Die aktuelle Ausgabe 6/2025
Beiträge
Rechtsanwalt Dr. Philipp Kleiner, Hamburg
Nachhaltigkeitsregulierung an den Finanzmärkten - Strafbarkeit auf der Schnittstelle von Umwelt- und Kapitalmarktrecht
Staatsanwalt Arne Rettke, Kiel
Neue Wege der Einziehung beim Täter?
Zugleich Anmerkung zu BGH 1 StR 197/24, wistra 2025, 70
Rechtsanwalt (LOStA a.D.) Folker Bittmann, Köln
Die Einziehung als Mittelpunkt juristischer Gedankenwelt
Erwiderung auf Horter, wistra 2025, 45
Richter am BGH a.D. Christoph Krehl, Frankfurt/M.
Das "uneigentliche Organisationsdelikt" und seine Folgen
Ausdehnung des Bereichs strafbaren Verhaltens durch Pönalisierung vermeintlich leichter zu ermittelnden bzw. nachweisbaren Verhaltens?
Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften
Rechtsanwalt Dr. Christian Schoop / wissenschaftliche Referentin Sarah Winter, Frankfurt/M.
Unternehmensstrafrecht und individuelle sanktionsrechtliche Haftungsrisiken
Rechtsprechung
Bundesgerichtshof
BGH, Urt. v. 27.2.2025 - 5 StR 287/24
Faktische Geschäftsführung bei Firmenbestattung
BGH, Beschl. v. 27.2.2025 - 5 StR 287/2
Faktische Geschäftsführung bei Firmenbestattung
BGH, Beschl. v. 27.11.2024 - 1 StR 473/23
Verhängung einer Geldstrafe neben Freiheitsstrafe
(m. Anm Wissenschaftlicher Mitarbeiter Jan Bauerkamp, Bielefeld)
BGH, Urt. v. 27.11.2024 - 1 StR 473/23
Einziehung der Boni für Cum/Ex-Geschäfte
BGH, Beschl. v. 27.11.2024 - 1 StR 473/23
Doppelverwertungsverbot bei Cum/Ex-Geschäften
BGH, Beschl. v. 5.3.2025 - 6 StR 663/24
Erweiterte Einziehung von Bargeld aus Betäubungsmittelgeschäften
BGH, Beschl. v. 5.3.2025 - 1 StR 501/24
Prozessuale Tat bei Steuerhinterziehung
BGH, Beschl. v. 25.3.2025 - 5 StR 711/24
Verhandlung ohne Einziehungsbeteiligten
Oberlandesgerichte
OLG Köln, Beschl. v. 3.7.2024 - 3 Ws 58-59/23
Vollstreckungsregeln bei Einziehung in Cum/Ex-Fällen
(m. Anm. Rechtsanwältin (FAfStrR) Dr. Laura Borgel / Rechtsanwalt Jassem Imsameh, Frankfurt/M.)
BayObLG, Beschl. v. 13.1.2025 - 203 StRR 615/24
Kostenentscheidung bei Aufhebung einer Einziehungsentscheidung
Andere Gerichte
LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 13.3.2025 - 12 Qs 62/24
Verursachung eigener späterer Strafverfolgung
wistra aktuell
Rechtsprechungsvorschau
Aus dem Inhalt der nächsten Hefte
Aktuelle Rechtsprechung in Kürze
Aktuelle Nachrichten aus dem Bundesrechnungshof, den Landesrechnungshöfen und dem Bundestag
- Bundesrechnungshof: IT‑Risiken gefährden die steuerliche Betriebsprüfung
- Landesrechnungshof Hamburg: Jahresbericht 2025
- Landesrechnungshof NRW: Asservatenverwaltung
- Bundestag: Schwarzarbeit I (Mietwagen mit Fahrer)
- Bundestag: Schwarzarbeit II (Brandenburg)
- Bundestag: Schwarzarbeit III (Niedersachsen)
- Bundestag: Steuerstrafrecht
- Bundestag: Cum/Cum
- Bundestag: Cum/Ex
Bericht aus der Gesetzgebung
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Rechtsanwalt Dr. Philipp Kleiner, Hamburg
Nachhaltigkeitsregulierung an den Finanzmärkten - Strafbarkeit auf der Schnittstelle von Umwelt- und Kapitalmarktrecht
Die europäischen Finanzmärkte spielen eine immer wichtigere Rolle dabei, die globalen Umwelt- und Klimaschutzziele zu erreichen. Zu diesem Zweck wurden auf EU-Ebene diverse Rechtsakte eingeführt. Dazu zählen die Taxonomie-Verordnung, Transparenzvorschriften sowie delegierte Rechtsakte. Die Mobilisierung privaten Kapitals zum Umwelt- und Klimaschutz wird aber konterkariert von Greenwashing, d.h. unrichtigen oder fehlenden Angaben über die tatsächlichen Umweltauswirkungen von Geschäftsmodellen oder Finanzprodukten. Der Beitrag blickt auf den aktuellen Stand des nachhaltigen Finanzmarktrechts und beleuchtet, welche strafrechtlichen Anknüpfungspunkte bestehen oder bestehen sollten, um wirksam und gesetzessystematisch bruchlos gegen Greenwashing vorgehen zu können.
