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Ausgabe 2/2021

Beiträge

Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Weidemann, Dortmund/Bochum
Keine Einziehung bei verjährtem Steueranspruch? – Der BGH und die Folgen

Akademische Rätin a.Z. Dr. Andrea Elisabeth Busch, Universität Osnabrück
Die Strafbarkeit geplanter Obsoleszenz nach § 303 Abs.1 StGB

Syndikusrechtsanwalt Dr. iur. Philipp Stein, Gießen
Illegales Verbringen von Abfällen als unechtes Unternehmensdelikt – zu den Tathandlungen der §§18a, 18b AbfVerbrG

 

Rezensionen

Rechtsanwalt (LOStA a.D.) Folker Bittmann, Köln
Rezension: Richard Falk, Die Untreuerelevanz von Verstößen gegen Compliance-Regelungen, Duncker & Humblot, Berlin 2020

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
Rezension: Alexander Ermert, Korruptionsbekämpfung durch das Steuerrecht und Kooperation von Strafverfolgungs- und Finanzbehörden, Nomos Verlag, Baden-Baden 2019

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
Rezension: Philipp Thoma, Legitimität des § 398a AO im System des privilegierten Nachtatverhaltens und
verfassungsrechtliche Kompatibilität der Norm, Duncker & Humblot, Berlin 2019
 

 

Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften

Rechtsanwalt Dr. Patrick Teubner / Rechtsanwältin Nina Abel, Berlin
Arztstrafrecht
 

 

Entscheidungen

  • BGH 6.10.2020 – 6 StR 244/20 Natürliche Handlungseinheit bei Betrug
  • BGH 27.5.2020 – 5 StR 433/19 Ausschluss der Einziehung bei Zahlung durch Dritte (Anm. Reichling)
  • BGH 19.5.2020 – 2 StR 398/19 Vermögensschaden bei Kunstwerken mit gefälschter Provenienz
  • BGH 1.9.2020 – 1 StR 58/19 Verjährung des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt
  • BGH 21.7.2020 – 2 StR 99/19 Anforderungen an den Gläubigerbegünstigungsvorsatz
  • BGH 23.9.2020 – 2 StR 55/20 Einlagengeschäft bei Scheingeschäften
  • BGH 4.9.2019 – 1 StR 579/18 Anforderungen an das unerlaubte Betreiben eines Versicherungsgeschäfts
  • BFH 17.6.2020 – X R 26/18 Gewerbliche Händlertätigkeit bei planmäßigem An- und Verkauf (mit Anm. Rolletschke)
  • OLG Hamm 7.4.2020 – 4 RVs 12/20 Kein [Computer-]Betrug bei kontaktloser Zahlung im POS-Verfahren
  • LG Bonn 11.11.2020 – 29 OWi 1/20 Verbandsgeldbuße wegen Verstoßes gegen die DSGVO (LS)

 

 wistra aktuell

 

Bericht aus der Gesetzgebung

  • 60. StÄG (Modernisierung des Schriftenbegriffs, Erweiterung der Strafbarkeit bei Auslandstaten)
  • Arbeitsschutzkontrollgesetz mit Maßnahmen gegen Missbräuche in der Fleischindustrie

