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Die aktuelle Ausgabe 2/2025

Beiträge

Akademischer Rat a. Z. Dr. Tillmann Horter, Universität Düsseldorf
Ausschluss der Einziehung wegen eines zivilrechtlichen Anspruchs des Täters auf den Tatertrag?

Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Weidemann, Dortmund/Bochum
Nochmals: Verbrauchsteuer bei Durchleitung von Tabakwaren durch mehrere Mitgliedstaaten
Zugleich Besprechung von EuGH, Beschl. v. 4.10.2024 - C-214/24, wistra 2024, 65 (Ls.)

Professor Dr. iur. Matthias Schatz, Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, Villingen-Schwenningen
Die Russland-Sanktionen, das Außenwirtschaftsgesetz und der Bestimmtheitsgrundsatz

Rechtsanwalt Stefan Glock / Rechtsanwältin Dr. Katharina Funcke, Hamburg
Das Ende des "Verletzten" - Zeitliche Grenzen der Verletzteneigenschaft i.S.v. § 406e StPO

 

Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften

Rechtsanwalt Dr. Alexander Schork/Rechtsanwältin Mona Pretz, Stuttgart
Insolvenzstrafrecht

 

Rechtsprechung

Europäischer Gerichtshof

EuGH, Beschl. v. 4.10.2024 - C-214/24 (Siebte Kammer) [Ls.]
Verbrauchsteuer bei Durchleitung von Tabakwaren durch mehrere Mitgliedstaaten

Bundesgerichtshof

BGH, Beschl. v. 11.9.2024 - 1 StR 304/24
Täterschaft bei Hinterziehung von Energiesteuer

BGH, Beschl. v. 5.6.2024 - 2 StR 157/24
Konkurrenzen bei Untreue und Betrug

BGH, Beschl. v. 11.9.2024 - 2 StR 340/23
Konkurrenzverhältnis bei Betrug

BGH, Beschl. v. 13.8.2024 - 5 StR 424/23
Einziehung nach Teileinstellung

BGH, Urt. v. 18.9.2024 - 1 StR 197/24 (m. Anm. Tine Schauenburg / Nicolas Rossbrey)
Abschöpfung des Tatlohns bei Cum/Ex-Geschäften

BGH, Beschl. v. 4.6.2024 - 2 StR 51/23
Betrug durch gefälschtes Behördenanschreiben

BGH, Beschl. v. 30.1.2024 - 4 StR 191/23
Keine Vermögensbetreuungspflicht des Darlehensnehmers

BGH, Urt. v. 3.7.2024 - 2 StR 453/23
Vermögensnachteil bei Schmiergeldzahlung

Oberlandesgerichte

OLG Celle, Beschl. v. 2.10.2024 - 3 ORs 18/24
Parteiverrat

Andere Gerichte

LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 18.10.2024 - 12 NBs 503 Js 2133/21
Einwilligung bei Schuldnerbegünstigung


wistra aktuell

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Aus dem Inhalt der nächsten Hefte
Aktuelle Rechtsprechung in Kürze

Aktuelle Nachrichten aus den Landesparlamenten

Tagungsberichte

Bericht aus der Gesetzgebung

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Akademischer Rat a. Z. Dr. Tillmann Horter, Universität Düsseldorf
Ausschluss der Einziehung wegen eines zivilrechtlichen Anspruchs des Täters auf den Tatertrag?
Anders als die Frage nach dem Verhältnis zwischen zivilrechtlichen Ansprüchen des durch die Tat Verletzten und der Tatertragseinziehung (vgl. § 73e Abs. 1 StGB, § 459g Abs. 4 StPO) hat der Gesetzgeber das Problem, welche Konsequenzen zivilrechtliche Ansprüche des durch die Tat Bereicherten - insbesondere des Täters - auf den erlangten Vermögensvorteil für die Einziehung haben, nicht bedacht. Auch in der Literatur ist diese Frage bislang wohl nicht diskutiert worden. Entgegen der Intuition, nach der die Einziehung wegen ihrer bereicherungsrechtlichen Grundstruktur eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung voraussetzt, vertritt der Verfasser die Position, dass das Bestehen zivilrechtlicher Ansprüche des durch die Tat Bereicherten auf den erlangten Vermögensvorteil die Einziehung nicht ausschließt. Etwaigen Härten, die mit der Einziehung dessen einhergehen, worauf der Bereicherte einen zivilrechtlichen Anspruch hat, lässt sich auf andere Weise als durch einen Einziehungsausschluss Rechnung tragen.

