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COVID-19-Bußgeldbescheide

Aus wistra 2/2021

§ 74c GVG regelt die Zuständigkeit sog. Wirtschaftsstrafkammern am Landgericht. Am Amtsgericht Tiergarten – dem für Berlin zentral zuständigen Strafgericht – sind der Abteilung für Wirtschaftsstrafsachen im Geschäftsverteilungsplan für 2021 folgende Bereiche zugewiesen, darunter auch der Infektionsschutz:

  1. Straftaten gemäß § 202b StGB (Abfangen von Daten), § 202c StGB (Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten), § 291 StGB (Wucher), § 303a (Datenveränderung), § 303b StGB (Computersabotage), § 319 StGB (Baugefährdung) sowie Straftaten gemäß § 263 StGB (Betrug) hinsichtlich der im 2. Titel des 2.Abschnitts des SGB I aufgeführten einzelnen Sozialleistungen und Sozialleistungsträger.
  2. Sachen nach Maßgabe des § 74c Abs. 1 Nr. 1–6 GVG, soweit die Zuständigkeit der Wirtschaftsstrafkammer nicht begründet ist, sowie Kraftfahrzeugsteuersachen. Eine Wirtschaftsstrafsache i.S. des § 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG liegt schon dann vor, wenn die öffentliche Klage von einer der für Wirtschaftsstrafsachen zuständigen Abteilungen der Staatsanwaltschaft Berlin (241–247) erhoben wird.
  3. Urheber-, Patent-, Gebrauchsmuster-, Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht, ausgenommen die dem Richter für Untersuchungssachen übertragenen Geschäfte.
  4. Wohnungswirtschaftsrecht
  5. Arbeits-, Betriebs-, Betriebsverfassungs- und Sozialrecht (einschließlich Vergehen gemäß § 266a StGB und gem. § 283b StGB), BundesausbildungsförderungsG, sowie Verfahren nach den Regelungen über den Sonn- und Feiertagsschutz.
  6. Handels-, Handwerks- und Gewerberecht (einschließlich der sich aus gewerblichem Zusammenhang zum Jugendschutzgesetz ergebenden Verfahren)
  7. Recht des Gesundheitswesens einschließlich des Infektionsschutzes und des Berufsrechts der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und des medizinischen Personals (mit Ausnahme des Arzneimittelgesetzes).
  8. Grundstücks-, Bau- und Raumordnungsrecht.
  9. Vorschriften über den Arbeitsschutz des Fahrpersonals eines Verkehrsmittels (Fahrpersonalgesetz und Fahrpersonalverordnung)
  10. Nichtraucherschutz (§ 7 NRSG)
  11. Geldwäschegesetz (GwG)
  12. Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz, den Staatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien, und gegen das Telemediengesetz.

Vor diesem Hintergrund sind dann wohl auch die umfangreichen COVID-19-Bußgeldstatistiken aus Bayern (Drs. 18/ 9916) durch die wirtschaftsstrafrechtliche Brille zu lesen.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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