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Rat und Europäisches Parlament einigen sich auf EU‑Korruptionsbekämpfungsrichtlinie

aus wistra 2/2026

Unterhändler von Rat und Europäischem Parlament haben am 2.12.2025 eine Einigung über den von der Kommission vor gut zweieinhalb Jahren vorgelegten Vorschlag für eine „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bekämpfung der Korruption, zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates und des Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind, sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates“ (COM[2023] 234 final; BR‑Drucks. 244/23) erzielt. Der Kompromiss muss noch das förmliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und wird davor einer sprachjuristischen Prüfung unterzogen, bei der insbesondere die Nummerierung von Erwägungsgründen und Artikeln bereinigt wird. Zugleich wird der Richtlinientext in die anderen Amtssprachen der EU übersetzt. Dieser Bericht beruht auf der vorläufigen und nur in englischer Sprache vorliegenden Kompromissfassung (Ratsdokument 16391/1/25 REV 1) und verweist auf die dortige Nummerierung von Erwägungsgründen und Artikeln.

Nach ihrem Inkrafttreten (Art. 31) wird die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren umzusetzen sein (Art. 29[1]) mit Ausnahme der Vorgaben zur Erstellung von nationalen Korruptionsbekämpfungsstrategien (Art. 21b) und von Risikobewertung (Art. 21a[5]), die innerhalb von drei Jahren zu erstellen sind.

Zum Richtlinienvorschlag der Kommission s.: Bundesrat, Stellungnahme vom 7.7.2023 (Bundesrat-Drucks. 244/23 [Beschluss]); Busch wistra 2023, Register S. 49; El-Ghazi in Kubiciel (Hrsg.), Unternehmenssanktionen und Korruptionsstrafrecht zwischen Diversifizierung und Systemanspruch, 2025, S. 147; El-Ghazi/Wegner/T. Zimmermann, wistra 2023, 353, 357; dies., ZRP 2023, 211; Friedrich / Gierok, NZWiSt 2024, 165; Grützner / Lehne, CCZ 2023, 325; Jansen, wistra 2024, 1; Kubiciel, jurisPR-StrafR 21/2023 Anm. 1; Michaelis / Kroner, jurisPR-Compl 4/2023 Anm. 4; Soyer in Kubiciel (Hrsg.), Unternehmenssanktionen und Korruptionsstrafrecht zwischen Diversifizierung und Systemanspruch, 2025, S. 161; Wegner, medstra 2026, 1; F. Zimmermann, ZfIStW 2023, 383; ders., EuCLR 2024, 27; Bundesrechtsanwaltskammer/Strafrechtsausschuss, Stellungnahme 46/2023; Deutscher Anwaltverein, Stellungnahme Nr. 56/2023; Deutscher Richterbund, Stellungnahme 33/2023.

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags hat zu dem Richtlinienvorschlag am 13.11.2023 die Sachverständigen Allgayer, Eisele, Kubiciel, Lange, Mansdörfer, Mertens, Pohlreich, Wegner und F. Zimmermann angehört. Das Wortprotokoll der Anhörung ist als Ausschussprotokoll-Nr. 20/75 veröffentlicht. Die eingereichten schriftlichen Stellungnahmen sind als Anlagenkonvolut zu dem Wortprotokoll ebenfalls unter www.bundestag.de veröffentlicht.

Zur Allgemeinen Ausrichtung des Rats vom 14.6.2024 s. Busch, wistra 2024, Register S. 57. Zu den Änderungsvorschlägen des Europäischen Parlaments s. Busch, wistra 2025, Heft 4 R8; ders. in Kubiciel (Hrsg.), Unternehmenssanktionen und Korruptionsstrafrecht zwischen Diversifizierung und Systemanspruch, 2025, S. 147.

