Die aktuelle Ausgabe 7/2026
Beiträge
Oberstaatsanwalt Dr. Jesco Kümmel, Frankfurt/M.
Der Notar - des Bestatters willfähriger Gehilfe
Rechtsanwalt (LOStA a.D.) Folker Bittmann, Köln
Juristisches Ringen um die Vortat - § 261 und § 76a Abs. 4 StGB: Gemeinsames und Trennendes
Staatsanwalt Dr. Dirk Jester, Landau in der Pfalz
Rechtsschutzmöglichkeiten bei § 398a AO - eine Bestandsaufnahme
Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften
Rechtsanwälte Dr. Christian Schoop, Frankfurt/M. / Dr. Tobias Pielow, Hamburg
Unternehmensstrafrecht und individuelle sanktionsrechtliche Haftungsrisiken
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof
BGH Beschl. v. 20.1.2026 - 1 StR 414/25
Strafmilderung für Gehilfen, der nicht selbst zur Verwendung von Steuerzeichen verpflichtet war
BGH Urt. v. 8.1.2026 - 3 StR 320/25
Einziehung als Taterlös bei unvorsätzlichem Erlangen
BGH Beschl. v. 27.1.2026 - 4 StR 604/25
Einziehung von Tatobjekten und Strafzumessung
BGH Urt. v. 19.2.2026 - 3 StR 397/25
Einordnung der unberechtigten Erlangung von Kurzarbeitergeld
BGH Beschl. v. 27.11.2025 - 2 StR 627/25
Strafbarkeit wegen "falscher Angaben" zum Zwecke der Eintragung einer GmbH
BGH Beschl. v. 17.12.2025 - 5 StR 358/25
Nämlichkeit der Tat bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
BGH Beschl. v. 22.1.2026 - 6 StR 245/25
Keine "Tatidentität" bei nur "ähnlichen Taten" (Mit Anmerkung OStA Dr. Nino Goldbeck, Bamberg)
wistra aktuell
Rechtsprechungsvorschau
Aus dem Inhalt der nächsten Hefte
Aktuelle Rechtsprechung in Kürze
Aktuelle Nachrichten aus den Landesparlamenten
- Landesparlament: Influencer und steuer(straf)rechtliche Relevanz
- Digitales Transparenz- und Korruptionsanalyseprogramm für Bayern
- Korruption
- Sondereinheit Vermögensabschöpfung
- Reichsbürger und Steuerhinterziehung/Steuerverweigerung
Bericht aus der Gesetzgebung
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Oberstaatsanwalt Dr. Jesco Kümmel, Frankfurt/M.
Der Notar - des Bestatters willfähriger Gehilfe
Das Kriminalitätsphänomen der "Firmenbestattung" spielt in der Strafrechtspraxis weiterhin eine bedeutsame Rolle. Verf. untersucht, welche Bedeutung hierbei dem beurkundenden Notar zukommt und unter welchen Voraussetzungen die notarielle Beurkundung von Anteilsübertragungen strafrechtliche Relevanz für diesen aufweist. Hierbei zeigt Verf. auf, dass sich der protokollierende Notar erheblichen strafrechtlichen Risiken aussetzt. Verf. mahnt schließlich auf Basis der von ihm zuvor untersuchten Rechtslage eine stringentere Strafverfolgung von unredlich agierenden Notaren an, zumal die mit entsprechenden Vorgängen befassten Tatgerichte durchaus willens seien, auch Notare in die (straf-)rechtliche Haftung zu nehmen.
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Rechtsanwalt (LOStA a.D.) Folker Bittmann, Köln
Juristisches Ringen um die Vortat - § 261 und § 76a Abs. 4 StGB: Gemeinsames und Trennendes
Der Beitrag betrachtet das aktuelle Thema "Geldwäscheparadies Deutschland" auf verschiedenen Ebenen. Zunächst beleuchtet er den Anfangsverdacht einer Geldwäsche, § 261 StGB, und die Voraussetzungen zur Klärung der Herkunft von Vermögen i.S.v. § 76a Abs. 4 StGB. Er widmet sich zudem den Voraussetzungen für Bestrafung bzw. Anordnung erweiterter selbständiger Einziehung. Der Verfasser sieht hier einige Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede. Er setzt sich anschließend mit mehreren Entscheidungen des BGH und zwei Gesetzesinitiativen auseinander, die für die erweiterte selbständige Einziehung auf eine Beweislastumkehr zu Lasten des Betroffenen abzielen. Der Verfasser zeigt auf, dass sie nicht zielführend sind. Stattdessen entwickelt er Vorschläge, wie sich unter vollständiger Wahrung der legitimen Belange Betroffener inkriminiertes Vermögen effizienter einziehen ließe.
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Staatsanwalt Dr. Dirk Jester, Landau in der Pfalz
Rechtsschutzmöglichkeiten bei § 398a AO - eine Bestandsaufnahme
Gegenstand des Beitrags sind die Rechtsschutzmöglichkeiten und -ziele im Rahmen des § 398a AO. Die Überprüfung des Strafzuschlags dem Grunde und der Höhe nach ist dabei durch die Rechtsprechung anerkannt; auch die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der Fristsetzung zur Zahlung des Zuschlags sowie der hinterzogenen Steuern wird von Teilen der Rechtsprechung als tauglicher Rechtsschutzgegenstand akzeptiert. Uneinigkeit besteht hingegen in der Frage, ob Rechtsschutz auch noch nach Entrichtung des Strafzuschlags zu erlangen ist. Nach einem Überblick über die bisherige Rechtsprechung zieht der Beitrag anschließend ein Resümee und stellt weiterführende Überlegungen zu potentiellen Rechtsschutzzielen dar.
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