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Ausgabe 2/2020

Beiträge

VorsRiOLG Dr. habil. Dr. Bernhard Klose, Dresden
Wirtschafts- und Unternehmensstrafrecht als steuerndes Element des Wirtschaftslebens?

Rechtsanwalt Dr. David Rieks, LL.M. (UvA/Columbia), Hamburg
„Schöne neue (Arbeits-)Welt“ oder signifikantes Strafbarkeitsrisiko für die Shared Economy?

 

Rezensionen

Rechtsanwalt (LOStA a.D.) Folker Bittmann, Köln
David Ullenbohm, Praxisleitfaden Vermögensabschöpfung, Heidelberg 2019

 

Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften

Rechtsanwalt Dr. Patrick Teubner, Berlin
Medizinstrafrecht
 

Entscheidungen

  • BGH 6.2.2019 – 5 StR 560/18 Berücksichtigung eines Verzichts bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen
  • BGH 18.9.2019 – 1 StR 320/18 Verdachtszeitpunkt und selbstständige Einziehung bei Katalogtat (mit Anm. El-Ghazi/Zimmermann)
  • BGH 4.6.2019 – 2 StR 31/19 Verfolgungsverjährung bei Betrug
  • BGH 17.9.2019 – 1 StR 334/19 Vermögensschaden bei Übernahme eines Mandates trotz Berufsverbots
  • BGH 4.7.2019 – 4 StR 36/19 Bestimmung des Schadens bei Kredit- und Leasingverträgen
  • BGH 24.9.2019 – 1 StR 346/18 Tatumstandsirrtum bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (mit Anm. Grötsch)
  • BGH 6.6.2019 – StB 14/19 Beweisverwertungsverbote im Ermittlungsverfahren (LS)
  • BGH 1.8.2019 – 4 StR 477/18 „Bedingte“ Verständigung und Einziehung
  • BGH 22.10.2019 – 4 StR 37/19 Anforderungen an eine geschlossene und nachvollziehbare Darstellung des strafbaren Verhaltens (LS)
  • BGH 16.5.2019 – III ZR 6/18 Rückgabeort beschlagnahmter Gegenstände (LS)
  • BGH 21.6.2019 – KRB 10/18 Beweiswürdigung bei Verhängung einer Kartellgeldbuße
  • BGH 11.7.2019 – IX ZR 210/18 Gestundete Forderung als Gesellschafterdarlehen (mit Anm. Bittmann)
  • BGH 8.4.2019 – NotSt(Brfg) 5/18 Disziplinarische Ahndung eines Notars
    Schleswig-Holsteinisches OLG 9.7.2019 – 2 Ws 68/19 Anforderungen an einen strafprozessualen Vermögensarrest
  • LG Nürnberg-Fürth 15.5.2019 – 18 Qs 51/18 Anwendungsbereich des Schmuggelprivilegs in Fällen des „Kleinschmuggels“ von Zigaretten

 

 wistra aktuell

 

Bericht aus der Gesetzgebung

  • Gesetz zur Anpassung des Strafverfahrensrechts an europäisiertes Datenschutzrecht
  • Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens
  • Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung

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Beiträge

Dr. Dr. Bernhard Klose
Wirtschafts- und Unternehmensstrafrecht als steuerndes Element des Wirtschaftslebens?
Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Verhältnis von Wirtschaftsordnung und Wirtschaftsstrafrecht. Aufgabe des Staates ist nicht alleine die Definition des zulässigen Wirtschaftshandelns, sondern auch das Ergreifen der Maßnahmen, die zu dessen Förderung und Aufrechterhaltung erforderlich sind. Die Regelungen des Wirtschaftsstrafrechts sollen im Wesentlichen das Wirtschaftsleben regulieren und steuern sowie die Wirtschaftsordnung durchsetzen. Das erfolgt mit unterschiedlichen Zielrichtungen, die der Verfasser nachzeichnet: Dem unmittelbaren Durchsetzen von Wirtschaftszielen dient vor allem das Wirtschaftsstrafgesetz. Weniger stark beschränkend schützen Regelungen des Wettbewerbs-, des Geheimnisschutz- und des Kartell- sowie des Korruptionsstrafrechts den fairen Wettbewerb. Innerhalb dieses Wettbewerbs wird insbesondere durch das Bankrottstrafrecht das Vertrauen in die hinreichend fortbestehende Kapitalausstattung von Kapitalgesellschaften sowie die ordnungsgemäße Buchführung geschützt. Daneben tritt die Sanktion vorsätzlicher Betrugs- und Untreuehandlungen. Ergänzt wird der strafrechtliche Schutz durch die noch ausbaufähigen und wohl auch ausbaubedürftigen Regelungen zu Unternehmenssanktionen.

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Dr. David Rieks
„Schöne neue (Arbeits-)Welt“ oder signifikantes Strafbarkeitsrisiko für die Shared Economy?
Der Beitrag untersucht das Phänomen der sog. Economy-on-demand in strafrechtlicher Hinsicht: digitale Plattformen, die Dienstleister, oftmals Einzelselbstständige, und Kunden zusammenbringen und so beiden Seiten eines Dienstleistungsvertrags Mehrwerte bei Vertragsschluss und -umsetzung bieten sollen. Aufgeworfen wird die Frage, ob Anbieter solcher Plattformen tatsächlich Arbeitgeber nur vermeintlich selbstständiger Dienstleister sind oder sein können. Dementsprechend steht der Vorwurf der Strafbarkeit wegen Vorenthaltung und Veruntreuung von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB sowie wegen Steuerhinterziehung gem. § 370 AO im Raum. Angesichts einer weitgehend unklaren Rechtslage erläutert der Autor die Spezifika der Arbeitgebereigenschaft i. S. v. § 266a StGB und entwickelt sodann einen Leitfaden unter Benennung zahlreicher konkreter Indizien für eine einzelfallbezogene Einordnung der Problemfälle im Bereich der Economy-on-demand.

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