1. Straftatbestände

Der Richtlinienvorschlag der Kommission sah sieben Straftatbestände (Art. 7–13) vor, die dem VN-Übereinkommen gegen Korruption von 2003 (UNCAC; s. BT‑Drucks. 18/2138, 9) nachgebildet waren, aber auch darüber hinausgehen und die dort teilweise nur optionalen Regelungen verbindlich machen sollten. In der Kompromissfassung ist der vom EP (Bericht A9-0048/2024, Änderungsantrag 108) vorgeschlagene Straftatbestand der Verheimlichung (Art. 13a) hinzugekommen.

a) Amtsträgerkorruption (Art. 7)

Nach dem Kommissionsvorschlag hätten die Mitgliedstaaten Bestechlichkeit und Bestechung von Amtsträgern, also die Gewährung eines Vorteils als Gegenleistung für eine Diensthandlung, unter Strafe stellen müssen, ohne danach differenzieren zu können, ob es sich um einen „ungerechtfertigten Vorteil“ (s. Art. 15 UNCAC) handelt und ob pflichtwidrige oder pflichtgemäße Diensthandlungen „erkauft“ werden sollen. Die jetzt geeinigte Fassung verlangt in Art. 7(1) eine Strafbarkeit nur bei einem ungerechtfertigten Vorteil („undue advantage“; s. dazu Erwägungsgrund 10) und differenziert bei der Strafandrohung zwischen pflichtwidrigen Diensthandlungen (Mindesthöchststrafe 5 Jahre – Art. 15[2][a]) und pflichtgemäßen Diensthandlungen (Mindesthöchststrafe 3 Jahre – Art. 15[2][c]).

Die deutschen Straftatbestände der Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung (§ 331 I, § 333 I StGB) gehen über diese Vorgaben hinaus, da sie nicht den Kauf einer bestimmten Diensthandlung voraussetzen und schon Zuwendungen zur bloßen „Klimapflege“ unter Strafe stellen. Ihre Strafandrohung erfüllt mit einer Höchststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe jetzt auch die Vorgaben von Art. 15. Sie gelten aber weder bei ausländischen noch – von den in § 335a II StGB genannten Personen sowie EU‑Amtsträgern (§ 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB) abgesehen – bei internationalen Amtsträgern, wie dies nach der geeinigten Fassung (Art. 7, 2[3][a][b]) erforderlich ist. Die Auslandsbestechungstatbestände (§§ 331 ff., § 335a StGB) müssen daher auf pflichtgemäße Diensthandlung erstreckt werden (was für ausländische und internationale Richter bereits der Fall ist – § 331 Abs. 2, § 333 Abs. 2 i.V.m. § 335a Abs. 1 StGB). Gleichzeitig könnten die Strafbarkeiten aber auf ungerechtfertigte Vorteile beschränkt werden und damit geringfügige Beschleunigungszahlungen (facilitation payments) aus dem Tatbestand ausgenommen werden. Bei pflichtwidrigen Diensthandlungen erfüllt das deutsche Recht mit den Strafandrohungen in §§ 332, 334, 335a StGB bereits heute die Richtlinienvorgaben.

Die Amtsträgerdefinition (Art. 2[3]) sollte im deutschen Recht keinen Umsetzungsbedarf auslösen (zu den Mandatsträgern s. sogleich unten). Zu beachten ist dabei zunächst, dass die Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht die Schaffung einer Definitionsnorm nach Vorbild von Art. 2(3) verlangt. Art. 2(3) enthält keine eigenständige Umsetzungsvorgabe (anders als die Art. 7–13a mit der Formulierung „... treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ...“). Die Mitgliedstaaten müssen lediglich sicherstellen, dass die von der Richtlinie für Amtsträger vorgegebenen Straftatbestände auf alle unter die Definition fallenden Personen anwendbar sind. Wie sie dieses Ziel erreichen, ob sie also eine an die Richtlinie angepasste Amtsträgerdefinition schaffen oder bestimmte Personen neben den Amtsträger in ihre Korruptionsstraftatbestände einbeziehen (was das deutsche Recht z.B. mit den Verpflichteten gem. § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB und Schiedsrichtern tut), bleibt den Mitgliedstaaten überlassen (s. Art. 288 AEUV). Die Definition von nationalen und ausländischen Amtsträgern steht zudem teilweise unter einem Vorbehalt des nationalen Rechts („in accordance with national law“ – Art. 2[3][a][ii]).

