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Ausgabe 3/2023

Beiträge

Wissenschaftliche Mitarbeiterin Dr. Alexandra Windsberger, Universität des Saarlandes
Was lange währt, wird niemals gut!? 
Zur Strafverfolgungsverjährung sog. bedingter Gefährdungsdelikte im Kontext des Bankrottstrafrechts

Rechtsanwalt Dr. Max Schwerdtfeger, Hamburg / Rechtsanwältin Dr. Lea Babucke, Düsseldorf
Das Strafverteidigerprivileg bei der Dritteinziehung (§ 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. b] StGB)

Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Lukas Wionzeck, LL.M. Oec. / Rechtsanwalt Carsten Odinius, Bonn
§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 AO – eine unzulässige Typisierung?

 

Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften

Rechtsanwalt (LOStA a.D) Folker Bittmann, Köln
Betrug und Untreue

 

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof

Urt. v. 8.8.2022 – 5 StR 372/21 Grundsatz strikter Alternativität

Beschl. v. 26.1.2022 – 1 StR 460/21 Täter-Opfer-Ausgleich bei Korruption

Beschl. v. 2.11.2022 – 3 StR 162/22 (m. Anm. Markus Gierok / Karolina Kessler) Einziehung des Arzthonorars

Beschl. v. 12.7.2022 – 6 StR 196/22 Einziehung bei Schadensersatzleistung von Mittäter

Urt. v. 22.9.2022 – 3 StR 238/21 Erweiterte Einziehung und Kaufzeitpunkt

Urt. v. 15.11.2022 – 6 StR 237/21 Subventionsbetrug durch Gestaltungsmissbrauch

Urt. v. 28.7.2022 – 1 StR 439/21 Subventionserhebliche Tatsachen

Beschl. v. 22.6.2022 – 2 StR 353/21 Abgrenzung von Bankrott zu Gläubigerbegünstigung

Beschl. v. 3.8.2022 – 5 StR 62/22 Zeitpunkt der Mitteilungspflicht über ein Verständigungsgespräch

Beschl. v. 2.11.2022 – 3 StR 12/22 [Ls.] Berichtigung der Urteilsformel


wistra aktuell

Rechtsprechungsvorschau
Aus dem Inhalt der nächsten Hefte
Aktuelle Rechtsprechung in Kürze

Aktuelle Nachrichten aus den Landesparlamenten, dem Bundesrat und dem Bundestag

Bericht aus der Gesetzgebung

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Wissenschaftliche Mitarbeiterin Dr. Alexandra Windsberger, Universität des Saarlandes
Was lange währt, wird niemals gut!?
Zur Strafverfolgungsverjährung sog. bedingter Gefährdungsdelikte im Kontext des Bankrottstrafrechts
Im Bankrottstrafrecht beträgt die Verjährungsfrist gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4, § 283 Abs. 1 StGB fünf Jahre und beginnt nach § 78a StGB mit „Beendigung der Tat“. Nach dem sog. materiellen Beendigungsbegriff ist die Tat beendet, wenn das unrechtbegründende Verhalten vollumfänglich vorliegt. Bei abstrakten Gefährdungsdelikten, die wie der Bankrott nach § 283 StGB eine objektive Strafbarkeitsbedingung enthalten, soll die Verjährung nach überwiegender Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum erst mit dem Eintritt der objektiven Bedingung beginnen, obwohl allein die abstrakt gefährliche Handlung das Gefährdungsunrecht konstituiert. Die objektive Strafbarkeitsbedingung enthalte eine Art rechtsgutsrelevante Erfolgskomponente, weshalb erst ihr Vorliegen das Ende des rechtsverneinenden Tuns markiere; zudem könne eine vor Eintritt der Bedingung noch nicht verfolgbare Tat nicht bereits zu verjähren beginnen. Die Verfasserin hinterfragt diese Thesen vor dem Hintergrund, dass die Zulässigkeit einer objektiven Strafbarkeitsbedingung von ihrer Unrechtsneutralität abhängen soll, weil das Schuldprinzip eine Kongruenz vom Unrecht und Schuld verlangt und die in der objektiven Bedingung normierten Umstände nicht von der Schuld des Delinquenten umfasst sein müssen; ein und derselbe Umstand könne nicht gleichzeitig unrechtsneutral und unrechtsmitbestimmend sein. Der Beitrag beleuchtet zunächst die dogmatischen und verfassungsrechtlichen Einwände gegen diese von der h.M. für § 283 StGB favorisierte Interpretation des Verjährungsbeginns in § 78a StGB, bevor im Anschluss ein alternatives Begründungskonzept für den Bankrotttatbestand und seine objektive Strafbarkeitsbedingung vorgeschlagen wird, um die Verjährungsfrage einer konsistenten und im Einklang mit dem Schuldstrafrecht stehenden Lösung zuzuführen.

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Rechtsanwalt Dr. Max Schwerdtfeger, Hamburg / Rechtsanwältin Dr. Lea Babucke, Düsseldorf
Das Strafverteidigerprivileg bei der Dritteinziehung (§ 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. b] StGB)
Strafverteidiger sind bei der Annahme von Honoraren im Geldwäschestrafrecht privilegiert; die besondere Tätigkeit des Strafverteidigers sowie das Vertrauensverhältnis zu seinem Mandanten gebieten es, die Strafbarkeit wegen Geldwäsche gem. § 261 StGB bei der Annahme von Honoraren aus verfassungsrechtlichen Gründen auf die sichere Kenntnis der Herkunft des Vermögensgegenstands aus einer Straftat zu beschränken. Dieses „Strafverteidigerprivileg“ muss auch bezüglich der Maßnahme der Dritteinziehung gem. § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 lit. b) StGB gelten; vom Mandanten erhaltene Honorare können nur dann der Vermögensabschöpfung unterliegen, wenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Annahme die Herkunft der Mittel aus einer Straftat sicher kannte. Fischers davon abweichende, wortlautgetreue Auffassung, die Einziehung des Verteidigerhonorars sei bereits bei einem Strafverteidiger möglich, der bedingt vorsätzlich oder leichtfertig ein Honorar annehme, das aus einer rechtswidrigen Tat stamme, überzeugt aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht.

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Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Lukas Wionzeck, LL.M. Oec. / Rechtsanwalt Carsten Odinius, Bonn
§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 AO – eine unzulässige Typisierung?
Das im Jahr 2017 in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 AO neu eingeführte Regelbeispiel, nach dem ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung bei Einbeziehung und Nutzung von Drittstaat-Gesellschaften anzunehmen ist, wurde von Anfang an kritisiert. Bislang bezog sich die Kritik vor allem auf eine Unvereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Im Beitrag wird zusätzlich untersucht, ob das Regelbeispiel eine zulässige Typisierung darstellt und ob die Typisierungsrechtsprechung des BVerfG zu steuerlichen Regelungen auf das Steuerstrafrecht übertragen werden kann. Die Autoren bejahen dies und sehen gleichzeitig die insoweit vom BVerfG gesetzten Grenzen als überschritten an.

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