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Die aktuelle Ausgabe 10/2025

Beiträge

Leitender Regierungsdirektor Dr. Stefan Rolletschke, Düsseldorf
Die Verjährung des Versuchs der besonders schweren Steuerhinterziehung nach § 376 Abs. 1 AO - eine kaum geführte Diskussion

Rechtsanwalt (LOStA a.D.) Folker Bittmann, Köln
Via KCanG zum systematisch zutreffenden Verständnis des § 261 Abs. 10 StGB

Richter Dr. David Adamaszek, MPhil (Cantab.), Hamburg
Transparenzhinweise im Wirtschaftsstrafrecht

 

Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften

Rechtsanwalt Dr. Patrick Teubner, Berlin
Arztstrafrecht

 

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof

BGH, Beschl. v. 3.2.2025 - GSSt 1/24 [Ls.]
Einziehung von Cannabis mit Eigenkonsumanteil

BGH, Beschl. v. 22.4.2025 - 5 StR 27/25
Einziehung bei mehreren Tatbeteiligten

BGH, Urt. v. 10.8.2023 - 3 StR 412/22 [Ls.] 
Feststellung der rechtswidrigen Herkunft eines Vermögensgegenstands (m. Anm. Richter am AG (Referent im BMJV) Mark Tofall, M.A., Berlin)

BGH, Beschl. v. 22.4.2025 - 5 StR 29/25
Strafbarkeit wegen Geldwäsche bei Vortatbeteiligung

BGH, Urt. v. 19.6.2025 - 5 StR 23/25
Beweiswürdigung bei Freispruch

BGH, Beschl. v. 27.5.2025 - 6 StR 294/24
Konkludente Täuschung durch Rechnungsstellung

BGH, Urt. v. 23.1.2025 - IX ZR 229/22
Berücksichtigung streitiger Forderungen bei Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit

BGH, Beschl. v. 26.3.2025 - 2 StR 102/25
Konkretisierung der Einziehungsgegenstände in Urteilsformel

BGH, Beschl. v. 15.7.2025 - 5 StR 319/25
Einkopieren von Bildern in Urteilsgründe
 

Bundesfinanzhof

BFH, Beschl. v. 23.4.2025 - I B 51/22
Verwertungsverbot für von der Staatsanwaltschaft sichergestellte Festplatte im Besteuerungsverfahren (m. Anm. Rechtsanwalt (FAfStR) Dr. Martin Wulf, Berlin)


Oberlandesgerichte

BayObLG, Beschl. v. 3.3.2025 - 203 StRR 659/24
Diensthandlung des Amtsträgers
 


wistra aktuell

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Aus dem Inhalt der nächsten Hefte
Aktuelle Rechtsprechung in Kürze

Aktuelle Nachrichten aus den Landtagen und  dem Bundestag

Bericht aus der Gesetzgebung

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Leitender Regierungsdirektor Dr. Stefan Rolletschke, Düsseldorf
Die Verjährung des Versuchs der besonders schweren Steuerhinterziehung nach § 376 Abs. 1 AO - eine kaum geführte Diskussion
Das im Steuerstrafrecht geltende Verjährungsrecht weist die Besonderheit auf, dass "einfache" Hinterziehungsfälle nach den im Kernstrafrecht geltenden Regeln nach 5 Jahren verjähren, für die benannten besonders schweren Fälle gilt hingegen die spezialgesetzlich mittlerweile auf das dreifache verlängerte Frist. Diese lange Verjährungsfrist findet nicht nur im vollendeten Regelbeispielsfall Anwendung, sondern auch beim versuchten.

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Rechtsanwalt (LOStA a.D.) Folker Bittmann, Köln
Via KCanG zum systematisch zutreffenden Verständnis des § 261 Abs. 10 StGB
Der Große Senat in Strafsachen betrachtet Konsumcannabis insgesamt als Tatobjekte, wenn die erlaubten Konsummengen überschritten sind. Zu diesem Ergebnis gelangte er, indem er eine Parallele zur Geldwäsche zog. Weil dort die Einziehung als Tatobjekt jedoch nachrangig gegenüber der Einziehung als Tatertrag ist, forscht der Autor nach den hinter diesen Erwägungen stehenden systematischen Grundlagen. Dabei grenzt er den Ertrag aus Vortaten gegenüber dem Ertrag aus der Geldwäsche als Anschlussdelikt ab und entwickelt Lösungen für Konstellationen völliger wie teilweiser Identität des Ertrags aus der Vortat und dem Objekt der Geldwäsche und skizziert dabei den Anwendungsbereich von § 261 Abs. 10 Satz 1 StGB.

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Richter Dr. David Adamaszek, MPhil (Cantab.), Hamburg
Transparenzhinweise im Wirtschaftsstrafrecht
Die Debatte über verpflichtende Transparenzhinweise für juristische Publikationen ist vor dem Hintergrund aktueller wirtschaftsstrafrechtlicher Verfahren zuletzt wieder vermehrt in den Fokus der (Rechts-)Öffentlichkeit gerückt. Unabhängig von der Frage der Notwendigkeit solcher Transparenzhinweise sind deren rechtliche Auswirkungen bisher noch weitgehend ungeklärt. Der Beitrag untersucht, welche Relevanz obligatorische Transparenzhinweise in rechtwissenschaftlichen Publikationen aus Sicht des Wirtschaftsstrafrechts haben können. Es wird dargelegt, dass Transparenzhinweisen eine Bedeutung zukommen kann, diese aber überschaubar bleibt.

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