Art. 7(2) stellt Schiedspersonen und Schöffen (Definitionen in Art. 2[3][4]) für Zwecke des Art. 7 den Amtsträgern gleich. Da Schöffen im deutschen Recht als Richter gelten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB) und Schiedsrichter in § 331 Abs. 2, § 332 Abs. 2, § 333 Abs. 3 und § 334 Abs. 2 StGB aufgenommen sind, sollte kein Umsetzungsbedarf bestehen. Auch ausländische Schiedsrichter sind danach erfasst (s. BT‑Drucks. 18/9234, 46; MünchKomm/Korte § 331 Rz. 168).

Die in Art. 2(8) definierte Eigenschaft des hochrangigen Amtsträgers ist nur noch als Strafzumessungskriterium (Art. 18[2][a]) sowie für die Vorschriften über Prävention (Art. 21a[4][a]) und Statistiken (Art. 26[2][c]) relevant.

b) Mandatsträgerkorruption (Art. 7[1], Art. 2[3][ii])

Die Definitionsnorm in Art. 2[3][ii] sieht vor, dass Mandatsträger „im Einklang mit dem nationalen Recht“ den Amtsträgern angeglichen werden („assimilated“). Nach Erwägungsgrund 10 muss dabei der Freiheit des Mandats von Mandatsträgern in vollem Umfang Rechnung getragen werden. Zugleich ist die Strafbarkeit auf ungerechtfertigte Vorteile beschränkt, was in § 108e StGB bereits abgebildet ist, der auch ansonsten unverändert bleiben können sollte.

c) Bestechlichkeit und Bestechung im privaten Sektor (Art. 8)

Die Vorschrift ist gegenüber der Allgemeinen Ausrichtung nahezu unverändert geblieben. Lediglich das vom Rat gestrichene Merkmal „gewerblich“ wurde wiederaufgenommen. Die gegenüber der Allgemeinen Ausrichtung unveränderte Definition von Pflichtverletzung findet sich in Art. 2(5). Ebenso ist es bei der Mindesthöchststrafe von 3 Jahren geblieben (Art. 15[2][c]). Der geltende § 299 StGB sollte Art. 8 bereits ausreichend umsetzen. Zu der dortigen Beschränkung auf „Bezug von Waren und Dienstleistungen“ hatte Deutschland bereits bei Annahme der Allgemeinen Ausrichtung eine Protokollerklärung abgegeben (s. Ratsdokument 11700/03 ADD 1, 7; s. dazu Jansen, wistra 2024, 1, sowie die ähnliche Protokollerklärung von Estland, Ratsdokument 10427/24 ADD 2) und dies bei der Befassung des Ausschusses der Ständigen Vertreter mit der Kompromissfassung erneut getan (Ratsdokument 16391/1/25 REV1 ADD 1).

d) Veruntreuung (Art. 9)

Nach dem Kommissionsvorschlag sollte es mit einer Mindesthöchststrafe von 5 Jahren zu bedrohen sein, wenn Amts- bzw. Mandatsträger (Art. 9[a]) oder Unternehmensmitarbeiter (Art. 9[b]) ihnen anvertraute Vermögensgegenstände (Art. 2[2]) zweckwidrig verwenden. Auf einen Schaden sollte es (anders als bei § 266 StGB) nicht ankommen. Auch der Versuch hätte nach dem Kommissionsvorschlag strafbar sein müssen (Art. 14[3]). Nach der Allgemeinen Ausrichtung hätte dagegen für die Strafbarkeit ein Schaden verursacht und ein Vorteil angestrebt werden müssen. Die jetzt vereinbarte Kompromissfassung verlangt für Amts- bzw. Mandatsträger eine Pönalisierung entweder der Schadens- oder der Vorteilsvariante. Dabei handelt es sich um ein an den Umsetzungsgesetzgeber gerichtetes Wahlrecht, der sich zwischen den beiden Optionen entscheiden kann. Die Veruntreuung durch Unternehmensangestellte können die Mitgliedstaaten unter Strafe stellen, sie müssen das aber nicht tun (Art. 9[b]).

