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Geldwäsche

Aus wistra 12/2021

Das Land Berlin hat in den Bundesrat den Antrag eingebracht wonach dieser beschließen möge (BR-Drs. 693/21).

„Der Bundesrat möge beschließen:

1. Der Bundesrat stellt fest, dass in der Bundesrepublik Deutschland vor allem im Immobiliensektor und bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen erhebliche Mengen krimineller Gelder gewaschen werden. An den zu Grunde liegenden Geschäften sind nahezu auch immer Notarinnen und Notare beteiligt, die selbst aber nur in einem sehr eingeschränkten Maße zu Geldwäscheverdachtsmeldungen berechtigt sind. Für eine effektive Bekämpfung der Geldwäsche ist daher einerseits die Stärkung der Geldwäscheaufsicht insbesondere im Notariatsbereich als auch die Erweiterung der Meldepflichten der Notarinnen und Notare notwendig.

2. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass durch die am 1.August 2021 in Kraft getretene Änderung von § 44 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) eine effektive Geldwäscheaufsicht für Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nummer 10 und 12 GwG nicht mehr möglich und die Bekämpfung von Geldwäsche hierdurch wesentlich erschwert ist.

3. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung eine Gesetzesänderung auf den Weg zu bringen, die es den Aufsichtsbehörden von Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nummer 10 und 12 GwG auch dann ermöglicht, Verdachtsmeldungen gemäß § 44 Abs. 1 GwG an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu erstatten, wenn die Verpflichteten selbst auf Grund der Regelung des § 43 Abs. 2 GwG hierzu nicht verpflichtet sind.

4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung ferner, dem Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Erlass einer Rechtsverordnung zu ermöglichen, nach der bestimmte Sachverhalte im Zusammenhang mit der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel sowie der Gründung, dem Betrieb oder der Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen stets nach § 2 Abs. 1 Nummer 10 und 12 GwG durch die Verpflichteten an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zu melden sind.“

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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