Die aktuelle Ausgabe 6/2026
Beiträge
Assessor Philipp Rhein, Frankfurt/M. / Richter Carl von Alten, M.Sc., Darmstadt
Die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Einziehung verdächtigen Vermögens
Rechtsanwalt Dr. Leif Artkämper, Dortmund
Durchsuchung beim Berufsgeheimnisträger
Strafprozessuale Grenzen, strafrechtliche Risiken und praktische Handhabung
Professor Dr. Hans Achenbach, Universität Osnabrück
Das "Kraftstoffmaßnahmenpaket" vom März 2026 in ordnungswidrigkeitenrechtlicher Perspektive
Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften
Rechtsanwalt Dr. Philipp Gehrmann, Berlin
Kapitalmarktstrafrecht
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof
BGH, Beschl. v. 16.7.2025 - 4 StR 482/24
Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch Subunternehmerbeauftragung
BGH, Beschl. v. 12.1.2026 - 1 StR 502/25
Einziehung bei einem für eine Gesellschaft handelnden Täter
(m. Anm. Rechtsanwältin Dr. Anna Krause-Ablaß, Düsseldorf)
BGH, Beschl. v. 16.10.2025 - 1 StR 314/24
Einziehung von Mietzahlungen als vermeintlichem inkriminiertem Tatlohn
BGH, Urt. v. 19.11.2025 - 2 StR 224/25
Strafbarkeit wegen Tätigens von Insidergeschäften
BGH, Urt. v. 16.12.2025 - 1 StR 209/25
Darstellungsanforderungen bei freisprechendem Urteil
BGH, Urt. v. 18.9.2025 - 1 StR 217/25
Anforderungen an Beweiswürdigung bei Freispruch
BGH, Beschl. v. 10.12.2025 - 1 StR 387/25
Keine prozessuale Tateinheit von Umsatzsteuervoranmeldung und korrespondierender Umsatzsteuerjahreserklärung
BGH, Urt. v. 10.2.2026 - II ZR 71/24 [Ls.]
Zulässigkeit von Leaver-Call-Optionen in Managementbeteiligungen
wistra aktuell
Rechtsprechungsvorschau
Aus dem Inhalt der nächsten Hefte
Aktuelle Rechtsprechung in Kürze
Aktuelle Nachrichten aus den Landesparlamenten und dem Deutschen Bundestag
- Bundestag: Mindestlohnbetrug
- Berlin: Steuerhinterziehung durch Finanzbeamte
- Hamburg: Cash-Only
- NRW: Cum/Ex und Cum/Cum
- Berliner Finanzämter sind "Champions League"
Bericht aus der Gesetzgebung
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Assessor Philipp Rhein, Frankfurt/M. / Richter Carl von Alten, M.Sc., Darmstadt
Die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Einziehung verdächtigen Vermögens
Die rechtspolitische Forderung nach einer effektiveren Kriminalitätsbekämpfung zielt verstärkt auf die Einziehung verdächtiger Vermögenswerte ab. Der Beitrag untersucht die Vorfrage einer dahingehenden Gesetzgebungskompetenz und zeigt auf, dass der Bund ein solches Instrument nicht auf seine Zuständigkeit für das Strafrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GG) stützen kann. Die bloße Anknüpfung an die ungeklärte Herkunft oder Verdächtigung von Vermögen lässt den zwingend erforderlichen Straftatbezug entfallen. Durch diese Entkoppelung von einer konkreten Herkunftstat vollzieht der Gesetzgeber einen Paradigmenwechsel zur Gefahrenabwehr. Da selbige in die ausschließliche Zuständigkeit der Länder fällt und auch sonstige Bundeskompetenzen ausscheiden, wäre jeder Versuch des Bundesgesetzgebers, ein solches Verfahren zu schaffen, formell verfassungswidrig. Insofern hinterfragt der Beitrag kritisch, ob überhaupt ein sachlicher Anlass für derartige Gesetzesnovellen besteht oder ob einem etwaigen Vollzugsdefizit nicht, wenn überhaupt, durch eine Optimierung des geltenden Strafprozessrechts zu begegnen wäre. Sollte die Politik dennoch ohne Straftatbezug präventiv auf verdächtiges Vermögen zugreifen wollen, muss sie den verfassungsändernden Weg beschreiten und eine entsprechende Gesetzgebungskompetenz neu schaffen.
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Rechtsanwalt Dr. Leif Artkämper, Dortmund
Durchsuchung beim Berufsgeheimnisträger
Strafprozessuale Grenzen, strafrechtliche Risiken und praktische Handhabung
Bei strafprozessualen Ermittlungen greifen die Ermittlungsbehörden - wie die einschlägige Rechtsprechung zeigt - häufig auf Unterlagen zurück, die sich in der Obhut eines Berufsgeheimnisträgers befinden. Der Beitrag erörtert die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Durchsuchung und Beschlagnahme bei einem Berufsgeheimnisträger zulässig ist, und inwieweit dieser die Ermittlungen unterstützen darf, ohne sich selbst nach § 203 StGB strafbar zu machen. Insbesondere eine freiwillige Herausgabe von Unterlagen stellt sich als problematisch dar, weil sie die Gefahr einer eigenen Strafbarkeit begründet. Auch der Abschluss einer Durchsuchungsvereinbarung kann für den Berufsgeheimnisträger ein Strafbarkeitsrisiko darstellen, wenn sich die Vereinbarung nicht allein darauf bezieht, den tatsächlichen Durchsuchungsvorgang zu begrenzen.
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Professor Dr. Hans Achenbach, Universität Osnabrück
Das "Kraftstoffmaßnahmenpaket" vom März 2026 in ordnungswidrigkeitenrechtlicher Perspektive
Der Beitrag stellt die in dem als "Kraftstoffmaßnahmenpaket" überschriebenen Gesetz vom 27.3.2026 enthaltenen Gesetzesänderungen mit einem bußgeldrechtlichen Schwerpunkt dar. In einem Kraftstoffpreisanpassungsgesetz wird jede Kraftstoffpreiserhöhung außerhalb von 12 Uhr eines Kalendertages verboten und mit Geldbuße bis 100.000 € bedroht. Die Verfolgungs- und Ahndungskompetenz bedarf insoweit einer genaueren Analyse. Im GWB führt der neue § 29a ein an die Anbieter von Kraftstoffen adressiertes Verbot der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung oder relativer Marktmacht durch die Forderung von Kraftstoffpreisen ein, welche die Kosten in unangemessener Weise überschreiten; die Zuwiderhandlung dagegen wird durch eine entsprechende Ergänzung des § 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB als schwerwiegende Kartellordnungswidrigkeit mit hoher Geldbuße gem. § 81c Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 4 und 5 GWB sanktioniert. Das Verfahren zur Verhängung kartellbehördlicher Maßnahmen i.S.v. § 32f Abs. 3 GWB nach einer Sektoruntersuchung gem. § 32e GWB wird verschlankt. Die Zuwiderhandlung gegen die in der Verfügung des BKartA angeordneten Abhilfemaßnahmen ist weiterhin als schwerwiegende Kartellordnungswidrigkeit mit hoher Geldbuße bedroht. Der Ausblick auf die Wirkungen des Gesetzes bleibt verhalten.
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