Die in Art. 14(3) des Kommissionsvorschlags enthaltene Pflicht zur Pönalisierung des Veruntreuungsversuchs wurde zu einer Erwägensvorschrift heruntergestuft. Die Mindesthöchststrafe muss 4 Jahre betragen (Art. 15[2][b]). Geblieben ist der Schadens- bzw. Vorteilsschwellenwert von 10.000 € in Art. 15(3), unterhalb dessen keine Strafbarkeit oder sonstige Sanktion vorgesehen werden muss. Die Definition von „Vermögensgegenstand“ findet sich in Art. 2(2) und wurde auf EP-Vorschlag um die Nennung von „crypto assets“ ergänzt.

e) Unerlaubte Einflussnahme (Art. 10)

Nach dem Kommissionsvorschlag sollte der Straftatbestand gelten für den Kauf des tatsächlichen oder vermeintlichen Einflusses einer Person mit dem Ziel, dadurch von einem Amts- oder Mandatsträger einen ungerechtfertigten Vorteil zu erhalten (zur Strafbarkeit von verbotenen Interventionen in Österreich s. Stricker in T. Zimmermann [Hrsg.], Korruptionsstrafrecht, 2023, S. 69). Ob tatsächlich und erfolgreich Einfluss genommen wird, sollte unerheblich sein (Art. 10[2]). Es handelt sich um eine Art versuchte Kettenanstiftung, an deren Ende aber nicht eine Straftat, sondern bloßes Verwaltungsunrecht stehen sollte. Als Vorteilsnehmer sollten insbesondere Amts- und Mandatsträgern nahestehende Personen in Betracht kommen, die selbst kein Amt oder Mandat innehaben müssen. Die Vorbildregelung in Art. 18 UNCAC ist optional, und bei der Ratifikation hielt der damalige Gesetzgeber die Schaffung eines solchen Tatbestands nicht für angebracht (BT‑Drucks. 18/2138, 82). Aus Anlass der BGH-Entscheidung zur Straflosigkeit der von Mandatsträgern vermittelten „Maskendeals“ (BGH v. 5.7.2022 – StB 7-9/22 = wistra 2022, 465) ist nun aber mit dem neuen § 108f StGB eine Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung geschaffen worden (s. dazu Busch, wistra 2024 Register S. 53).

Die Kompromissfassung hält an einem Jedermann-Tatbestand fest, verlangt für die Strafbarkeit aber nach Vorbild von Art. 12 des ER-Strafrechtsübereinkommens über Korruption (BT-Drucks. 18/9234, 12), dass missbräuchlicher („improper“, s. Erwägungsgrund 12) Einfluss auf den Entscheidungsträger ausgeübt und (nach Vorbild von Art. 18 UNCAC) dass die zu beeinflussende Entscheidung zu einer ungerechtfertigten Begünstigung führen soll, was nur bei rechtswidrigen Entscheidungen der Fall sein dürfte. Die Allgemeine Ausrichtung hatte demgegenüber auf einen unerlaubten bzw. rechtswidrigen („illicit“) Einfluss abgestellt. Auch bei dem Merkmal „improper“ sollte aber schon zur Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes eine Anbindung an unerlaubte Einflussnahmen möglich sein. Anders als in der Allgemeinen Ausrichtung sollen auch Schiedsrichter und Schöffen als Einflussadressaten erfasst werden (Art. 10[2a]).

In Deutschland gibt es Einflussnahmeverbote für Mandatsträger (für Mitglieder des Deutschen Bundestages s. § 44a Abs. 3 S. 1 AbgG), die mit dem neuen § 108f StGB inzwischen unter bestimmten Voraussetzungen auch strafbewehrt sind. Für Amtsträger sind Vorteile für die Beeinflussung von anderen Amtsträgern bzw. von Mandatsträgern bereits nach §§ 331 ff. StGB strafbar, wenn es sich um eine Dienstausübung handelt. Außerhalb der (weit zu verstehenden) Dienstausübung dürfte eine bezahlte Einflussnahme aufgrund der Nebentätigkeitsvorschriften unerlaubt und damit missbräuchlich sein. Einflussnahmeregelungen finden sich außerdem im Lobbyregistergesetz. Danach besteht u.a. für Interessenvertretungen, die „bei Gewährung einer Gegenleistung in Auftrag gegeben“ werden, eine Registrierungspflicht (§ 2 I 1 Nr. 5 Lobbyregistergesetz), deren Nichterfüllung eine Interessenvertretung ebenfalls missbräuchlich machen könnte. Die Strafbarkeit kann jeweils auf ungerechtfertigte Vorteile beschränkt werden. Als Strafandrohung ist eine Höchststrafe von mindestens 3 Jahren vorzusehen (Art. 15[2][c]).

