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Ausgabe 12/2020

Beiträge

Professor Dr. Kai v. Lewinski, Universität Passau
Rechtswidrigkeit, Anwaltstätigkeit und die Einheit der Rechtsordnung

Wissenschaftlicher Mitarbeiter Marcel Vollmerhausen, Universität Mannheim
Beteiligungsbedingte Interessenkonflikte bei Finanzanalysen am Beispiel von Leerverkaufsattacken – Ein Beitrag zum Scalping

Rechtsanwälte Dr. Torsten Schaefer / Dr. Florian Bach, München/Stuttgart
Steuerhinterziehung durch (dolose) Teilselbstanzeige?

Rechtsanwalt Dr. Malte Cordes, Dortmund / Rechtsanwältin Dr. Anja Stürzl-Friedlein, LL.M., Bonn
Die zeitlichen Anforderungen an die Anzeige- und die Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO und strafrechtliche Risiken bei verspäteter oder unterlassener Berichtigung

 

Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften

Rechtsanwalt (LOStA a.D.) Folker Bittmann, Köln
– Betrug und Untreue –
 

Entscheidungen

  • BGH 13.8.2020 – 1 StR 648/18 Konkurrenzen bei Beteiligung mehrerer an Deliktsserie
  • BGH 23.7.2020 – 1 StR 78/20 Wertersatzeinziehung bei Steuerhinterziehung
  • BGH 23.10.2019 – 1 StR 444/19 Höhe des Betrugsschadens bei auffälligem Missverhältnis zwischen vereinbarter Leistung und Gegenleistung
  • BGH 16.1.2020 – 1 StR 113/19 Betrug und Wucher bei Schlüsseldienstleistung
  • BGH 27.2.2020 – 3 StR 327/19 Unerlaubtes Veranstalten eines Glücksspiels (LS)
  • BGH 1.9.2020 – 3 StR 214/20 Anschlussbefugnis des Nebenklägers (LS)
  • BFH 14.4.2020 – VI R 32/17 Anordnung einer Außenprüfung bei Anfangsverdacht einer Steuerstraftat (Anm. Webel)
  • OLG Thüringen 16.10.2019 – 1 OLG 162 Ss 40/18 Natürliche Handlungseinheit und Strafklageverbrauch beim Serienbetrug
  • OLG Stuttgart 1.7.2020 – 7 Ws 49/20 „Unmöglichkeit eines subjektiven Verfahrens“ bei Einziehung (Anm. Tschakert)
  • BayObLG 22.1.2020 – 201 ObOWi 2474/19 Unerlaubte Weiterbeschäftigung eines Leiharbeitnehmers
  • LG Nürnberg-Fürth 21.12.2018 – 11 Ns 417 Js 67977/16 (Selbst-)Ablehnung wegen „negativer innerer Haltung“ (LS)

 

 wistra aktuell

 Bericht aus der Gesetzgebung

  • Referentenentwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Strafverfahrensrechts

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Beiträge

Dr. Kai v. Lewinski
Rechtswidrigkeit, Anwaltstätigkeit und die Einheit der Rechtsordnung
Der Beitrag thematisiert die Frage, in welchem Verhältnis Strafrecht bzw. Strafprozessrecht, Berufsrecht und allgemeines Zivilrecht zueinander stehen, wenn es um die Voraussetzungen und Grenzen pflichtgemäßer Interessenwahrnehmung von Rechtsanwälten geht. Der Verfasser legt dar, dass die Einheit der Rechtsordnung vor allem über § 134 BGB und die berufsrechtliche Generalklausel des § 43 BRAO realisiert wird und die unterschiedlichen Rechtsgebiete miteinander im Einklang gehalten werden. Dies schließt aber nicht aus, dass die hinter einzelnen Normen stehenden Wertungen durchaus inkongruent sein können und dann zu Spannungen führen.

