Die aktuelle Ausgabe 10/2025
Beiträge
Leitender Regierungsdirektor Dr. Stefan Rolletschke, Düsseldorf
Die Verjährung des Versuchs der besonders schweren Steuerhinterziehung nach § 376 Abs. 1 AO - eine kaum geführte Diskussion
Rechtsanwalt (LOStA a.D.) Folker Bittmann, Köln
Via KCanG zum systematisch zutreffenden Verständnis des § 261 Abs. 10 StGB
Richter Dr. David Adamaszek, MPhil (Cantab.), Hamburg
Transparenzhinweise im Wirtschaftsstrafrecht
Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften
Rechtsanwalt Dr. Patrick Teubner, Berlin
Arztstrafrecht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof
BGH, Beschl. v. 3.2.2025 - GSSt 1/24 [Ls.]
Einziehung von Cannabis mit Eigenkonsumanteil
BGH, Beschl. v. 22.4.2025 - 5 StR 27/25
Einziehung bei mehreren Tatbeteiligten
BGH, Urt. v. 10.8.2023 - 3 StR 412/22 [Ls.]
Feststellung der rechtswidrigen Herkunft eines Vermögensgegenstands (m. Anm. Richter am AG (Referent im BMJV) Mark Tofall, M.A., Berlin)
BGH, Beschl. v. 22.4.2025 - 5 StR 29/25
Strafbarkeit wegen Geldwäsche bei Vortatbeteiligung
BGH, Urt. v. 19.6.2025 - 5 StR 23/25
Beweiswürdigung bei Freispruch
BGH, Beschl. v. 27.5.2025 - 6 StR 294/24
Konkludente Täuschung durch Rechnungsstellung
BGH, Urt. v. 23.1.2025 - IX ZR 229/22
Berücksichtigung streitiger Forderungen bei Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit
BGH, Beschl. v. 26.3.2025 - 2 StR 102/25
Konkretisierung der Einziehungsgegenstände in Urteilsformel
BGH, Beschl. v. 15.7.2025 - 5 StR 319/25
Einkopieren von Bildern in Urteilsgründe
Bundesfinanzhof
BFH, Beschl. v. 23.4.2025 - I B 51/22
Verwertungsverbot für von der Staatsanwaltschaft sichergestellte Festplatte im Besteuerungsverfahren (m. Anm. Rechtsanwalt (FAfStR) Dr. Martin Wulf, Berlin)
Oberlandesgerichte
BayObLG, Beschl. v. 3.3.2025 - 203 StRR 659/24
Diensthandlung des Amtsträgers
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Aus dem Inhalt der nächsten Hefte
Aktuelle Rechtsprechung in Kürze
Aktuelle Nachrichten aus den Landtagen und dem Bundestag
- Bundestag: Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
- Bundestag: Bonpflicht
- Bundestag: Staatsfinanzen und Steuergerechtigkeit
- Bundestag: Bundeszentralamt für Steuern
- Bundestag: Deutsche Personalpräsenz in internationalen Organisationen
- Bundestag: Compliance-Regeln für Mitglieder der Bundesregierung
- Bundestag: Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft
- Sachsen-Anhalt: Influencer I
- Bayern: Influencer II
- Hessen: Influencer III
Bericht aus der Gesetzgebung
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Leitender Regierungsdirektor Dr. Stefan Rolletschke, Düsseldorf
Die Verjährung des Versuchs der besonders schweren Steuerhinterziehung nach § 376 Abs. 1 AO - eine kaum geführte Diskussion
Das im Steuerstrafrecht geltende Verjährungsrecht weist die Besonderheit auf, dass "einfache" Hinterziehungsfälle nach den im Kernstrafrecht geltenden Regeln nach 5 Jahren verjähren, für die benannten besonders schweren Fälle gilt hingegen die spezialgesetzlich mittlerweile auf das dreifache verlängerte Frist. Diese lange Verjährungsfrist findet nicht nur im vollendeten Regelbeispielsfall Anwendung, sondern auch beim versuchten.
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Rechtsanwalt (LOStA a.D.) Folker Bittmann, Köln
Via KCanG zum systematisch zutreffenden Verständnis des § 261 Abs. 10 StGB
Der Große Senat in Strafsachen betrachtet Konsumcannabis insgesamt als Tatobjekte, wenn die erlaubten Konsummengen überschritten sind. Zu diesem Ergebnis gelangte er, indem er eine Parallele zur Geldwäsche zog. Weil dort die Einziehung als Tatobjekt jedoch nachrangig gegenüber der Einziehung als Tatertrag ist, forscht der Autor nach den hinter diesen Erwägungen stehenden systematischen Grundlagen. Dabei grenzt er den Ertrag aus Vortaten gegenüber dem Ertrag aus der Geldwäsche als Anschlussdelikt ab und entwickelt Lösungen für Konstellationen völliger wie teilweiser Identität des Ertrags aus der Vortat und dem Objekt der Geldwäsche und skizziert dabei den Anwendungsbereich von § 261 Abs. 10 Satz 1 StGB.
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Richter Dr. David Adamaszek, MPhil (Cantab.), Hamburg
Transparenzhinweise im Wirtschaftsstrafrecht
Die Debatte über verpflichtende Transparenzhinweise für juristische Publikationen ist vor dem Hintergrund aktueller wirtschaftsstrafrechtlicher Verfahren zuletzt wieder vermehrt in den Fokus der (Rechts-)Öffentlichkeit gerückt. Unabhängig von der Frage der Notwendigkeit solcher Transparenzhinweise sind deren rechtliche Auswirkungen bisher noch weitgehend ungeklärt. Der Beitrag untersucht, welche Relevanz obligatorische Transparenzhinweise in rechtwissenschaftlichen Publikationen aus Sicht des Wirtschaftsstrafrechts haben können. Es wird dargelegt, dass Transparenzhinweisen eine Bedeutung zukommen kann, diese aber überschaubar bleibt.
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