f) Unrechtmäßige Amtsführung (Art. 11)

In der Fassung des Kommissionsvorschlags lautete der Titel der Vorschrift noch „Amtsmissbrauch“. Es wären danach Amts- und Mandatsträger mit Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens 5 Jahren zu bestrafen gewesen, wenn sie in Erfüllung ihrer Aufgaben rechtswidrige Handlungen vornehmen, um für sich oder andere einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen (s. zum Amtsmissbrauch ausführlich und rechtsvergleichend F. Zimmermann in T. Zimmermann [Hrsg.], Korruptionsstrafrecht, 2023, S. 31). Eine Parallelregelung sah Art. 11(2) für pflichtwidriges Verhalten von Unternehmensangestellten vor. Danach hätte die vorsätzlich fehlerhafte Beurteilung von Klassenarbeiten durch Lehrer und die unberechtigte Nutzung eines Dienstwagens durch Unternehmensangestellte zukünftig eine Straftat sein müssen (s. dazu El-Ghazi/Wegner/Zimmermann, wistra 2023, 353, 359). In beiden Fällen wäre der Versuch unter Strafe zu stellen gewesen. Der Rat war sich bei seiner Allgemeinen Ausrichtung einig darin, dass die Vorschrift optional ausgestaltet und die Strafbarkeit des „Amtsmissbrauchs“ durch Unternehmensangestellte komplett gestrichen werden soll. Vorgaben zum Strafrahmen waren dementsprechend entfallen.

Der jetzt gefundene Kompromiss sieht vor, dass die Mitgliedstaaten wenigstens bestimmte schwere vorsätzliche Rechtsverstöße von Amtsträgern unter Strafe stellen müssen. Dabei dürfen die Mitgliedstaaten die Anwendbarkeit der Vorschrift auf bestimmte Kategorien von Amtsträgern beschränken, was z.B. eine Vorschrift erlauben würde, die nur Amtsträger i.S.v. § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 StGB erfasst, nicht aber Mandatsträger. Zur Umsetzung der Vorschrift können die Mitgliedstaaten nationale Pönalisierungen von Rechtsverstößen durch Amtsträger heranziehen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Amtsträger oder ein Dritter von dem Rechtsverstoß profitiert oder profitieren sollte. Ob der Straftatbestand damit noch Korruption im Sinne der Rechtsgrundlage des Art. 83(1) AEUV umschreibt, ist selbst dann nicht ganz eindeutig, wenn man die gebräuchliche weite Korruptionsdefinition zugrunde legt, nach der Korruption der „Missbrauch anvertrauter Macht zur Erlangung privater Vorteile“ beschrieben wird (s. z.B. die Mitteilung der Kommission über die Bekämpfung der Korruption, JOIN[2023] 12 final, S. 2), da es bei Art. 11 nicht auf das Anstreben privater Vorteile ankommt. Immerhin sagt Erwägungsgrund 13, dass die Mitgliedstaaten bei Umsetzung der Vorschrift berücksichtigen dürfen, ob mit der Tat ein ungerechtfertigter Vorteil angestrebt wird. Als Beispiel für einschlägige Rechtsverletzungen nennt der Erwägungsgrund die Rechtsbeugung, die in Deutschland bereits heute eine Straftat ist (§ 339 StGB). Eine Mindesthöchststrafe gibt die Richtlinie für diesen Artikel nicht vor.

g) Behinderung der Justiz (Art. 12)

Die Regelung ist gegenüber der Allgemeine Ausrichtung im Wesentlichen unverändert geblieben. Sie ist ebenfalls nicht mit einer Vorgabe für eine Mindesthöchststrafe versehen und muss nicht zwingend durch einen eingeständigen Justizbehinderungsstraftatbestand für Korruptionsdelikte umgesetzt werden, wie die Formulierung, dass die entsprechenden Handlungen „als eine oder mehrere Straftaten“ zu pönalisieren sind, deutlich machen soll. Die Versuchsstrafbarkeit ist entfallen.

h) Bereicherung durch Korruptionsdelikte (Art. 13)

