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Ausgabe 1/2024

Beiträge

Professorin Dr. Scarlett Jansen, Universität Trier
Der Richtlinienentwurf zur Bekämpfung der Korruption und seine Konsequenzen für § 299 StGB

Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Weidemann, Dortmund/Bochum
Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten – die neuen §§ 22 ff. TabStG, strafrechtlich betrachtet

Regierungsdirektor Dr. iur. Marc Frintrup, Nordkirchen
Hinterziehung ausländischer Umsatzsteuer von über 25.000 € im One-Stop-Shop-Verfahren

Rechtsanwalt Dr. Sebastian Seel, Berlin
§ 6 WiStrG als Instrument gegen Wohnungsleerstand durch „Fristensurfen“?

 

Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften

Rechtsanwalt Dr. Alexander Schork / Rechtsanwältin Mona Pretz, Stuttgart
Insolvenzstrafrecht

 

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof

BGH, Urt. v. 16.5.2023 – 1 StR 345/22
Bestimmung des Erlangten

BGH, Beschl. v. 6.4.2023 – 1 StR 412/22
Einziehung bei versuchter Steuerhinterziehung

BGH, Beschl. v. 19.4.2023 – 2 StR 46/22
Rechtsgrundlage der Einziehungsentscheidung

BGH, Urt. v. 14.6.2023 – 1 StR 74/22
Arbeitgeberstellung

BGH, Urt. v. 14.6.2023 – 1 StR 209/22
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaft

BGH, Beschl. v. 9.8.2023 – 1 StR 125/23
Umsatzsteuerhinterziehung bei Onlinehandel

BGH, Beschl. v. 20.9.2023 – 1 StR 187/23
Identität der Tat bei Auslieferung

BGH, Urt. v. 16.5.2023 – 1 StR 394/22
Beweiswürdigung bei Freispruch
 

Oberlandesgerichte

Thüringer OLG, Beschl. v. 4.10.2022 – 1 Ws 463/21 (m. Anm. Arne Rettke)
Verhältnismäßigkeit des Vermögensarrestes
 

Andere Gerichte

LG Hildesheim, Urt. v. 25.4.2022 – 25 Ns 5622 Js 63920/20 (rechtskräftig)
Gemeinschaftliche Steuerhinterziehung von Ehegatten

LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 22.2.2023 – 12 Qs 75/22
Vollzug eines strafprozessualen Arrestbeschlusses
 


wistra aktuell

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Aus dem Inhalt der nächsten Hefte
Aktuelle Rechtsprechung in Kürze

Aktuelle Nachrichten aus Landesparlamenten und dem Bundestag

Bericht aus der Gesetzgebung

 

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Professorin Dr. Scarlett Jansen, Universität Trier
Der Richtlinienentwurf zur Bekämpfung der Korruption und seine Konsequenzen für § 299 StGB
Ein Richtlinienentwurf der Europäischen Union zur Bekämpfung der Korruption könnte für reichlich Umsetzungsbedarf in Deutschland sorgen. Der Beitrag beschränkt sich auf die Korruption im geschäftlichen Verkehr i.S.d. § 299 StGB und geht der Frage nach, ob die Geschäftsherrenvariante den Vorgaben gerecht würde. Dabei wird deutlich, dass aufgrund der Ähnlichkeit des Richtlinienentwurfs zum Rahmenbeschluss von 2003, der zur Einführung der Geschäftsherrenvariante führte, der Anpassungsbedarf insgesamt gering wäre. Zugleich würde diese Richtlinie aber dafür sorgen, dass alte und nicht verebbte Diskussionen, namentlich zur Unrechtsvereinbarung, neue Nahrung erhalten. Erörtert wird insbesondere die Frage, ob eine Beschränkung auf den Bezug von Waren und Dienstleistungen beibehalten werden kann und ob ein Wettbewerbsbezug zu fordern ist.