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Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Weidemann, Dortmund/Bochum
Nochmals: Verbrauchsteuer bei Durchleitung von Tabakwaren durch mehrere Mitgliedstaaten
Zugleich Besprechung von EuGH, Beschl. v. 4.10.2024 - C-214/24, wistra 2025, 65 (Ls.)
Der Beitrag erörtert den Beschluss, mit dem der EuGH die bereits in wistra 2024, 409 ff. besprochene Vorlage des BFH zur Frage der Verbrauchsteuerentstehung bei Durchfuhr von Waren durch mehrere Mitgliedstaaten bescheidet. Der EuGH meint, die Antwort auf die Vorlagefragen lasse sich klar aus der Rechtsprechung ableiten, bzw. die Beantwortung lasse keinen Raum für vernünftige Zweifel. Der Beitrag sieht es anders. Der EuGH hat die Zweifel, denen die BFH-Vorlage nachgeht, selbst gesät, indem er in einer früheren Entscheidung die Steuererhebungsbefugnis der Durchfuhrstaaten nur für den Fall verneint hat, dass die Ware im Bestimmungsland entdeckt wird. Klärungsbedürftig war und ist weiterhin die logisch vorrangige Frage der erneuten Steuerentstehung nach Überführung der Ware in den steuerrechtlich freien Verkehr im Eingangsstaat. Da der EuGH aber immerhin in dem besprochenen Beschluss klargestellt hat, dass es auf Entdeckung im Bestimmungsland nicht ankommt, muss die Klage gegen den Verbrauchsteuerbescheid Erfolg haben, während es strafrechtlich bei der bisherigen Rechtsprechung des BGH bleibt, wonach der Verbringer Verbrauchsteuer verkürzt, wenn er sie bei Beförderung der Ware von außerhalb der Gemeinschaft über einen anderen Mitgliedstaat nach Deutschland nicht unverzüglich erklärt.

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Professor Dr. iur. Matthias Schatz, Hochschule für Polizei Baden-Württemberg, Villingen-Schwenningen
Die Russland-Sanktionen, das Außenwirtschaftsgesetz und der Bestimmtheitsgrundsatz
Seit Inkrafttreten der Russland-Sanktionen der EU ist es strafbar, mehr Euro-Banknoten nach Russland einzuführen, als für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen "erforderlich" ist. Einen Anhaltspunkt dafür, wie viele Euro genau (pro Tag) für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen in Russland "erforderlich" sind, liefern die Strafvorschriften jedoch nicht; sie lassen die erlaubte Menge einführbarer Euro-Banknoten nach Russland explizit im Unbestimmten, obwohl im Strafrecht der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz in besonderem Maße gilt. Der Verfasser geht daher von einer Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Strafvorschriften aus, da diese gegen das Bestimmtheitsgebot und somit gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen.

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Rechtsanwalt Stefan Glock / Rechtsanwältin Dr. Katharina Funcke, Hamburg
Das Ende des "Verletzten" - Zeitliche Grenzen der Verletzteneigenschaft i.S.v. § 406e StPO
Nicht-Beschuldigte können entweder als "Verletzte" oder als Dritte Akteneinsicht beantragen. Aufgrund der unterschiedlich strengen Voraussetzungen ist diese Abgrenzung von besonderer Wichtigkeit. Während aber der Verletztenbegriff i.S.v. § 406e StPO inzwischen dem Grunde nach geklärt ist, werden die zeitlichen Grenzen der Verletzteneigenschaft oftmals von der Diskussion ausgeklammert. Der Beitrag legt dar, wieso eine etwaige Verletzteneigenschaft nicht nur bei einem Freispruch des Beschuldigten, sondern auch mit der Einstellung des Verfahrens endet.

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