Die Vorschrift ist gegenüber der Allgemeinen Ausrichtung inhaltlich unverändert geblieben und verlangt eine Strafbarkeit von Amtsträgern, die Vermögensgegenstände aus Korruptionsstraftaten gem. Art. 7–10, 12 und 14 anderer Amtsträger erwerben, besitzen oder verwenden (zum Regelungsvorbild in Art. 18 UNCAC s. Landwehr in T. Zimmermann [Hrsg.], Korruptionsstrafrecht, 2023, S. 57). Die Regelung deckt sich mit dem bereits nach Art. 3(1)(c) der Richtlinie (EU) 2018/1673 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche zu pönalisierenden Verhaltensweisen und löst in Deutschland keinen Umsetzungsbedarf aus, da entsprechende Geldwäschehandlungen und ihr Versuch (Art. 14[3]) bereits heute nach § 261 StGB ausreichend unter Strafe gestellt sind.

i) Verheimlichung (Art. 13a)

Nach der neuen Vorschrift müssen die Mitgliedstaaten die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von aus Korruptionsstraftaten gem. Art. 7–10, 12 und 14 stammenden Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an solchen Vermögensgegenständen zu einer Straftat machen. Auch das ist bereits in der Richtlinie (EU) 2018/1673 vorgesehen (Art. 3[1][b]), auf die Erwägungsgrund 16 ausdrücklich Bezug nimmt. Anders als bei Art. 13 ist die Strafbarkeit nicht auf Amtsträger beschränkt. Auch müssen die zu verheimlichenden Vermögensgegenstände nicht aus der Korruptionsstraftat eines anderen Amtsträgers bzw. eines sonstigen Anderen stammen. Diese Vorschrift löst aber ebenfalls keinen Umsetzungsbedarf aus, da entsprechende Handlungen durch § 261 StGB unter Strafe gestellt sind. Die Richtlinie verlangt zwar, dass auch der Vortäter selbst für Verheimlichungshandlungen bestraft werden können muss, zwingt die Mitgliedstaaten aber nicht dazu, den Täter in solchen Fällen für beides, also seine Vortat und die Verheimlichung seiner Vortaterträge, zu bestrafen. Die Beschränkung der Selbstgeldwäschestrafbarkeit in § 261 Abs. 7 StGB bleibt damit zulässig (s. Erwägungsgrund 17, wonach die „allgemeinen Bestimmungen und Grundsätze der nationalen Strafrechtsvorschriften über die Verhängung und den Vollzug von Strafen nach Maßgabe der im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände unberührt“ bleiben, und Erwägungsgrund 16, der den Selbstgeldwäsche-Erwägungsgrund der Richtlinie [EU] 2018/1673 [dort Erwägungsgrund 5] in Bezug nimmt).

2. Sanktionen für juristische Personen (Art. 16, 17)

Bei den Sanktionen für juristische Personen deckt sich die Kompromissfassung mit der Allgemeinen Ausrichtung und sieht bei Korruptionsstraftaten von Leitungspersonen (Art. 16[1]) umsatzbasierte Höchstgeldbußen von 5 % bzw. 3 % vor (Art. 17[3][a][b]). Anstelle dieser Bruchteilsgeldbußen können die Mitgliedstaaten Höchstbeträge von 40 Mio. bzw. 24 Mio. € androhen (Art. 17[3][a][b]). Der Umsetzungsgesetzgeber kann zwischen diesen beiden Optionen wählen. Dies folgt den Regelungen der bis zum 21.5.2026 umzusetzenden Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (s. dazu Busch, wistra 2024 Register S. 31). Der dazu bereits vorliegende Referentenentwurf sieht eine Erhöhung der Geldbußen nach § 30 Abs. 2 S. 1 OWiG auf 40 Mio. € (Vorsatztaten) bzw. 20 Mio. € (Fahrlässigkeitstaten) für sämtliche Straftaten von Leitungspersonen vor (s. dazu Busch, wistra 2025, Heft 11 R8) und würde damit auch die entsprechenden Vorgaben der Richtlinie zur Bekämpfung der Korruption umsetzen.

