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Vollzug des GwG in Bayern

Aus wistra 2/2021

Im bayerischen Landtag wurde nach dem Vollzug des GwG gefragt, etwa wie der Stellenplan, die tatsächliche Stellenbesetzung, Organisation und konkrete Aufgabenzuweisung bei den Regierungen von Niederbayern und Mittelfranken aussehen. Das Staatsministerium des Innern führt hierzu aus (Drs. 18/10401), dass die Aufsichtstätigkeit für bestimmte Bereiche des sog. Nichtfinanzbereichs nach § 50 Nr. 9 GwG bei der nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Stelle liegt. In Bayern ist die GwG-Zuständigkeitsverordnung maßgeblich, mit der die Zuständigkeit der beiden Schwerpunktregierungen – der Regierung von Niederbayern für die Regierungsbezirke Ober- und Niederbayern und der Regierung von Mittelfranken für die übrigen Regierungsbezirke – festgelegt wurde.


In Bayern sollen im Jahr 2018 mehr als 40% aller Vor-Ort-Kontrollen in Deutschland durch die beiden bayerischen Schwerpunktregierungen durchgeführt worden sein. Im Einzelnen werden folgende Zahlen benannt:
 

Mittelfranken:

 

§ 2 Abs. 1 GwG 2018 2019 2020
Nr. 6
(Finanzunternehmen)
- 1 -
Nr. 8
(Versicherungsvermittler)
- 1 -
Nr. 11
(Rechtsdienstleistung)
- - -
Nr. 13
(Dienstleister, Treuhänder)
- 1 6
Nr. 14
(Immobilienmakler)
159 94 49
Nr. 16
(Güterhändler)
86 79 81
Gesamt 245 176 136



Niederbayern:

 

§ 2 Abs. 1 GwG 2018 2019 2020
Nr. 6
(Finanzunternehmen)
- 2 1
Nr. 8
(Versicherungsvermittler)
- - 1
Nr. 11
(Rechtsdienstleistung)
- 2 -
Nr. 13
(Dienstleister, Treuhänder)
- 2 -
Nr. 14
(Immobilienmakler)
73 129 9
Nr. 16
(Güterhändler)
119 56 21
Gesamt 192 191 32


Gefragt zu einem möglichen Änderungsbedarf führt die Staatsregierung aus, dass die Länder seit Jahren darauf drängen, den Bereich der sog. Finanzunternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG in den Aufsichtszuständigkeitsbereich der BaFin zu überführen. Ausgangspunkt der Überlegung sei, dass bei der BaFin als deutscher Bankenaufsicht weit eher als bei den oft sehr kleinteiligen Landesaufsichtsbehörden das entsprechende „Know-how“ für die Beaufsichtigung von Finanztransaktionen vorhanden sei. Im Zuge der letzten Novellierung des Geldwäschegesetzes habe der Bundesrat einen erneuten Versuch unternommen, die Zuständigkeiten bei der BaFin zu konzentrieren, erfolglos.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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