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Ausgabe 5/2022

Beiträge

Richter am LG Jan Dehne-Niemann, Karlsruhe
Anerkennung eines zurechnungsausschließenden hypothetischen Einverständnisses bei § 266 StGB durch den BGH?
Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 8.1.2020 – 5 StR 366/19, wistra 2020, 288

Rechtsanwältin Dr. Ricarda Schelzke, Frankfurt/M
Kryptowährungen, Token und das Kapitalmarktstrafrecht

Regierungsdirektor Dr. Felix Burkhart / Oberstaatsanwalt beim BGH Markus Busch LL.M. (Columbia University), Berlin
Die Umsetzung der OECD-Empfehlungen zur Bekämpfung der Auslandsbestechung in Deutschland

 

Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften

Rechtsanwältin Dr. Susanne Stauder / Wissenschaftliche Mitarbeiterin Félicie Brisson, Düsseldorf
Geldwäsche

 

Entscheidungen

Bundesgerichtshof

BGH, Beschl. v. 15.12.2021 – 1 StR 342/21 Betrug durch Verschweigen von Lohnzahlungen ggü. Sozialkasse
BGH, Beschl. v. 16.12.2021 – 4 StR 61/21 Vermögensschaden bei Darlehensgewährungen
BGH, Beschl. v. 25.11.2021 – 4 StR 103/21 Beihilfe zum Betrug
BGH, Urt. v. 18.8.2021 – 5 StR 39/21 [Ls.] (m. Anm. Udo Weiß) Rechtsbeugung durch Verfahrensverstoß
BGH, Beschl. v. 3.11.2021 – 1 StR 215/21 Steuerhinterziehung durch Unterlassen und „nemo-tenetur“
BGH, Beschl. v. 4.11.2021 – 1 StR 236/21 Vollendung der Steuerhinterziehung durch Unterlassen
BGH, Beschl. v. 6.10.2021 – 1 StR 297/21 Konkurrenzverhältnis zwischen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung
BGH, Beschl. v. 18.11.2021 – AK 47/21 Transfer von Geldern mittels „Hawala-Banking“
BGH, Urt. v. 24.2.2022 – 3 StR 202/21 [Ls.] Wiedereintritt in die Hauptverhandlung
BGH, Beschl. v. 2.3.2022 – 5 StR 457/21 [Ls.] Verwertbarkeit von EncroChat-Daten


Conseil Constitutionnel

Conseil Constitutionnel, Beschl. v. 8.4.2022 – 2022-987 QPC [Ls.] Verwertbarkeit von EncroChat-Daten
 

Oberlandesgerichte

KG, Beschl. v. 18.10.2021 – 4 Ws 87/21 [Ls.] Anfechtung der Eröffnung vor einem Gericht niedrigerer Ordnung
OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.12.2021 – Ws 1149/21 [Ls.] Wertberechnung bei Vermögensarrest


Andere Gerichte

LG Berlin, Beschl. v. 20.12.2021 – 526 Qs 26/21 Einziehung bei Verdacht der Geldwäsche
LG Osnabrück, Beschl. v. 9.2.2022 – 12 Qs 32/21 Durchsuchung der Diensträume einer obersten Bundesbehörde
 


wistra aktuell

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Aktuelle Rechtsprechung in Kürze

Aktuelle Nachrichten aus den Landesparlamenten

Bericht aus der Gesetzgebung

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Richter am LG Jan Dehne-Niemann, Karlsruhe
Anerkennung eines zurechnungsausschließenden hypothetischen Einverständnisses bei § 266 StGB durch den BGH?
Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 8.1.2020 – 5 StR 366/19, wistra 2020, 288 
In einer Entscheidung aus dem Jahr 2020 hat der BGH die Beachtlichkeit eines hypothetischen Einverständnisses bei der Untreue (§ 266 StGB) befürwortet. Der Beitrag legt dar, dass es sich entgegen dem BGH nicht um ein Problem der Unterlassungskausalität handelt, sondern um die beim Pflichtwidrigkeitszusammenhang zu verortende Frage, ob der Vermögensnachteil spezifisch auf dem Verstoß gegen die Vermögensbetreuungspflicht beruht. Aber auch bei zutreffender dogmatischer Verortung kommt es auf die Frage, ob sich der Treugeber bei rechtzeitiger Befassung durch den Treunehmer für eine Zustimmung mit der nachteilursächlichen Handlung entschieden hätte, rechtlich nicht an. Angesichts der Paternalismusfeindlichkeit des § 266 StGB wäre eine zurechnungsausschließende Wirkung der Einverständnishypothese, deren Anerkennung insbesondere nicht mit Blick auf die der Einheit der Rechtsordnung geboten ist, normzweckwidrig und liefe forensisch auf die Beachtlichkeit der nachträglichen Genehmigung hinaus. Da es in der Einverständnishypothese an einem zuzurechnenden Erfolgsunwert fehlt, verfehlt das hypothetische Einverständnis zudem die Funktion des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs.

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Rechtsanwältin Dr. Ricarda Schelzke, Frankfurt/M
Kryptowährungen, Token und das Kapitalmarktstrafrecht
Der Beitrag widmet sich der Frage, ob das geltende Kapitalmarktstrafrecht auch auf Kryptowährungen, Investment und Utility Token Anwendung findet. Nach einer Erläuterung der technischen und rechtlichen Grundlagen von Kryptowährungen, Investment und Utility Token wird untersucht, ob diese von dem Anwendungsbereich des Betrugs und des Kapitalanlagebetrugs oder den Strafnormen des unerlaubten Betreibens eines nach dem Kreditwesengesetzes erlaubnispflichten Geschäftes, des Insiderhandels oder der Markmanipulation erfasst sind. Der Beitrag betrachtet dabei auch das erst kürzlich in Kraft getretene eWpG und gibt einen Ausblick auf die geplante MiCa-Verordnung.

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Regierungsdirektor Dr. Felix Burkhart / Oberstaatsanwalt beim BGH Markus Busch LL.M. (Columbia University), Berlin
Die Umsetzung der OECD-Empfehlungen zur Bekämpfung der Auslandsbestechung in Deutschland
Die OECD Working Group on Bribery prüft in aufeinander aufbauenden Evaluierungsrunden die Umsetzung des OECD Übereinkommens über die Bekämpfung der Auslandsbestechung durch seine Vertragsstaaten. Deutschland wurde zuletzt 2018 evaluiert. Insgesamt wurden 35 Empfehlungen gegenüber Deutschland ausgesprochen, um Umsetzungslücken zu schließen. Ob und inwieweit Deutschland diesen OECD-Empfehlungen bereits nachkommen konnte, ist sowohl Gegenstand weiterer Prüfungen durch die OECD als auch dieses Beitrages. Dabei liegt der Schwerpunkt der Betrachtung auf den Aspekten der Verbandsverantwortlichkeit und des Hinweisgeberschutzes, bei denen die OECD den dringendsten Nachbesserungsbedarf sieht

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