Logo C.F. Müller
Bremen: Anonymes Hinweisgeberportal

Aus wistra 2/2023

In Bremen wird gefordert, ein anonymes Hinweisgeberportal in der Steuerverwaltung einzuführen (Drs. 20/1662). Zur Begründung wird ausgeführt, dass Steuerhinterziehung eine Straftat zu Lasten des Gemeinwesens und damit auch zu Lasten all der Bürger ist, die ihre Steuern ordnungsgemäß bezahlen. Steuerhinterziehung richte jährlich einen Milliardenschaden am Gemeinwohl an und forciere somit soziale Ungleichheit. In Bremen habe die Steuerfahndung 2020 rund 27 Mio. € an Mehrsteuern durch Steuerhinterziehung aufgedeckt, bundesweit seien es knapp 3,29 Mrd. € gewesen.

Bei der Aufdeckung von Steuerbetrug sei der Staat auf Hinweise aus der Bevölkerung angewiesen. Im Rahmen des Projekts „Finanzamt der Zukunft“ (FiZ) habe die baden-württembergische Steuerverwaltung im August 2021 das bundesweit erste anonyme Hinweisgebersystem für Finanzämter eingeführt. Eine erste Bilanz habe laut des baden-württembergischen Finanzministeriums ergeben, dass der neue Meldeweg Vorteile gegenüber den „analogen“ Hinweisen hat, die keine Rückfragen zulassen.

Bereits jetzt würden regelmäßig anonyme Anzeigen durch die Bremer Steuerfahndung entgegengenommen. Zu diesem Zweck gebe es eine eigens dafür eingerichtete E-Mail-Adresse sowie ein sog. Bereitschafts-Telefon. Diese Kommunikationswege würden jedoch den schwerwiegenden Nachteil bergen, dass es der Steuerverwaltung nicht möglich ist, Rückfragen zu stellen. Häufig fehlten nach der ersten Meldung relevante Informationen. Ein webbasiertes, anonymes Hinweisgebersystem ermögliche hingegen, eine potentiell notwendige Kommunikation in beide Richtungen, ohne dass die Anonymität des Hinweisgebers darunter leidet. Die Bürgerschaft (Landtag) möge deshalb beschließen:

„Die Bürgerschaft (Landtag) fordert den Senat auf,

1. ein webbasiertes, anonymes Hinweisgebersystem nach baden-württembergischem Vorbild in der bremischen Steuerverwaltung einzurichten, das es Bürger*innen ermöglicht, sicher und diskret Verstöße gegen Straf- und Steuergesetze zu melden;

2. dem staatlichen Haushalts- und Finanzausschuss innerhalb eines Jahres nach Beschlussfassung über den Stand der Umsetzung zu berichten.“

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
 


Verlag C.F. Müller

zurück zur vorherigen Seite