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Staatsanwalt Arne Rettke, Kiel
Neue Wege der Einziehung beim Täter?
Zugleich Anmerkung zu BGH 1 StR 197/24, wistra 2025, 70
Grundsätzlich sind die Vermögen mehrerer Personen jeweils getrennt und eigenständig. Für eine ausnahmsweise zulässige Einziehung bei einer anderen als der (zumindest auf den ersten Blick: allein) erlangenden Person hat die Rechtsprechung Kategorien entwickelt. Der 1. Strafsenat des BGH hat nunmehr eine weitere Kategorie - nämlich die der Veräußerung der Anteile an der erlangenden juristischen Person - eröffnet. Der Verfasser untersucht, inwieweit diese Entscheidung mit der bisherigen Rechtsprechung in Einklang steht, ob die Ergebnisse überzeugen können, und nimmt die Entscheidung zum Anlass, weitere ähnliche Konstellationen zu betrachten und zu bewerten.
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Rechtsanwalt (LOStA a.D.) Folker Bittmann, Köln
Die Einziehung als Mittelpunkt juristischer Gedankenwelt
Erwiderung auf Horter, wistra 2025, 45
Kürzlich vertrat Horter in dieser Zeitschrift die Auffassung, es könnten auch eigene Gegenstände des Täters oder Teilnehmers als Tatertrag eingezogen werden. Das bewahre die Gesellschaft vor Selbsthilfe und entrechte den Adressaten nicht, denn er könne den Gegenstand vom Staat herausverlangen, gelinge ihm der Nachweis seines Eigentums. Die gegenteilige gesetzliche Regelung müsse teleologisch reduziert werden. Habe nur ein schuldrechtlicher Anspruch bestanden, so verbleibe der Gegenstand zwar in staatlichem Eigentum, die an den Schuldner erbrachte eigene Leistung sei aber als Aufwand abziehbar. Das Gesetz sehe das zwar nur für andere Situationen vor, sei aber auf eine derartige Konstellation analog anwendbar. Im Gegensatz dazu legt der Verfasser dieses Beitrags dar, dass der zutreffende Ausgangspunkt sowohl derartige Umwege als auch solch tiefschürfende Überlegungen erspare.
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Richter am BGH a.D. Christoph Krehl, Frankfurt/M.
Das "uneigentliche Organisationsdelikt" und seine Folgen
Ausdehnung des Bereichs strafbaren Verhaltens durch Pönalisierung vermeintlich leichter zu ermittelnden bzw. nachweisbaren Verhaltens?
Der Beitrag widmet sich der Rechtsprechung des BGH zum sog. uneigentlichen Organisationsdelikt, die sich mit der konkurrenzrechtlichen Zuordnung von Handlungen unterschiedlicher Tatbeteiligter im Rahmen eines Geschäftsbetriebs befasst. Er weist nach, dass damit die Voraussetzungen für die Annahme und den Nachweis strafbaren Verhaltens unberührt bleiben. Vom "uneigentlichen Organisationsdelikt" abzugrenzen bleiben die ebenfalls von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur "Organisationsherrschaft". Der Beitrag legt dar, dass diese in der Literatur zu Recht kritisierte Rechtsprechung zu einer Ausdehnung strafrechtlichen Verhaltens führen kann, weil die Voraussetzungen für die Zuordnung des strafrechtlichen Verhaltens zum Hintermann auf einem offenen Bewertungsraster beruhen, das jenseits anerkannter Zurechnungsmöglichkeiten leichter zu einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Hintermanns führen kann.
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