3. Strafzumessungskriterien

Wie in der Allgemeinen Ausrichtung werden die Strafzumessungskriterien auf zwei Artikel aufgeteilt. Art. 18 enthält erschwerende, Art. 18a mildernde Umstände. Beide Regelungen sind nach Vorbild der Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt jetzt weitgehend optional ausgestaltet. Vorsehen müssen die Mitgliedstaaten jetzt aber den Erschwerungsgrund der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Art. 18[1]). Bei den Milderungsgründen wird weiterhin klargestellt, dass Selbstanzeigen sowie Vor- bzw. Nachtat-Compliance (Art. 18a[b][c]) nur für juristische Personen als Strafmilderungskriterien gedacht sind.

4. Korruptionsstrafverfolgung

Nach Art. 4(2) in der Fassung des Kommissionsvorschlags hätten die Mitgliedstaaten auf Korruptionsbekämpfung mit den Mitteln der Strafverfolgung spezialisierte Stellen vorweisen müssen, die ausreichend ausgestattet und funktionell unabhängig sind (Art. 4[3][a]). Die Vorbildregelung in Art. 36 UNCAC verlangt demgegenüber nur, dass die zu einer wirksamen Aufgabenerfüllung und zur Vermeidung unzulässiger Einflussnahme „nötige Unabhängigkeit“ in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen der nationalen Rechtsordnung gewährt wird, und löste aus Sicht des Gesetzgebers keinen Umsetzungsbedarf aus (BT‑Drucks. 18/2138, 87). Die Kompromissfassung orientiert sich ebenfalls an UNCAC und sieht vor, dass die entsprechenden Korruptionsstrafverfolgungsstellen ohne unzulässige Einflussnahme arbeiten können müssen (Art. 21c [3][a]). Gegenüber der Allgemeinen Ausrichtung ist aber die Vorgabe hinzugekommen, dass die Stellen über ihre wichtigsten Tätigkeiten und Ergebnisse zu berichten haben (Art. 21c[3][d]).

Ausstattung und Fortbildung sind jetzt in Art. 21d bzw. 21e geregelt.

Bei der Regelung, dass Privilegien und Immunitäten (einschließlich für Mandatsträger) aufgehoben werden können müssen (Art. 19), bleibt es bei dem schon in der Allgemeinen Ausrichtung vorgesehenen Vorbehalt, dass dies nicht gegen Rechtsordnungen, Verfassungen und Verfassungsgrundsätze der Mitgliedstaaten verstößt.

Gerichtsbarkeit (Strafanwendungsrecht), Verfolgungs- bzw. Vollstreckungsverjährung werden in Art. 20, 21, Ermittlungsinstrumente in Art. 23 geregelt. Gegenüber der Allgemeinen Ausrichtung sind jetzt in Art. 21(2)(3) längere Verjährungsfristen vorgesehen, bei denen es aber ausreicht, wenn sie durch Unterbrechungs- bzw. Ruhensregelungen erreicht werden (Art. 21[5]), so dass sich für Deutschland kein Änderungsbedarf ergibt.

Bei den Statistikverpflichtungen ist die Zahl der Begnadigungen als weiteres Datum hinzugekommen (Art. 26[2][f]). Wie in der Allgemeinen Ausrichtung bleibt die Statistikpflicht aber auf Daten beschränkt, die auf zentraler Ebene zur Verfügung stehen.

5. Korruptionsprävention

Im Präventionsteil ist eine lange optionale Liste von Aufgaben der Korruptionspräventionsstellen hinzugekommen (Art. 21c[1]), die wie die Korruptionsstrafverfolgungsstellen über ihre wichtigsten Tätigkeiten und Ergebnisse berichten müssen (Art. 21c[3][d]).

Außerdem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, nationale Korruptionsbekämpfungsstrategien zu erarbeiten.

6. Folgeänderungen

Die Folgeänderungen für die Richtlinie (EU) 2017/1371 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (PIF-Richtlinie), die ebenfalls Korruptionsstraftatbestände enthält, wurden entsprechend den vorgenommenen Änderungen angepasst (Art. 28). Die Aktualisierung der Verweisungen auf die bestehenden EU‑Korruptionsbekämpfungsinstrumente wurde wie in der Allgemeinen Ausrichtung präzisiert (Art. 27).

Oberstaatsanwalt beim BGH (Referatsleiter im BMJV) Markus Busch LL.M. (Columbia University), Berlin
Der Text gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wieder


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