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Berlin: Vermögensabschöpfung

Aus wistra 1/2023

Im Berliner Abgeordnetenhaus wurde nach der Vermögensabschöpfung wegen Betruges gem. §  263 StGB gefragt. In der Antwort weist die Senatsverwaltung für Justiz u.a. darauf hin (Drs. 19/12846), dass eine Prüfung der möglichen Verschiebung von Vermögenswerten auf Dritte bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stattfindet. Soweit sich bei den Ermittlungen zureichende Anhaltspunkte für einen Transfer inkriminierten Vermögens auf Dritte ergeben, werde gegen diese bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen ein Verfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche eingeleitet, in dem verschobene Vermögenswerte gesichert und eingezogen werden können. Handelte die begünstigte Drittperson gutgläubig, prüfe der zuständige Dezernent im Ermittlungsverfahren die Voraussetzungen des §  73b StGB und wirke gegebenenfalls im Strafverfahren gegen den eigentlichen Täter auf eine entsprechende Einziehungsentscheidung des erkennenden Gerichtes gegenüber der begünstigten Drittperson hin.

Auch im Rahmen der Vollstreckung findet durch den Rechtspfleger eine ständige Überprüfung der Sachlage statt, weil viele Verurteilte auch später behaupten würden, dass das sichergestellte Bargeld oder Vermögen nicht ihnen gehört, sondern z.B. dem Ehepartner oder einem Verwandten. Diesbezügliche Statistiken würden seitens der Staatsanwaltschaft Berlin allerdings nicht geführt.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


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