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Die aktuelle Ausgabe 4/2024

Beiträge

Rechtsanwältin Dr. Annette Rosskopf, LL.M. (New York University), München, Attorney-at-Law (New York)
Die Verteidigung in (Wirtschafts-)Strafsachen in den USA

Rechtsanwalt (Dipl.-Kfm., StB, FAfStR) Prof. Dr. Andreas Grötsch / Rechtsanwalt Prof. Dr. Josef Scherer, Technische Hochschule Deggendorf
Die Bedeutung von Compliance-Management-Systemen im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie im Zivil- und Steuerrecht

Richter am Finanzgericht Dr. Ulrich Pflaum, Nürnberg/Karlsruhe
Besteuerungsverfahren und Finanzprozess als Gegenstand einer Verständigung im Strafprozess

 

Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften

Rechtsanwalt Dr. Philipp Gehrmann, Berlin
Kapitalmarktstrafrecht

 

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof

EuGH, Urt. v. 21.12.2023 - C-281/22 [Ls.]; G.K. u.a./. Österreich (Große Kammer) [Ls.]
Richterliche Genehmigung einer zugewiesenen Ermittlungsmaßnahme


Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschl. v. 20.10.2023 - 2 BvR 499/23 [Ls.]
Willkür der Einziehung des Wertes von Taterträgen


Bundesgerichtshof

BGH, Beschl. v. 10.1.2024 - 1 StR 362/23
Nebenfolgen und nachträgliche Gesamtstrafe

BGH, Beschl. v. 23.5.2023 - GSSt 1/23 [Ls.]
Selbständige Einziehung bei verjährter Straftat

BGH, Beschl. v. 20.9.2023 - 1 StR 164/23
Einziehungsanordnung bei gemeinschaftlicher Tabaksteuerverkürzung

BGH, Beschl. v. 19.9.2023 - 1 StR 281/23 [Ls.] (m. Anm. Arne Rettke)
Bruttoprinzip bei abgeführter Umsatzsteuer

BGH, Urt. v. 6.12.2023 - 2 StR 471/22 (m. Anm. Asim Khan)
Wertersatzeinziehung bei Insidergeschäften

BGH, Beschl. v. 24.1.2024 - 3 StR 354/23
Erweiterte Einziehung bei Kontogutschrift

BGH, Urt. v. 16.11.2023 - 3 StR 72/23
Bereicherungszusammenhang bei Einziehung von Taterträgen

BGH, Beschl. v. 12.12.2023 - 6 StR 111/23
Vermögensbetreuungspflicht des Abteilungsleiters

BGH, Urt. v. 25.10.2023 - 2 StR 195/23
Ablehnung eines Richters durch Staatsanwaltschaft

BGH, Beschl. v. 18.10.2023 - 1 StR 222/23 [Ls.]
Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts

BGH, Beschl. v. 29.8.2023 - 1 StR 211/23
Mitteilungspflichten bei gescheiterter Verständigung

BGH, Beschl. v. 10.8.2023 - 1 StR 116/23 (m. Anm. Andreas Grötsch)
Aussetzung des Steuerstrafverfahrens


Oberlandesgerichte

OLG Celle, Beschl. v. 12.10.2023 - 1 ORs 4/23 [Ls.]
Umfang einer Vermögensauskunft


Andere Gerichte

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 13.11.2023 - 12 Qs 72/23 (rechtskräftig)
Kein Beweisverwertungsverbot bei rechtswidriger Durchsuchungsanordnung


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Aktuelle Rechtsprechung in Kürze

Aktuelle Nachrichten aus dem Bundestag

Tagungsberichte

Economy, Criminal Law, Ethics (ECLE) - XIII. Symposium am 24./25.11.2023

Bericht aus der Gesetzgebung

 

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Rechtsanwältin Dr. Annette Rosskopf, LL.M. (New York University), München, Attorney-at-Law (New York)
Die Verteidigung in (Wirtschafts-)Strafsachen in den USA
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Strafverteidigung unterscheiden sich in den USA und in Deutschland fundamental. In Wirtschaftsstrafsachen bestehen insbesondere aufgrund des sehr weitgehenden Ermessens der US-Staatsanwaltschaften und der Corporate Criminal Liability verfahrensrechtliche Besonderheiten. Der Beitrag skizziert die Grundprinzipien des US-amerikanischen Strafverfahrens und das Recht der Verteidigung mit Blick auf wesentliche Abweichungen zum deutschen System.

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Rechtsanwalt (Dipl.-Kfm., StB, FAfStR) Prof. Dr. Andreas Grötsch / Rechtsanwalt Prof. Dr. Josef Scherer, Technische Hochschule Deggendorf
Die Bedeutung von Compliance-Management-Systemen im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie im Zivil- und Steuerrecht
Der Beitrag beschäftigt sich damit, welche Anforderungen an ein effektives Compliance-Management-System (CMS) zu stellen sind und welche sanktionsmindernde Wirkung die Errichtung eines CMS zur Folge haben kann. Zudem wird dargestellt, welche negativen Folgen eine fehlende Implementierung eines CMS im Hinblick auf haftungsrechtliche Folgen für Organe haben kann. Abschließend wird auf die Besonderheit von Tax-Compliance-Systemen eingegangen.

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Richter am Finanzgericht Dr. Ulrich Pflaum, Nürnberg/Karlsruhe
Besteuerungsverfahren und Finanzprozess als Gegenstand einer Verständigung im Strafprozess
Vorschläge für Verständigungen in Steuerstrafverfahren beinhalten gelegentlich den Verzicht auf oder die Rücknahme von Einspruch oder Klage im Besteuerungsverfahren oder Finanzprozess. Verfahrensübergreifende Absprachen sind im Strafprozess aber nicht zulässig. Dies wird regelmäßig den Bestand eines auf der Verständigung beruhenden Urteils gefährden, führt aber nicht ohne weiteres zur Unwirksamkeit des Verzichts oder der Rücknahme. Für die FG ist damit aber nur eine eher geringe Entlastung verbunden, zudem kann es die Entscheidung klärungsbedürftiger Rechtsfragen verhindern oder erschweren.

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