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Beiträge

Prof. Dr. Jürgen Weidemann
Keine Einziehung bei verjährtem Steueranspruch? – Der BGH und die Folgen
Der Verfasser legt dar, warum die Auslegung des § 73e Abs. 1 StGB durch den BGH (1 StR 173/19), wonach die Einziehung ausscheidet, wenn der Steueranspruch verjährt ist, falsch ist. § 47 AO und § 73e Abs. 1 StGB umschreiben nicht denselben Erlöschenstatbestand. § 73e Abs. 1 StGB bezieht sich nur auf erfüllungsähnliche Erlöschenstatbestände nach dem Abschnitt 4 im 2. Buch des BGB, insbesondere nicht auf das Erlöschen des Steueranspruchs wegen Verjährung. Eingezogen werden kann das aus der Tat Erlangte, und das ist nicht der Steueranspruch, sondern der aus der Tat erwachsene Rückgewähranspruch. Die Verjährung des Steueranspruchs hindert die Einziehung nicht. Eine gesetzliche Änderung, die die Verjährungsfälle generell aus dem Anwendungsbereich des § 73e Abs. 1 StGB herausnimmt, hätte lediglich Klarstellungsfunktion, um den Anwendungsbereich des § 73e Abs. 1 StGB entsprechend der bei der Auslegung zu berücksichtigenden gesetzgeberischen Konzeption auf die erfüllungsähnlichen Erlöschenstatbestände zu begrenzen. Sie verstieße weder gegen das Gebot der lex scripta noch gegen das Rückwirkungsverbot.

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Dr. Andrea Busch
Die Strafbarkeit geplanter Obsoleszenz nach § 303 Abs. 1 StGB
Der Beitrag thematisiert in Auseinandersetzung mit dem Aufsatz von Ruppert wistra 2019, 348 die Strafbarkeit der Hersteller von Produkten, bei denen die Funktionsdauer durch die Materialwahl bzw. die Konstruktionsweise gezielt limitiert wird. Eine Strafbarkeit wegen Sachbeschädigung kommt nach der Verfasserin in Anlehnung an den aus dem Zivilrecht bekannten „Weiterfresserschaden“ bei einer nachträglichen Verschlechterung ursprünglich mangelfreier Bauteile der Sache in Betracht. Die Verfasserin geht davon aus, dass der Hersteller so konstruierter Sachen sich nicht generell, aber unter bestimmten Umständen als mittelbarer Täter strafbar macht: Der Hersteller täusche den Endkunden beim Vertrieb konkludent über die Eigenschaften des Produkts, wenn er sich zuvor bei der Fabrikation gezielt gegen eine Verwendung qualitativ besser Bauteile bzw. gegen die Umsetzung einer weniger störungsanfälligen Konstruktionsweise entschieden hat, obwohl die dafür nötigen Kosten und sonstigen Aufwendungen nicht höher gewesen wären. Der Endkunde werde mit der Ingebrauchnahme der Sache als gutgläubiges Werkzeug gegen sich selbst eingesetzt, da der spätere Funktionsverlust typischerweise eine mehr oder weniger lange übliche Benutzung der Sache voraussetzt.

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Dr. Philipp Stein
Illegales Verbringen von Abfällen als unechtes Unternehmensdelikt – zu den Tathandlungen der §§ 18a, 18b AbfVerbrG
Der Beitrag beleuchtet die problematisch weite Vorverlagerung der Strafbarkeit nach §§ 18a, 18b AbfVerbrG durch das Tatbestandsmerkmal des „Verbringens“. Das „Verbringen“ im Sinne dieser Strafvorschriften ist durch Bezugnahme auf Art. 2 Nr. 34 EG-AbfVerbrVO 2006 definiert als Transport von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen, der erfolgt oder erfolgen soll. Nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung soll eine Vollendung des Verbringens schon dann vorliegen, sobald ein für das Ausland bestimmter Transport begonnen hat, während die überwiegende Meinung bei der Anwendung der Vorgängervorschrift des § 326 Abs. 2 Nr. 1 StGB eine Vollendung des Verbringens erst mit dem Überschreiten der Staatsgrenze und einen strafbaren Versuch erst mit dem unmittelbaren Ansetzen zum Grenzübertritt annehmen wollte. Der Beitrag zeigt auf, dass weder die Klassifizierung der §§ 18a, 18b AbfVerbG als unechtes Unternehmensdelikt noch die Neudefinition des Verbringens dogmatisch dazu zwingen, jede noch so von der eigentlichen Rechtsgütergefährdung entfernte Aktivität als strafwürdiges Verhalten zu qualifizieren, und mündet in die Ableitung eines konkreten Lösungsvorschlages.

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Verlag C.F. Müller

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