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Ausgabe 3/2020

Beiträge

Rechtsanwältin Dr. Corinna Göggerle, LL.M., München
Anwendung deutscher Strafnormen auf die Societas Europaea mit Sitz in Deutschland und im europäischen Ausland

Rechtsanwalt (FAfStrR/FAfStR) Dr. Thomas Schneider, Frankfurt a.M.
Abschöpfung des Taterlangten bei Organen juristischer Personen

Rechtsanwalt Dr. Erik Duesberg, Bonn
Zuwendungen zur Gewinnung von Neugeschäft an der Grenze zur Korruptions- und Untreuestrafbarkeit

 

Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften

Rechtsanwalt Dr. Bernd Groß, LL.M., Frankfurt am Main
Compliance – Fraud – Investigation
 

Entscheidungen

  • BGH 17.10.2019 – 3 StR 521/18 Beihilfe an gewerbsmäßiger Bandenhehlerei (LS)
  • BGH 15.10.2019 – 3 StR 379/19 Konkurrenzverhältnis bei betrügerischen unerlaubten Bankgeschäften
  • BGH 19.11.2019 – 1 StR 525/19 Einziehung von Taterträgen bei mehreren Beteiligten
  • BGH 24.10.2019 – 1 StR 173/19 Keine Einziehung bei verjährtem Anspruch aus Steuerverhältnis
  • BGH 8.8.2019 – 1 StR 214/19 Konkurrenzverhältnis bei Anlagebetrug
  • BGH 13.11.2019 – 1 StR 58/19 Verjährungsbeginn bei Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (mit Anm. Gercke/Hembach)
  • BGH 24.7.2019 – 1 StR 44/19 Konkurrenzverhältnis bei Steuerhinterziehung (mit Anm. Rolletschke)
  • BGH 18.6.2019 – 5 StR 20/19 Hinweispflicht bezüglich Einziehungsentscheidung
  • BGH 10.10.2019 – 1 ARs 14/19 Hinweispflicht bei Einziehungsentscheidung
  • BGH 26.9.2019 – 5 StR 206/19 Vorlage einer Rechtsfrage zur Rechtsmittelbeschränkung (LS)
  • OLG Rostock 6.2.2019 – 20 RR 90/18 Nutzung eines Selbstbedienungsterminals trotz fehlender Kontodeckung (mit Anm. Schmidt)
  • OLG Köln 30.4.2019 – III-1 RVs 51/19 – 85 Ss 1/19 Untreue durch fehlende Weiterleitung von Fremdgeldern

 

 wistra aktuell

Bericht aus der Gesetzgebung

  • Gesetz zur Umsetzung der Änderung der Vierten Geldwäscherichtlinie

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Beiträge

Dr. Corinna Göggerle
Anwendung deutscher Strafnormen auf die Societas Europaea mit Sitz in Deutschland und im europäischen Ausland
Der Beitrag befasst sich mit der europäischen Gesellschaftsform Societas Europaea (SE), die seit ihrer Einführung vor etwa 15 Jahren stets weiter an Bedeutung gewinnt. So sind bereits namhafte Gesellschaften und Konzerne in der Rechtsform der SE organisiert. Im Unterschied zu sonstigen EU/EWR-Auslandsgesellschaften, allen voran der englischen Limited, steht die Diskussion der auf die SE anwendbaren Strafnormen noch am Anfang. Gerichtliche Entscheidungen liegen, soweit ersichtlich, kaum vor. Der Beitrag beschäftigt sich mit den auf die Verantwortlichen der SE anzuwendenden strafrechtlichen Regelungen. Zum einen werden die eigens für die SE erlassenen Strafvorschriften dargestellt, zum anderen wird die Anwendung der allgemeinen nationalen Strafnormen einschließlich des Problems der dabei auftretenden Fremdrechtsanwendung besprochen.

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Dr. Thomas Schneider
Abschöpfung des Taterlangten bei Organen juristischer Personen
Fließen Vermögenswerte aus Straftaten des Organs einer juristischen Person dieser zu, stellt sich im Rahmen von Einziehungsmaßnahmen die in der Praxis relevante Frage nach dem richtigen Adressaten. Die Rechtsprechung hat hierzu Fallgruppen herausgebildet, die auch nach Inkrafttreten des neuen Vermögensabschöpfungsrechts zu beachten sind. Im nachfolgenden Beitrag werden diese Fallgruppen weiter konkretisiert, um ihre Anwendung in der Praxis zu erleichtern.

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Dr. Erik Duesberg
Zuwendungen zur Gewinnung von Neugeschäft an der Grenze zur Korruptions- und Untreuestrafbarkeit
In Zulieferer-Industrien wie der Automobilbranche fordern marktstarke Hersteller von Zulieferer-Unternehmen häufig sogenannte „pay to play“-Zuwendungen (oder: „Quick Savings“), die Zulieferer zahlen müssen, um als Mitbietende für einen vom Hersteller zu vergebenden Lieferauftrag akzeptiert zu werden. Viele Zulieferer-Vertreter kommen derartigen Verlangen nach, um dem Zulieferer-Unternehmen nicht von vornherein die Chance auf ein lukratives Neugeschäft zu nehmen. Auch wenn die Zulieferer-Vertreter regelmäßig aus einer defensiven Position heraus zum Wohle des Zulieferer-Unternehmens agieren, bergen die Zuwendungen nach derzeitiger Praxislage strafrechtliche Risiken. Der Beitrag geht der Frage nach, ob und unter welchen Voraussetzungen sich „pay to play“-Zahlungen veranlassende Zulieferer-Vertreter nach § 299 Abs. 2 oder nach § 266 StGB und gegebenenfalls darüber hinaus strafbar machen. Im Ergebnis verneint der Verfasser eine Strafbarkeit, sieht aber durchaus die Möglichkeit, dass die Gerichte auch anders entscheiden könnten.

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Verlag C.F. Müller

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