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Hawala-Banking

Aus wistra 5/2020

Finanztransfersysteme wie das sog. Hawala-System sind nach Ansicht der Bundesregierung in Deutschland illegal. Hieraus wird in BT-Drucks. 19/16621 hingewiesen. Über Einzelfälle hinaus könnten durch die Bundesregierung belastbare Aussagen über die Verbreitung sog. informeller Geldtransfers über das Hawala-System nicht gemacht werden. Weiter wird ausgeführt, dass das Hawala-System keine fest umrissene Methode des Geldtransfers beschreibe und auch nicht gesetzlich definiert sei. Unter dem Begriff „Hawala“ würden daher informelle, auf Vertrauen basierende Geldtransfersysteme verstanden, die in Deutschland nicht als Finanztransfer-Dienstleister zugelassen seien.

Hawala und vergleichbare Systeme spielen nach Angaben der Bundesregierung überwiegend in bargeldaffinen Deliktsbereichen wie zum Beispiel der Betäubungsmittel- und Waffenkriminalität sowie des Menschenhandels eine Rolle. Diese Delikte seien auch Vortaten der Geldwäsche.

Nach Angaben der Bundesregierung sind 2018 bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) elf Verdachtsmeldungen nach § 43 Abs. 1 GwG eingegangen, bei denen von Verpflichteten aus dem Finanzsektor ein Bezug zum Hawala-Banking hergestellt worden sei. Die FIU verfügt ausweislich der aktuellen Darstellung über keine Stelle, die sich ausschließlich mit der Hawala-Thematik befasst. Im Rahmen ihrer Analysearbeit sei die FIU jedoch auch mit der Bewertung von Informationen/Sachverhalten mit Bezug zum Hawala-Banking betraut. Die hierfür insbesondere zuständigen Arbeitsbereiche/Fachgebiete verfügten über insgesamt 40 Stellen. Mit der Verfolgung unerlaubter Finanztransfergeschäfte seien bei der BaFin vier Beschäftigte neben weiteren Aufgaben betraut.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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