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Marcel Vollmerhausen
Beteiligungsbedingte Interessenkonflikte bei Finanzanalysen am Beispiel von Leerverkaufsattacken – Ein Beitrag zum Scalping
Der Verfasser untersucht die Frage, inwieweit der Tatbestand des Scalping gemäß Art. 12 Abs. 2 lit. d) MAR erfüllt sein kann, wenn „aktivistische Leerverkäufer“ sog. Research Reports mit negativen Gerüchten veröffentlichen und dann von fallenden Kursen durch zuvor getätigte Leerverkäufe profitieren. Das Recht begegnet dem Interessenkonflikt prinzipiell mit einer Offenlegungspflicht, welche im Normtext jedoch nicht weiter konkretisiert wird. Ergänzende Anforderungen an die Offenlegungspflicht stellt Art. 20 MAR auf, der nach Ansicht des Verfassers auf die Research Reports als Anlageempfehlung anwendbar ist. Es müssten strenge Anforderungen gelten, wenn man den ökonomischen Hintergrund der Offenlegungspflicht – den Schutz der Entscheidungsfreiheit – zur Konkretisierung des Tatbestands heranziehe. Offenzulegen sind nach Ansicht des Verfassers die Positionsart, grundsätzlich die Positionshöhe sowie die Identität des Leerverkäufers, weil nur dann der verständige Anleger das Ausmaß des Interessenkonflikts vollständig erfassen könne.

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Dr. Torsten Schaefer / Dr. Florian Bach
Steuerhinterziehung durch (dolose) Teilselbstanzeige?
Der Beitrag beschäftigt sich mit Selbstanzeigen nach begangener Steuerhinterziehung, die bereits vor Jahren eingereicht wurden, bei denen aber das Vollständigkeitsgebot (Nacherklärung „in vollem Umfang“) nicht gewahrt wurde. Geschah dies unabsichtlich und nur mit geringfügigen Abweichungen, so ist die strafbefreiende Wirkung trotz der Unvollständigkeit regelmäßig noch zu erlangen. Anders ist dies jedoch bei absichtlich nicht vollständig erstatteten Selbstanzeigen, bei denen nach Erfahrung der Verfasser die Strafverfolgungsbehörden vereinzelt sogar darauf abstellen, es handele sich hierbei um eine (weitere) Steuerhinterziehung. Die Verfasser zeigen auf, dass es sich bei einer dolosen (Teil-) Selbstanzeige nicht um eine neuerliche Steuerhinterziehung des Erklärenden handelt, dieser vielmehr nur die strafbefreiende Wirkung riskiert. Diese Einschätzung hat Auswirkungen auf die Festsetzungsverjährung nach § 169 AO sowie für die Frage, ob gegenüber dem an der Erstattung einer solchen bewusst unvollständigen Selbstanzeige eingebundenen Berater noch der Vorwurf einer strafbaren Beihilfe erhoben werden kann.
Erinnert man sich an die Regulierung der im Ausland belegenen Guthaben der in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen, hieß es seit der am 14.2.2008 erfolgten Durchsuchung von Klaus Z. vielfach „Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung“. Nachfolgend erfolgt eine Betrachtung, ob insbesondere die bis längstens zum 28.4.2011 eingereichten und seit längerem erledigt gewähnten Selbstanzeigen die Steuerpflichtigen und ggf. auch die damals beauftragten Berater noch einmal unter dem Gesichtspunkt „Steuerhinterziehung durch Selbstanzeige“ beschäftigen werden, so man heute zu der Einschätzung gelangt, es habe sich damals um eine dolose Teilselbstanzeige gehandelt. Neben einem (neuerlichen) strafrechtlichen Vorwurf könnte diese Frage im Besteuerungsverfahren für die Anwendung der verlängerten Festsetzungsverjährung des § 169 Abs. 2 S. 2 AO, bei der Haftung des Beraters nach § 71 AO oder eventuell gegenüber dem Berater bestehenden Schadensersatzansprüchen des Mandanten eine Rolle spielen.

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Dr. Malte Cordes / Dr. Anja Stürzl-Friedlein
Die zeitlichen Anforderungen an die Anzeige- und die Berichtigungspflicht gemäß § 153 AO und strafrechtliche Risiken bei verspäteter oder unterlassener Berichtigung
Ob sich das in § 153 Abs. 1 S. 1 AO geregelte Erfordernis einer „Unverzüglichkeit“ der Anzeige unrichtiger oder unvollständiger Steuererklärungen auch auf die notwendige Berichtigung der Erklärung erstreckt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Die Verfasser wenden sich gegen eine analoge Anwendung und vertreten die Auffassung, dass der Steuerpflichtige zunächst straflos bleibt, wenn er eine solche Korrektur unterlässt. Allerdings erkennen sie die Möglichkeit einer strafrechtlichen Sanktionierung unter gewissen Umständen an, wenn die Finanzbehörde von ihm in Anlehnung an § 149 Abs. 1 S. 2 AO bzw. unter Berücksichtigung des AEAO zu § 153 AO, insbesondere Nr. 5.1, eine Berichtigung „in gewisser Zeit“ bzw. „in angemessener Frist“ verlangt.

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