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Ausgabe 1/2023

Beiträge

Staatsanwalt Dr. Uriel Moeller, Frankfurt/O.
Zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf Geldwäschetaten via deutsche „Onlinebanken“ gem. § 9 Abs. 1 StGB

Nikolaos Pavlakos, LL.M. (München), Attorney at Law (Athen)
Plädoyer für den (teilweisen) Strafcharakter der Vermögensabschöpfung im Hinblick auf Art. 316j Nr. 1 EGStGB

Leitender Regierungsdirektor Stefan Rolletschke, Düsseldorf
Die Neuregelung des Zinssatzes in der Abgabenordnung und ihre Auswirkungen auf das Steuerstrafrecht

 

Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften

Rechtsanwalt Dr. Alexander Schork / Rechtsanwältin Mona Pretz, Stuttgart
Insolvenzstrafrecht

 

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof

BGH, Beschl. v. 22.9.2022 – 3 StR 175/22 Erweiterte Einziehung von (Krypto-)Währung
BGH, Urt. v. 13.4.2022 – 2 StR 1/21 [Ls.] Einziehung bei Geldwäsche
BGH, Urt. v. 14.7.2022 – 6 StR 227/21 Verjährungsbeginn bei falscher uneidlicher Aussage
BGH, Beschl. v. 23.3.2022 – 1 StR 511/21 Schätzung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge
BGH, Beschl. v. 21.6.2022 – 5 StR 38/22 Konkurrenzen bei Urkundenfälschung
BGH, Urt. v. 28.7.2022 – 1 StR 470/21 (m. Anm. Jürgen Weidemann) Beteiligung an der unerlaubten Herstellung von Zigaretten ohne Verwendung von Steuerzeichen
BGH, Beschl. v. 22.9.2022 – 1 StR 233/22 (m. Anm. Markus Ebner) Beihilfe zur Steuerhehlerei
BGH, Beschl. v. 13.9.2022 – 5 StR 57/22 Handel mit scheinbar therapeutisch wirksamen Arzneimitteln
BGH, Beschl. v. 6.9.2022 – 1 StR 63/22 Wiederholung der Beweisaufnahme bei eingeschlafenem Schöffen


Andere Gerichte

LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 4.4.2022 – 12 Ns 513 Js 393/18 [Ls.] Gewerbsmäßigkeit der Tabaksteuerhinterziehung


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Aktuelle Rechtsprechung in Kürze

Aktuelle Nachrichten aus den Landesparlamenten

Bericht aus der Gesetzgebung

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Staatsanwalt Dr. Uriel Moeller, Frankfurt/O.
Zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf Geldwäschetaten via deutsche „Onlinebanken“ gem. §  9 Abs. 1 StGB
Die rechtswissenschaftliche Diskussion zur Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf via Internet begangene Straftaten ist nicht zum Erliegen gekommen. So stellt sich auch im Falle des Gebrauchens deutscher „Onlinebanken“ zur Begehung von Geldwäsche die Frage, ob allein die Nutzung des deutschen Kontos einen deutschen Tatort gem. §§ 3, 9 Abs. 1 StGB begründet. Der Verfasser ist der Ansicht, dass der aus dem Ausland handelnde Täter des Isolierungstatbestandes gem. § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB, der sich ein aus Straftaten herrührendes Buchgeld bei einer deutschen Onlinebank verschafft, den Tatbestand des Sichverschaffens (auch) in Deutschland erfüllt. Der sog. Tathandlungserfolgsort dieses mit dem Tatmittel Internet aus dem Ausland heraus begangenen abstrakten Gefährdungsdelikts ist gem. §§ 3, 9 Abs. 1 3. Fall StGB zugleich auch Deutschland, da das Entstehen des in Deutschland belegenen Buchgeldes eine von der Tathandlung zu trennende, zur Tatbestandserfüllung erforderliche Wirkung in der Außenwelt darstellt.

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Nikolaos Pavlakos, LL.M. (München), Attorney at Law (Athen)
Plädoyer für den (teilweisen) Strafcharakter der Vermögensabschöpfung im Hinblick auf Art. 316j Nr. 1 EGStGB
Das BVerfG hat kürzlich entschieden, dass § 73e Abs. 1 S. 2 StGB i.V.m. Art. 316j Nr. 1 EGStGB mit der Verfassung vereinbar ist. Das Gericht kam zu diesem Ergebnis teilweise deshalb, weil die Einziehung keine Strafe darstelle, weshalb das besondere Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht für die §§ 73 ff. StGB gelte. Die Rückwirkung bei der Vermögensabschöpfung sei so nur am allgemeinen Rückwirkungsverbot gem. Art. 20 Abs. 3 GG zu messen. Gleichwohl wird in der Wissenschaft verschiedenartig für den Strafcharakter der Einziehung argumentiert, insbesondere nach der Reform der Vermögensabschöpfung im Jahr 2017. Die vorliegende Untersuchung zielt darauf ab, eine differenzierende Ansicht hinsichtlich der Rechtsnatur der Vermögensabschöpfung auf der Grundlage der Reichweite des Brutto-Prinzips zu formulieren.

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Leitender Regierungsdirektor Stefan Rolletschke, Düsseldorf 
Die Neuregelung des Zinssatzes in der Abgabenordnung und ihre Auswirkungen auf das Steuerstrafrecht
Nachdem das BVerfG den Zinssatz von 6 % für Erstattungszinsen für Zeiträume ab dem Jahr 2014 für verfassungswidrig erklärt hatte, führte der Gesetzgeber – vorgabengetreu – für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen für Zeiträume ab dem Jahr 2019 mit § 238 Abs. 1a ff. AO eine gesetzliche Neuregelung ein. Insgesamt bleibt die Falsch- oder Nichterklärung von Erstattungszinsen damit strafbewehrt. Für die Bemessung der Strafe für Steuerverkürzungen auf Zeit sieht der Verfasser allerdings den beabsichtigten Verspätungsschaden nicht mehr in Höhe des Zinssatzes von 6 % für Hinterziehungszinsen (§ 238 Abs. 1 AO), sondern in dem Nachzahlungszinssatz von z.Z. 1,8 % (§ 238 Abs. 1a AO).

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