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Ausgabe 12/2021

Beiträge

Rechtsanwalt (FAfStrR/FAfStR) Dr. Christian Horvat, München
Die Verpflichteteneigenschaft der im Steuer(straf)recht tätigen Rechtsanwälte nach § 2 Abs. 1 Nr. 10e) GwG

Rechtsanwalt (LOStA a.D.) Folker Bittmann, Köln
Fortführungsprognose nach harter oder weicher Patronatserklärung

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
Rechtsprechungsübersicht: Nebenfolgen wirtschafts- oder steuerstrafrechtlich relevanter Sachverhalte (Teil 2)

 

Rezensionen

Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Weidemann, Bochum/Dortmund
Rezension: Johannes Hielscher/Uwe Mühlenhardt, Praxishandbuch Kaffeesteuer, Norderstedt 2020
 

Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften

Rechtsanwalt Dr. André-M. Szesny, LL.M. / Rechtsreferendarin Wiebke Weiß, Düsseldorf
Umweltstrafrecht


Entscheidungen

BGH 16.6.2021 – 6 StR 334/20 Untreue durch fehlende Transparenz und Verfolgung eigenwirtschaftlicher Ziele
BGH 14.7.2021 – 6 StR 282/20 Untreue wegen Zulagenzahlungen
BGH 28.7.2021 – 1 StR 519/20 Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Geschäfte (mit Anm. Lindemann/Bauerkamp)
BGH 13.7.2021 – II ZR 84/20 Fortführungsprognose bei weicher Patronatserklärung
BGH 7.6.2021 – 1 StR 314/20 Verjährungsunterbrechende Wirkung von Durchsuchungsbeschlüssen
BAG 29.4.2021 – 8 AZR 276/20 Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers bei notwendigen Compliance-Ermittlungen (LS)
KG 10.9.2021 – (4) 121 Ss 91/21 (Subventions-)Betrug bei sog. Corona-Soforthilfe (LS) LG Nürnberg-Fürth 28.10.2021 – 12 Ns 511, Js 2080/19 Pflichtwidriges Verschweigen bei Bankrott (LS)
LG Berlin 18.2.2021 – 526 OWi LG 212, Js-OWi 1/20 Verbandsgeldbuße wegen Verstoßes gegen die DSGVO (LS)
AG Cloppenburg 13.2.2021 – 3 Cs 132/20 Geldwäsche durch Rechtsanwalt in Zivilsachen (Anm. Reichling)
KG 9.8.2021 – 4 Ws 60/21 – 161 AR 137/21 Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer (LS)
LG Nürnberg-Fürth 23.7.2021 – 12 Qs 45/21 Pflichtverteidigung bei grenzüberschreitendem Sachverhalt (LS)


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Aktuelle Rechtsprechung in Kürze

Aktuelle Nachrichten

Bericht aus der Gesetzgebung

  • Erweiterte Transparenzregeln für BT-Abgeordnete

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Rechtsanwalt (FAfStrR/FAfStR) Dr. Christian Horvat, München
Die Verpflichteteneigenschaft der im Steuer(straf)recht tätigen Rechtsanwälte nach § 2 Abs. 1 Nr. 10e) GwG 
Seit Anfang 2020 sind Rechtsanwälte auch Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, soweit sie geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen. In den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der Rechtsanwaltskammern finden sich einige wenige Hinweise, was in diesem Zusammenhang unter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen zu verstehen ist, erste Bemühungen haben bereits auch Rechtsprechung und Literatur unternommen. Allerdings existiert noch keine methodische Untersuchung dazu, welche Mandatsinhalte verbindlich unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen. Der Beitrag untersucht den Regelungsgehalt von § 2 Abs. 1 Nr. 10e) GwG anhand der gängigen Auslegungsmethoden. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne dieser Vorschrift die steuerliche Gestaltungsberatung und die Hilfe bei der Erfüllung steuerlicher Erklärungspflichten ist.

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Rechtsanwalt (LOStA a.D.) Folker Bittmann, Köln
Fortführungsprognose nach harter oder weicher Patronatserklärung
– zugleich Anmerkung zu BGH, wistra 2021, 491 – Der BGH in Zivilsachen befasste sich mit der Fortführungsprognose als Teil der Prüfung möglicher Überschuldung und dabei mit der Frage nach den Auswirkungen einer Patronatserklärung. Er differenzierte danach, ob sie inhaltlich auf „harte“ oder auf „weiche“ Kriterien abstellt. Ersterenfalls sieht er darin eine rechtlich verbindliche Forderung, während es Letzterenfalls auf faktische Verlässlichkeit ankomme. Der Beitrag hebt die entscheidungserheblichen Aspekte hervor und zeigt des Urteils Bedeutung, Umfang wie Grenzen für das Strafrecht auf.

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Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
Rechtsprechungsübersicht: Nebenfolgen wirtschafts- oder steuerstrafrechtlich relevanter Sachverhalte (Teil 2) 
(Link zu Teil 1)  
Der Beitrag zeigt auf, dass die Begehung einer Steuer- oder Wirtschafsstraftat nicht nur vor dem Hintergrund der Abgabenordnung oder des Strafgesetzbuches zu sehen sowie zu verstehen ist. Denn entsprechende Delikte können neben erheblichen finanziellen Sanktionen und Freiheitsstrafen auch weitere Beeinträchtigungen der persönlichen, gesellschaftlichen und unternehmerischen Lebensführung bewirken. In den Blick zu nehmen sind heilkundliche Vorschriften für Ärzte und Apotheker, die Beamtengesetze, das Waffen- und Jagdrecht sowie das Gaststätten- und Gewerberecht, aber auch weitere – auf den ersten Blick – „Exoten“. Der Verfasser weist darauf hin, dass Feststellungen aus dem Strafverfahren in den Verwaltungsverfahren vielfach ungeprüft übernommen werden können, weshalb schon im Rahmen der Strafverteidigung entsprechende Risikofelder für den Betroffenen antizipiert werden müssen. Der Beitrag knüpft an in wistra 2017, 298 ff. sowie wistra 2019, 442 ff. und 490 ff. veröffentliche Übersichten an.

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Verlag C.F. Müller

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