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Einziehung von Taterträgen

Aus wistra 5/2022

Im Hessischen Landtag wurde nach der Einziehung von Taterträgen nach den Bestimmungen der §§ 73 ff. StGB gefragt. In den Vorbemerkungen weist der Fragesteller darauf hin, dass am 1.7.2017 das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in Kraft trat, mit der die Möglichkeiten der Einziehung von durch Straftaten erlangten Vermögensvorteilen erweitert wurden. Insbesondere sei die „erweiterte Einziehung“ auf sämtliche Straftaten ausgedehnt und der Begriff der „selbstständigen Einziehung“ in § 76a StGB neu eingeführt worden. Im Jahr 2018 ist nach der gerichtlichen Strafverfolgungsstatistik bei insgesamt 5.681 Verurteilten, im Jahr 2019 bei insgesamt 6.901 Verurteilten und im Jahr 2020 bei insgesamt 5.610 Verurteilten eine Einziehung in Hessen erfolgt. Nach der Statistik der Staatsanwaltschaften wurden im Jahr 2017 Vermögenswerte i.H.v. 14.400.000 €, im Jahr 2018 i.H.v. 50.793.000 €, im Jahr 2019 i.H.v. 69.635.000 € und im Jahr 2020 i.H.v. 48.883.000 € eingezogen.

Bei der Generalstaatsanwaltschaft in Frankfurt/M besteht bereits seit der Zeit vor der Gesetzesreform die Zentralstelle zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität und der Geldwäsche, bei der ein Oberstaatsanwalt für Fragen der Vermögensabschöpfung zuständig ist. Eine operative Konzentration im Bereich der Vermögensabschöpfung wird ausweislich der Darstellung zudem in einer Abteilung der Staatsanwaltschaft Frankfurt/M für ihren Zuständigkeitsbereich erprobt (Drs. 20/7027).

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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