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Ausgabe 11/2021

Beiträge

Juniorprofessor Dr. Dominik Brodowski, LL.M. (UPenn), Universität Saarbrücken
Tue Böses und rede darüber – Geldwäscheverdachtsmeldungen und das Strafrecht

Oberstaatsanwalt Lutz Niemann, Köln
§ 129 StGB und die organisierte Wirtschaftskriminalität – eine komplizierte Beziehung

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
Rechtsprechungsübersicht: Nebenfolgen wirtschafts- oder steuerstrafrechtlich relevanter Sachverhalte (Teil 1)


Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften

Rechtsanwalt Dr. Andreas Grözinger, Köln
Vermögensabschöpfung


Entscheidungen

BVerfG 5.5.2021 – 2 BvR 2023/20 Abrechnungsbetrug in Medizinischem Versorgungszentrum
BGH 29.7.2021 – 1 StR 83/21 Betrug durch „falsche Polizeibeamten“
BGH 25.5.2021 – 5 StR 62/21 Einziehung bei Geldwäsche (Anm. Corsten/Stauder)
BGH 9.6.2021 – 4 StR 523/20 Einziehung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte
BGH 2.6.2021 – 3 StR 21/21 Kriminelle Vereinigung aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität (mit Anm. Eggers)
BGH 2.6.2021 – 3 StR 61/21 Hawala-Transaktionen als Finanztransfergeschäfte (mit Anm. Weiß)
BGH 11.5.2021 – 4 StR 350/20 Keine Untreue bei betrügerischer Verschreibung häuslicher Krankenpflege
BGH 18.5.2021 – 1 StR 62/21 Nachteilsausgleichende Kompensation bei Untreue
BGH 1.6.2021 – 6 StR 119/21 Bestechung durch Wahlkampfspende
BGH 2.6.2021 – 1 StR 44/21 Umfang der Mitteilungspflicht bei Verständigung
BGH 30.3.2021 – 2 StR 383/20 Belehrung über eingeschränkte Bindungswirkung (LS)


wistra aktuell

Rechtsprechungsvorschau
Aktuelle Rechtsprechung in Kürze

Aktuelle Nachrichten

Bericht aus der Gesetzgebung

  • Steueroasen-Abwehrgesetz
  • Neue Kronzeugenregelung im Anti-Doping-Gesetz
  • Gesetz zur Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet
  • Gesetz zur Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten

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Juniorprofessor Dr. Dominik Brodowski, LL.M. (UPenn), Universität Saarbrücken
Tue Böses und rede darüber – Geldwäscheverdachtsmeldungen und das Strafrecht

Seit März 2021 kann ein jeder Gegenstand, der aus irgendeiner strafrechtswidrigen Tat herrührt, Tatobjekt einer Geldwäsche sein (§ 261 StGB). Dieser Beitrag skizziert die weitreichenden, wenngleich mittelbaren Auswirkungen auf die Meldepflicht „verdächtiger“ Transaktionen nach dem Geldwäschegesetz (§ 43 GwG) und den bislang unterschätzten strafrechtlichen und strafprozessualen Konsequenzen solcher Meldungen für den Meldenden. Die breitflächigen Pflichten zu Verdachtsmeldungen, deren Vorratsdatenspeicherung und die daran anknüpfende Tätigkeit der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) lassen nach Ansicht des Verfassers eine notwendige Fokussierung der Strafverfolgungstätigkeit vermissen.

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Oberstaatsanwalt Lutz Niemann, Köln
§ 129 StGB und die organisierte Wirtschaftskriminalität – eine komplizierte Beziehung
– zugleich Anmerkung zu BGH wistra 2021, 441, und wistra 2021, 448 2  –

Der Beitrag setzt sich mit der jüngsten Rechtsprechung des BGH zur kriminellen Vereinigung gem. § 129 StGB auseinander. Der Verfasser sieht als Folge der Ausweitung der neuen Legaldefinition der Vereinigung in § 129 Abs. 2 StGB durch das 54. StÄndG und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine wachsende Bedeutung der im Wirtschaftsstrafrecht zuletzt wenig praxisrelevanten Vorschrift. Er begrüßt die Entscheidungen des BGH, sieht jedoch in der vom BGH postulierten Gesamtwürdigung anhand eines „Kriterienkataloges“ für die Praxis weiterhin Auslegungsschwierigkeiten.

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Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
Rechtsprechungsübersicht: Nebenfolgen wirtschafts- oder steuerstrafrechtlich relevanter Sachverhalte (Teil 1)

Der Beitrag zeigt auf, dass die Begehung einer Steuer- oder Wirtschafsstraftat nicht nur vor dem Hintergrund der Abgabenordnung oder des Strafgesetzbuches zu sehen sowie zu verstehen ist. Denn entsprechende Delikte können neben erheblichen finanziellen Sanktionen und Freiheitsstrafen auch weitere Beeinträchtigungen der persönlichen, gesellschaftlichen und unternehmerischen Lebensführung bewirken. In den Blick zu nehmen sind heilkundliche Vorschriften für Ärzte und Apotheker, die Beamtengesetze, das Waffen- und Jagdrecht sowie das Gaststätten- und Gewerberecht, aber auch weitere – auf den ersten Blick – „Exoten“. Der Verfasser weist darauf hin, dass Feststellungen aus dem Strafverfahren in den Verwaltungsverfahren vielfach ungeprüft übernommen werden können, weshalb schon im Rahmen der Strafverteidigung entsprechende Risikofelder für den Betroffenen antizipiert werden müssen. Der Beitrag knüpft an in wistra 2017, 298 ff. sowie wistra 2019, 442 ff. und 490 ff. veröffentliche Übersichten an.

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Verlag C.F. Müller

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