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Ausgabe 3/2022

Beiträge

Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Weidemann, Dortmund/Bochum
Hinterziehung ausländischer Biersteuer

Rechtsanwalt (LOStA a.D.) Folker Bittmann / Wissenschaftliche Mitarbeiterin Antonia Cramer, LL.M. (NYU), Köln
Insolvenzantrags- und Ersatzpflichten sowie Zahlungsverbote (Teil 1)
Neuerungen durch CoVInSAG und SanInsFoG nebst StaRUG

Professor i.R. Dr. Ludwig Gramlich, Universität Chemnitz / Rechtsanwalt (FA für Urheber- und Medienrecht) Dr. Hans-Josef Lütke, Chemnitz
Die Strafvorschriften des § 23 GeschGehG – kein gesetzgeberisches Meisterstück

 

Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften

Rechtsanwalt (LOStA a.D) Folker Bittmann, Köln
Betrug und Untreue

 

Entscheidungen

Bundesgerichtshof

BGH, Urt. v. 8.12.2021 – 5 StR 236/21 (m. Anm. Pepe Schladitz) Betrug durch Abschluss einer Lebensversicherung mit dem Plan der Vortäuschung des eigenen Todes
BGH, Beschl. v. 11.3.2021 – 1 StR 470/20 (m. Anm. Karsten Webel) Kompensationsverbot bei Steuerhinterziehung
BGH, Beschl. v. 5.8.2021 – 2 StR 307/20 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen
BGH, Beschl. v. 13.10.2021 – 2 StR 324/21 Befangenheit eines Sachverständigen
BGH, Beschl. v. 23.9.2021 – 1 StR 43/21 „Transparenzerklärung“ als Verständigungsvorschlag
BGH, Urt. v. 22.9.2021 – 1 StR 345/19 Garantie des gesetzlichen Richters

Oberlandesgerichte

Thür. OLG, Beschl. v. 1.12.2021 – 1 VAs 7/21 (m. Anm. Ralf Kölbel / Karin Neßeler) Übersendung eines Einstellungsbescheids an Anzeigeerstatter
KG, Beschl. v. 1.11.2021 – 4 Ws 80/21 - 161 AR 186/21 Fehlender Eröffnungsbeschluss im selbständigen Einziehungsverfahren
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 3.11.2021 – 1 Ws 73/21 Rügepräklusion bei Besetzungsrüge


wistra aktuell

Rechtsprechungsvorschau
Aktuelle Rechtsprechung in Kürze

Aktuelle Nachrichten aus den Landesparlamenten

Bericht aus der Gesetzgebung

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Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Weidemann, Dortmund/Bochum
Hinterziehung ausländischer Biersteuer
Die Verkürzung von Verbrauchsteuern wie der Biersteuer anderer EU-Staaten ist nach deutschem Recht als Steuerhinterziehung strafbar, sofern sie den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 i.V.m. Abs. 6 Satz 2 AO verwirklicht. Beide Tatbestandsvarianten erfordern, dass dass das Verhalten eine unzureichende Steuerfestsetzung bewirkt. Daran fehlt es nach Ansicht des Verfassers, wenn die Steuer bereits mit Erfüllung des Steuertatbestands und nicht erst qua Festsetzung entsteht. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt außerdem voraus, dass die Finanzbehörde pflichtwidrig in Unkenntnis gelassen wird, verlangt also eine dem Täter obliegende Erklärungspflicht, die im ausländischen Recht nicht einfach vorausgesetzt werden könne. Sie müsse konkret festgestellt werden, was unmöglich sei, wenn unklar bleibt, welcher der Mitgliedstaaten betroffen ist. Auch ein Rückgriff auf die für Verbrauchsteuern maßgebende EU-Richtlinie helfe nicht weiter, denn die Richtlinie schreibe den Mitgliedstaaten weder die Aufnahme einer Veranlagungspflicht für die Steuer noch einer Erklärungspflicht für den Verkürzungstäter in das innerstaatliche Recht vor. Kann nicht ermittelt werden, in welchem EU-Staat die Steuer verkürzt wurde, kommt keine Steuerhinterziehung nach deutschem Recht in Betracht.

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Rechtsanwalt (LOStA a.D.) Folker Bittmann / Wissenschaftliche Mitarbeiterin Antonia Cramer, LL.M. (NYU), Köln
Insolvenzantrags- und Ersatzpflichten sowie Zahlungsverbote (Teil 1)
Neuerungen durch CoVInSAG und SanInsFoG nebst StaRUG
Um die Strafbarkeit der Insolvenzantragspflicht war es nach der Novelle des § 15a InsO im Jahr 2017 ruhig geworden. Dies änderte umständebedingt das CoVInSAG, mit dem der Gesetzgeber die zivilrechtliche Pflicht, einen Eröffnungsantrag zu stellen, partiell und zeitweise aussetzte. Strukturelle und über die konkrete Situation hinausgehende Veränderungen brachte hingegen das am 1.1.2021 in Kraft getretene SanInsFoG, welches insbesondere das StaRUG enthält. Der Beitrag beleuchtet die Änderungen und ihre Konsequenzen. Das StaRUG setzt die Insolvenzantragspflicht während der Rechtshängigkeit einer Restrukturierungssache aus, normiert aber eine strafbewehrte Anzeigepflicht gegenüber dem Restrukturierungsgericht im Falle nachträglich eintretender Zahlungsunfähigkeit, ohne dass sich jedoch beides bruchlos ineinanderfügte. Das SanInsFoG änderte zudem die Legaldefinitionen der drohenden Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO, und der Überschuldung, § 19 InsO. Entgegen mancher Stimme in der Literatur wird im Beitrag dargelegt, dass sich der an die Stelle von u.a. § 64 GmbHG getretene § 15b InsO weder auf die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung, § 370 AO, noch wegen Beitragsvorenthaltung, § 266a StGB, auswirkt.
(siehe auch Teil 2 in wistra 4/2022)

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Professor i.R. Dr. Ludwig Gramlich, Universität Chemnitz / Rechtsanwalt (FA für Urheber- und Medienrecht) Dr. Hans-Josef Lütke, Chemnitz
Die Strafvorschriften des § 23 GeschGehG – kein gesetzgeberisches Meisterstück
Die Autoren untersuchen den im Jahr 2019 mit § 23 GeschGehG eingeführten strafrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen, der die Strafvorschriften der §§ 17–19 UWG abgelöst hat, auf seine Schlüssigkeit im Gesamtsystem des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen. Bei der Analyse der einzelnen Tatbestände bemängeln sie verschiedene, als unsystematisch empfundene Strafbarkeitslücken, die sich auch durch Auslegung nicht schließen lassen, und eine nicht immer ausreichende Abstimmung mit den Bedürfnissen der Inhaber von Geschäftsgeheimnissen.

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