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Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Weidemann, Dortmund/Bochum
Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen Mitgliedstaaten – die neuen §§ 22 ff. TabStG, strafrechtlich betrachtet
Der Beitrag erörtert unter strafrechtlichen Aspekten die neuen Tabaksteuerregeln über den Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten. Der Verfasser hält die Erweiterung des Steuertatbestands des § 22 TabStG durch die TabStV mangels Ermächtigung für unwirksam und vertritt die Ansicht, dass bezüglich des Versandhändlers ein Steuertatbestand strafrechtlich leerläuft, da er dem „nullum-crimen“-Grundsatz nicht genügt. Außerdem sieht der Verfasser die Normspaltung durch die unterschiedlichen Auffassungen von BGH und BFH zur Steuerschuldnerschaft bei Verbringen von Tabakwaren in das Steuergebiet nicht durch § 23f TabStG aufgelöst, da sich aus dem Gesetzeswortlaut nur die vom BGH zum früheren Recht vertretene Rechtsauffassung ergebe und die den Steuer- und damit den Straftatbestand erweiternde Rechtsauffassung des BFH in der lex scripta keine Stütze finde.

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Regierungsdirektor Dr. iur. Marc Frintrup, Nordkirchen
Hinterziehung ausländischer Umsatzsteuer von über 25.000 € im One-Stop-Shop-Verfahren
Unternehmer gehen immer mehr dazu über, ihre grenzüberschreitenden Umsätze innerhalb der EU in einem besonderen Besteuerungsverfahren (One-Stop-Shop-Verfahren) der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen, indem sie ihre Umsätze bei einer sog. zentralen Anlaufstelle – in Deutschland das BZSt – erklären. Geben sie dabei bewusst unzureichende Erklärungen ab, hinterziehen sie ausländische Umsatzsteuern und machen sich nach § 370 Abs. 6 AO strafbar. Vor diesem Hintergrund problematisiert der Verfasser die Möglichkeit einer zuschlagspflichtigen Selbstanzeige nach § 398a AO. Zunächst setzt er sich mit einer in der Literatur vertretene Auffassung auseinander, wonach der Ausschluss der zuschlagsfreien Selbstanzeige bei einem Hinterziehungsbetrag von über 25.000 € gegen das Gesetzlichkeitsprinzip verstoßen soll. Darüber hinaus wird untersucht, inwieweit im One-Stop-Shop-Verfahren hinterzogene Umsatzsteuer strafrechtlich mit verschwiegenen Vorsteuerbeträgen angesichts des Umstands verrechnet werden kann, dass ein im Inland ansässiger Unternehmer seine Eingangsumsätze nicht im One-Stop-Shop-Verfahren, sondern nur im regulären Voranmeldungsverfahren geltend machen kann. Schließlich beschäftigt sich der Verfasser mit der Frage, ob eine Strafzuschlagszahlung an den deutschen Justizfiskus nach § 398a AO ein transnationales Verfolgungshindernis für den geschädigten EU-Mitgliedstaat auslöst.

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Rechtsanwalt Dr. Sebastian Seel, Berlin
§ 6 WiStrG als Instrument gegen Wohnungsleerstand durch „Fristensurfen“?
Der Beitrag erläutert kurz den tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund des „Fristensurfens“, bei dem Vermieter gegenüber Behörden zum Schein immer wieder Baumaßnahmen ankündigen und damit wiederholt befristete Leerstandsgenehmigungen nach dem jeweiligen Landesrecht erhalten – mit dem Ziel, noch vorhandene Mieter, denen nicht gekündigt werden kann, zur Beendigung des Mietverhältnisses zu bringen, um dann den Wohnraum mit hohem Gewinn verkaufen oder vermieten zu können. Daran schließt sich die Untersuchung an, ob der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 6 WiStrG dieses Phänomen erfasst. Der Verfasser arbeitet ausgehend vom Normzweck heraus, dass Wortlaut, gesetzesübergreifende Systematik und Entstehungsgeschichte einer weiten Interpretation entgegenstehen.

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Verlag C.F. Müller

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