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Ausgabe 7/2020

Beiträge

Rechtsanwalt (LOStA a.D.) Folker Bittmann, Köln
§ 73b StGB: Die Einziehung beim Dritten in ihren feinen Verästelungen

Leitender Regierungsdirektor Stefan Rolletschke, Münster
Das Kompensationsverbot im Verhältnis von Ausgangs- zur Eingangsumsatzsteuer

Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Weidemann, Dortmund/Bochum
Änderung des tabaksteuerrechtlichen Einfuhrbegriffs in „Schmuggelfällen“?

 

Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften

Rechtsanwalt Dr. Alexander Schork / Rechtsanwältin Laura Schork, Stuttgart
– Insolvenzstrafrecht – 

 

Entscheidungen

  • BVerfG 31.1.2020 – 2 BvR 2992/14 Verletzung von Art. 13 GG durch Verkennung der Voraussetzungen eines Anfangsverdachts der Geldwäsche (LS)
  • BGH 4.2.2020 – 3 StR 313/19 Urkundenfälschung durch Ausstellung von Blankorezepten
  • BGH 7.4.2020 – 6 StR 34/20 Absicht des Begünstigenden
  • BGH 8.1.2020 – 5 StR 366/19 Sparsamkeitsgebot und Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch einen Amtsträger (mit Anm. Schlösser)
  • BGH 4.3.2020 – 5 StR 395/19 Unmittelbarkeitszusammenhang bei Untreue
  • BGH 11.7.2019 – 1 StR 456/18 Abgrenzung Zahlungsunfähigkeit von Zahlungsstockung
  • BGH 11.3.2020 – 2 StR 478/19 Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift (mit Anm. Wegner)
  • BayObLG 11.2.2020 – 201 ObOWi 2771/20 Notwendige Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei Bußgeldverhängung
  • FG Berlin-Brandenburg 5.2.2020 – 5 K 5311/16 Vorsteuerabzugsberechtigung bei Einbindung in eine „Lieferkette“ (LS)

 

 wistra aktuell

 

Bericht aus der Gesetzgebung

  • Straf- und Bußgeldaktenübermittlungsverordnung
  • Gesetz zur Verstärkten Zusammenarbeit bei der Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (mit Europäischem Staatsanwaltschaftsgesetz)
  • Regierungsentwurf zur Änderung des IRG

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Beiträge

Folker Bittmann
§ 73b StGB: Die Einziehung beim Dritten in ihren feinen Verästelungen
Der Verfasser prüft die verschiedenen Konstellationen des § 73b StGB darauf, in welchen Fällen ein Tatertrag im Original abgeschöpft werden kann und wann es der ersatzweisen Einziehung des Werts von Taterträgen bedarf. Danach richten sich sowohl das einschlägige Sicherungsinstrument (Beschlagnahme oder Vermögensarrest) als auch die Opferentschädigung (§§ 459h ff. StPO).

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Stefan Rolletschke
Das Kompensationsverbot im Verhältnis von Ausgangs- zur Eingangsumsatzsteuer
Der BGH hat mit seinem Beschluss zum Nichteingreifen des Kompensationsverbots bei Vorsteuern (1 StR 642/17) eine wichtige Grundsatzentscheidung zur Umsatzsteuerhinterziehung gefällt. Der Verfasser sieht dennoch zahlreiche Einzelfragen als offen, weil die Rechtsprechungsänderung sich zunächst auf den Fall der Identität der betroffenen Wirtschaftsgüter (Ausgangsumsatz/Eingangsumsatz) beschränkt. Bestehe zwischen ihnen lediglich Teilidentität, weil Wirtschaftsgüter nur teilweise schwarz weiterveräußert wurden, so wirkten lediglich die auf den Schwarzumsatz entfallenden Vorsteuern verkürzungsmindernd. Die Weiterverarbeitung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einem neuen stehe einer verkürzungsmindernden Vorsteuerberücksichtigung nicht entgegen. Anders seien auf Gemeinkosten ruhende Vorsteuern zu beurteilen, denn obwohl sie unter weiteren Voraussetzungen steuerlich berücksichtigungsfähig seien, fehle es an dem strafrechtlich erforderlichen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang. Dagegen komme es für die Kompensationsfähigkeit nicht darauf an, ob Eingangs- und Ausgangsumsatz im gleichen Voranmeldungszeitraum getätigt wurden, weil das jeweilige Kalenderjahr maßgeblicher Besteuerungszeitraum sei. Schließlich bezweifelt der Verfasser eine Übertragbarkeit der EuGH-Rechtsprechung zum möglichen Vorsteuerabzug ohne Vorliegen einer Originalrechnung angesichts der BGH-Rechtsprechung im Übrigen.

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Prof. Dr. Jürgen Weidemann
Änderung des tabaksteuerrechtlichen Einfuhrbegriffs in „Schmuggelfällen“?
Seit dem vierten Verbrauchsteueränderungsgesetz (VerbrStÄG – in Kraft seit dem 1.4.2010) richtet sich die Entstehung der Einfuhrverbrauchsteuern nicht mehr nach dem Zollrecht, sondern definiert sich eigenständig. Der Beitrag erörtert, wie sich diese Änderung auf den Einfuhrbegriff des TabStG und der anderen Verbrauchsteuergesetze in Fällen von „Schmuggel“ auswirkt. Der Verfasser zeigt, dass sich im Ergebnis gar nichts ändert, nur die Begründung für die Steuerentstehung sei anders.

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Verlag C.F. Müller

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