
Korruptions- und Wettbewerbsstrafrecht

 

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof

EuGH, Urt. v. 22.11.2022 – C-37/20 und C-601/20 [Ls.] Information über wirtschaftlichen Eigentümer
 

Bundesgerichtshof

BGH, Urt. v. 20.7.2022 – 3 StR 390/21 Abgrenzung von Taterträgen zu Tatobjekten
BGH, Beschl. v. 29.6.2022 – 3 StR 130/22 (m. Anm. Thomas Richter) Einziehung bei Marktmanipulation
BGH, Beschl. v. 4.5.2022 – 1 StR 3/21 Betrug durch Scheinbewerbung
BGH, Beschl. v. 22.9.2022 – 1 StR 171/22 Untreue durch Rechtsanwalt
BGH, Beschl. v. 27.9.2022 – 5 StR 104/22 Hinweispflicht bei Wechsel der Täterschaftsform


Andere Gerichte

FG Münster, Urt. v. 24.6.2022 – 4 K 135/19 E (m. Anm. Andreas Grötsch) Kenntnis der Finanzbehörde von den Besteuerungsgrundlagen


wistra aktuell

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Tagungsberichte

Bericht aus der Gesetzgebung

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Richter Dr. Lennart Fleckenstein, LL.M. (NYU), Düsseldorf
Die Einziehung des Tatertrages bei Geldwäsche nach der Reform des § 261 StGB
Die Reform des Geldwäschetatbestands (§  261 StGB) aus dem Jahre 2021 hat das Verhältnis des Straftatbestandes zur Einziehung neu gestaltet. Die Bedeutung der Änderung wurde bislang teilweise missverstanden. Der Beitrag zeigt auf, dass die Reichweite der Einziehung in unerkanntem Ausmaß ausgeweitet wurde: Im Ergebnis führt die Geldwäsche zu einer Vervielfachung des Einziehbaren gegenüber dem ursprünglich aus der Vortat Erlangten, einschließlich mit jenem vermischter legaler Vermögensbestandteile. Die Kombination der reformierten Geldwäsche mit der Einziehung des Tatertrages nach dem Bruttoprinzip ergibt eine explosive Mischung – und das materiell-rechtlich zwingend und mit kaum Korrekturpotential im Vollstreckungsverfahren.

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Rechtsanwalt Dr. Sebastian Peters, Köln
Die Steuerhinterziehung als Blankettstraftatbestand – Zugleich Anmerkung zu BGH  wistra 2022, 518 (Hinterziehung von Antidumpingzöllen)
Der Beitrag setzt sich kritisch mit der Rechtsprechung des BGH zur Frage der Hinterziehung von Antidumpingzöllen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Solarmodulen auseinander und legt dar, warum bei herkömmlichem Verständnis der Steuerhinterziehung als Blankettstraftatbestand sämtliche außerstrafrechtlich in Bezug genommenen, den Tatbestand ausfüllenden Normen für den Steuerbürger vollumfänglich auffindbar sein müssen und dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz zu genügen haben.

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Wissenschaftlicher Mitarbeiter Dr. Oliver Harry Gerson, Universität Passau
„Die Hölle, das sind die anderen“ – Strafe durch Verfahren?
Bereits die Durchführung eines Strafverfahrens kann den Beschuldigten in seiner Lebens- und Rechtsstellung empfindlich beeinträchtigen. Ist die Intensität dieser „strafenden Nebenwirkungen“ denen der (womöglich) erst noch zu verhängenden Kriminalstrafe ebenbürtig, wird das Strafübel faktisch vorweggenommen. Der Beitrag legt dar, dass eine solche „Strafe durch Verfahren“ typischerweise durch verfahrensfremde Dritte wie die Presse und das soziale Umfeld verursacht wird, und wirft die Frage auf, ob dies noch mit den Zwecken des Strafverfahrensrechts vereinbar ist und – falls nicht – welche Konsequenzen auf prozessualer und materiell-rechtlicher Ebene daraus gezogen werden müssen. Abhilfe könne zum einen über die Einstellungsvorschriften nach den §§ 153 ff. StPO, zum anderen auch durch Regelungen des Strafzumessungsrechts (§§ 60, 59 Abs. 1, § 46 StGB) geleistet werden, welche die „strafenden Nebenwirkungen“ des Verfahrens – zumindest teilweise – verhindern bzw. kompensieren können.

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