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Ausgabe 5/2020

Beiträge

Professor Dr. Paul Krell, Bucerius Law School Hamburg
Zur Strafbarkeit gutachterlicher und rechtsberatender Tätigkeit im Wirtschaftsstrafrecht

Akademische Rätin a.Z. Dr. Andrea Elisabeth Busch, Universität Osnabrück
Strafbarkeit des Beratenen trotz entlastenden Rechtsrats?

Wissenschaftliche Mitarbeiterin Kimberly Erlebach / Wissenschaftliche Hilfskraft Miguel Veljovic, Universität Halle-Wittenberg
Strafrechtliche Einordnung des § 5 GeschGehG
 

Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften

Rechtsanwalt Thomas Richter / wissenschaftlicher Mitarbeiter Benedict Detemple, Frankfurt a.M.
Arbeitsstrafrecht
 

Entscheidungen

  • BGH 28.11.2019 – 3 StR 294/19 Einziehung indirekter Vermögenszuflüsse beim Gesellschafter
  • BGH 22.1.2020 – 2 StR 582/18 Einziehung bei Erfüllung durch Gesamtschuldner
  • BGH 13.11.2019 – 5 StR 409/19 Vorsatz bei Geldwäsche
  • BGH 20.8.2019 – 2 StR 381/17 Anstiftung zur Untreue bei Darlehensverhältnis
  • BGH 18.7.2019 – 5 StR 649/18 Arbeitgebereigenschaft bei Vorenthalten von Arbeitsentgelt
  • BGH 11.7.2019 – 1 StR 154/19 Verjährungberechnung bei Steuerhinterziehung (mit Anm. Webel)
  • BGH 14.11.2019 – 1 StR 247/19 Strafzumessung bei Umsatzsteuerhinterziehung
  • LG Nürnberg-Fürth 21.2.2019 – 18 Qs 30/17 Grenzen des „berufstypischen“ Verhaltens eines steuerlichen Beraters

 wistra aktuell

 Bericht aus der Gesetzgebung

  • Gesetz über eine Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
  • Gesetz zur Durchführung der Eurojust-Verordnung

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Beiträge

Prof. Dr. Paul Krell
Zur Strafbarkeit gutachterlicher und rechtsberatender Tätigkeit im Wirtschaftsstrafrecht
Bei unklarer Rechtslage wird insbesondere im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht immer häufiger präventiv um Rechtsrat ersucht, um etwaige Strafbarkeitsrisiken auszuleuchten. Diese Vorgehensweise wirft ihrerseits strafrechtliche Fragen auf. Überwiegend wird dabei diskutiert, unter welchen Voraussetzungen solche Auskünfte zu strafbarkeitsausschließenden Irrtümern führen. Daneben fragt sich aber auch, ob und inwiefern die Auskunft selbst eine Strafbarkeit begründen kann. Dem geht der Verfasser nach und beleuchtet verschiedene Fallkonstellation und die möglichen Beteiligungsformen. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass eine Strafbarkeit der Auskunftsperson nur in Betracht kommt, wenn sie Tatherrschaft hat.

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Dr. Andrea Busch
Strafbarkeit des Beratenen trotz entlastenden Rechtsrats?
In dem Beitrag wird erörtert, inwiefern präventiv eingeholter Rechtsrat strafrechtlich entlasten kann. Die Verfasserin differenziert dafür zwischen zwei Fallgruppen, nämlich den Fällen echter Fehlberatung einerseits und den Fällen der Beratung über ein sog. Regelungsdefizit andererseits. In den Fällen echter Fehlberatung kommt ein Verantwortungsausschluss über § 16 Abs. 1 und §§ 17, 35 Abs. 2 StGB in Betracht. Die Verfasserin stellt im Überblick dar, wie die Irrtumsvorschriften im Falle einer Fehlberatung einzelfallgerecht konkretisiert werden können. Für die Fälle der Beratung in einem sog. Regelungsdefizit werden sowohl die Schutzwürdigkeit des Ratsuchenden als auch mögliche dogmatische Anknüpfungspunkte eines Verantwortungsausschlusses beleuchtet. De lege lata spricht die Verfasserin sich für eine Lösung innerhalb der Irrtumsvorschriften aus, bei welcher der genaue Beratungsinhalt zum richtungsweisenden Differenzierungskriterium wird.

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Kimberly Erlebach / Miguel Veljovic
Strafrechtliche Einordnung des § 5 GeschGehG
Das Vorhaben des deutschen Gesetzgebers, mit dem GeschGehG ein einheitliches Regelungswerk zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen zu schaffen, dient der Umsetzung der am 8.6.2016 verabschiedeten EU-Know-how-Richtlinie. Dreh- und Angelpunkt der Strafbarkeit eines Whistleblowers ist de lege lata die Strafvorschrift des § 23 GeschGehG. Dabei birgt die strafrechtliche Einordnung des § 5 GeschGehG als Ausnahme von den Handlungsverboten nach Ansicht der Verfasser erhebliche Auslegungsschwierigkeiten. Der Beitrag beleuchtet die Normgenese und -struktur des § 5 GeschGehG und zeigt Folgeprobleme auf. Er geht der Frage nach, ob die neu geschaffene „Ausnahme“ des § 5 GeschGehG einen Tatbestandsausschluss oder einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund darstellt. Hierbei stellen die Verfasser fest, dass die Annahme eines Tatbestandsausschlusses zwar aus kriminalpolitischer Hinsicht für den Whistleblower vorzugswürdig erscheine, jedoch rechtsdogmatischen Erwägungen kaum Stand halte. Weiter wird auf eine erhebliche rechtliche Diskrepanz zwischen dem Schutz von Whistleblowern aus dem privatwirtschaftlichen und dem öffentlichen Sektor hingewiesen, die nicht den Vorgaben des europäischen Gesetzgebers entspricht.

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