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Ausgabe 9/2023

Beiträge

Professor Dr. Mohamad El-Ghazi, Universität Trier / Professor Dr. Kilian Wegner, Universität Frankfurt/O. / Professor Dr. Till Zimmermann, Universität Düsseldorf
Auswirkungen der EU-Vorschläge für einen neuen Antikorruptions-Rechtsrahmen auf das deutsche Strafrecht

Wissenschaftlicher Mitarbeiter Philipp Rhein, LL.B., Hamburg
Vergleichsfeindlichkeit der Einziehung im Rahmen des § 266a StGB?
Zugleich eine Besprechung von KG 4 Ws 31/23 – 161 AR 59/23, wistra 2023, 301

Rechtsanwalt (LOStA a.D.) Folker Bittmann, Köln
Staatsanwaltschaftlich gesichertes Grundstück und zivilrechtliche Zwangsverwaltung

 

Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften

Rechtsanwälte Dr. Bernd Groß / Dr. Björn Kruse, Frankfurt/M.
Compliance – Fraud – Investigation

 

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof

Beschl. v. 3.5.2023 – 3 StR 81/23
Einziehung des Wertes von Geldwäscheobjekten

Beschl. v. 31.5.2023 – 6 StR 57/23
Einziehung gegenüber Erben

Beschl. v. 4.5.2023 – 5 StR 38/23
Verjährungsunterbrechung bei Durchsuchungsanordnung

Urt. v. 8.3.2023 – 1 StR 188/22
Scheinselbständige Rechtsanwälte

Beschl. v. 13.12.2022 – 1 StR 380/22 (m. Anm. Markus Gotzens / Alexander Mayr)
Keine Bindungswirkung für staatsanwaltliche Zusagen

Beschl. v. 4.4.2023 – 1 StR 455/22
Mitteilungspflicht bei Änderung der Besetzung des Gerichts

 

Oberlandesgerichte

Hans. OLG Hamburg, Beschl. v. 28.2.2023 – 1 ORbs 1/23 (m. Anm. Karsten Webel)
Leichtfertige Steuergefährdung



wistra aktuell

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Aus dem Inhalt der nächsten Hefte
Aktuelle Rechtsprechung in Kürze

Aktuelle Nachrichten aus Landesparlamenten und dem Bundestag

Bericht aus der Gesetzgebung

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Professor Dr. Mohamad El-Ghazi, Universität Trier / Professor Dr. Kilian Wegner, Universität Frankfurt/O. / Professor Dr. Till Zimmermann, Universität Düsseldorf
Auswirkungen der EU-Vorschläge für einen neuen Antikorruptions-Rechtsrahmen auf das deutsche Strafrecht
Im Mai 2023 hat die EU-Kommission den Entwurf für eine umfassende Novelle des EU-Antikorruptions-Rechtsrahmens veröffentlicht. Herzstück des Reformpakets ist der Entwurf einer neuen Richtlinie, die den Mitgliedstaaten Mindestvorgaben zur präventiven wie repressiven Korruptionsbekämpfung macht. Der Beitrag nimmt die zentralen strafrechtlichen Vorgaben des Richtlinienvorschlags in den Fokus und zeigt auf, dass der Entwurf – würde er unverändert beschlossen werden – erhebliche Änderungen im deutschen Straf , Strafprozess , Gerichtsverfassungs- und Ordnungswidrigkeitenrecht erforderlich werden ließe. Zugleich werden die über weite Strecken handwerklich misslungenen, z.T. kriminalpolitisch sehr zweifelhaften und stellenweise sogar primärrechtswidrigen Regelungen des Richtlinienvorschlags einer kritischen Analyse unterzogen.

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Wissenschaftlicher Mitarbeiter Philipp Rhein, LL.B., Hamburg
Vergleichsfeindlichkeit der Einziehung im Rahmen des § 266a StGB?
Zugleich eine Besprechung von KG 4 Ws 31/23 – 161 AR 59/23, wistra 2023, 301
Das KG hat in einem Beschluss vom 26.5.2023 die Auffassung geäußert, dass ein Vergleich mit den Sozialversicherungsträgern die Einziehung von nach § 266a StGB vorenthaltenen Beiträgen allenfalls in Höhe des Vergleichsbetrags hindert. Diese Rechtsprechung ist von erheblicher Relevanz für die Rechtspraxis, da der Gesetzgeber das Recht der Einziehung „vergleichsfreundlich“ ausgestalten wollte, die Auslegung durch das KG der Vergleichsmöglichkeit die Anreizfunktion nimmt. Gleichzeitig wirft die Entscheidung dogmatische Fragen zur Regelung des § 73e Abs. 1 StGB auf. Der Beitrag unternimmt den Versuch, das aktuelle Judikat sowohl in seinen rechtlichen Grundlagen als auch seinen praktischen Auswirkungen zu beleuchten und einzuordnen.

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Rechtsanwalt (LOStA a.D.) Folker Bittmann, Köln
Staatsanwaltschaftlich gesichertes Grundstück und zivilrechtliche Zwangsverwaltung
Berliner Gerichte räumten auf Antrag der Staatsanwaltschaft dieser das Verwaltungsrecht über wegen Geldwäsche beschlagnahmte Grundstücke ein und wiesen Rechtsmittel des Zwangsverwalters zurück. Die staatsanwaltschaftliche Sicherung besteht jedoch ausschließlich in einem bloßen Grundbuchvermerk und ist nicht mit einem Besitz- oder Betretungsrecht verbunden. Soweit die Staatsanwaltschaft Mietzinsen gepfändet hat, führt dies nur zu einem Zahlungsverbot, erlaubt ihr aber nicht, deren Wert als solchen zu sichern oder Hinterlegung zu verlangen. Der Verfasser zeigt die Schwächen der Rechtslage auf und regt den Abschluss sachgerechter Vereinbarungen zwischen Staatsanwaltschaft und Zwangsverwalter an.

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