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Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität

Aus wistra 11/2023

Das Bundeskabinett hat am 11.10.2023 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität beschlossen (FKBG; BR-Drucks. 506/23) und dem Bundesrat zugeleitet. Das Gesetzespaket sieht auf ca. 200 Seiten zwei neue Stammgesetze (Art. 1, 2) und 23 Änderungsgesetze (Art. 3–25) vor; Art. 26 regelt das Inkrafttreten. Einen Referentenentwurf hatte das BMF am 8.9.2023 mit Frist zur Stellungnahme bis 19.9.2023 veröffentlicht (zu einem zuvor öffentlich gewordenen BMF-Referentenentwurf s. Wegner, GwuR 2023, 82).

Unter dem Dach eines neu zu errichtenden „Bundesamts zur Bekämpfung von Finanzkriminalität“ (BBF; Art. 1, 2) soll ein „Ermittlungszentrum Geldwäsche“ entstehen (Art. 3) und u.a. „polizeiliche Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in bedeutsamen Fällen der internationalen Geldwäsche mit Inlandsbezug wahrnehmen“ (Art. 3, § 1 Gesetz über das Ermittlungszentrum Geldwäsche – GwEG-E). Das BBF soll zudem die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) aufnehmen, die beide bisher bei der Generalzolldirektion angesiedelt sind, um „Synergieeffekte zwischen der Sanktionsdurchsetzung und der Geldwäschebekämpfung zu erzielen sowie die Zusammenarbeit zwischen Strafverfolgung und Analyse nachhaltig zu verbessern“ (RegE, S. 3). Außerdem entstehen beim BBF ein „Kompetenzzentrum Aus- und Fortbildung“ (RegE, S. 3, 115) und eine „Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht“ (Art. 1, § 2 I 1 Nr. 2 Gesetz zur Errichtung des Bundeamtes zur Bekämpfung von Finanzkriminalität – BBF-Errichtungsgesetz-E). Gleichzeitig will die Bundesregierung beim Bundeskriminalamt (BKA) eine „Organisationsstruktur ‚Geldwäsche, Wirtschafts- und Finanzkriminalität‘“ einrichten und dabei für einen nachhaltigen Ressourcenaufbau sorgen mit 213 zusätzlichen BKA-Planstellen (neue gesetzliche Regelungen seien insoweit nicht erforderlich; RegE, S. 3, 86 f.). Außerdem soll der Gesetzentwurf durch GwG-Änderungen (Art. 18) die Zusammenarbeit mit der FIU verbessern, die Qualität des Transparenzregisters erhöhen und ein Immobilientransaktionsregister schaffen.

Zur Begründung der Maßnahmen nimmt der RegE (S. 1, 78) Bezug auf den Koalitionsvertrag, der „eine Optimierung der Strukturen bei der Geldwäschebekämpfung und ihrer Ressourcen, eine stärkere Verankerung des Themas in der Ausbildung in den Sicherheitsbehörden, eine verbesserte Analysefähigkeit sowie eine Umsetzung der Empfehlungen aus der Deutschlandprüfung der Financial Action Task Force (FATF)“ vorsehe. Die FATF habe Finanzermittlungen in komplexen Fällen kritisiert und die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden mit der FIU als ausbaufähig beschrieben. In der Strafverfolgung fehle es laut FATF an ausreichender Priorisierung der Bekämpfung insbesondere komplexer und internationaler Geldwäsche und ausreichenden Ressourcen. Aus FATF-Sicht lege man einen starken Fokus auf die Verfolgung der Vortaten, während inkriminierte oder verdächtige Finanzströme als solche zu wenig untersucht würden. In der Aufsichtstätigkeit im Nichtfinanzsektor fordere die FATF u.a. Maßnahmen für einen harmonisierten Aufsichtsansatz. Weiter wird Bezug genommen auf eine auf Antrag der Koalitionsfraktionen angenommene Entschließung des Deutschen Bundestags (BT-Drucks. 20/4727, 8; s. dazu Busch wistra 2023, Heft 2 R10). Darin werde die Bundesregierung aufgefordert, ein Maßnahmenpaket zur Geldwäschebekämpfung vorzulegen, welches die notwendigen Handlungsempfehlungen der FATF und Ideen des vom BMF vorgestellten Konzeptes zur schlagkräftigen Bekämpfung der Finanzkriminalität umsetze und damit aufbauorganisatorische Änderungen durch die Errichtung einer neuen Bundesoberbehörde zur Bekämpfung von Finanzkriminalität einschließe. Die in der Entschließung (Nr. 4, 5) ebenfalls geforderten Ermittlungsmöglichkeiten für eine Bundesbehörde bei Vermögensverschleierung und Befugnisse für Verfügungsbeschränkung und Eigentumsentzug bei unklaren Vermögensverhältnissen bietet der vorliegende Entwurf nicht. Für das Verfahren zur Ermittlung verdächtiger Vermögensgegenstände hat das BMF auf seiner Website am Tag der Kabinettbefassung einen Gesetzesvorschlag angekündigt, der separat erfolge, aber wesentlicher Teil des aktuellen Reformpakets sei.

I. Bundesamt zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF)

Das BBF soll zum 1.1.2024 errichtet werden (§ 1 I BBF-Errichtungsgesetz-E), der Fachaufsicht des BMF unterliegen (§ 3 BBF-Errichtungsgesetz-E) und zuständig sein für:

  • polizeiliche Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung in bestimmten Geldwäschefällen (Ermittlungszentrum Geldwäsche; § 2 I 1 Nr. 1 BBF-Errichtungsgesetz-E; s. unten 1.),
  • Unterstützung und Koordinierung der Aufsicht über GwG-Verpflichtete (Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht; § 2 I 1 Nr. 2 BBF-Errichtungsgesetz-E, § 58a GwG-E; s. unten 2.),
  • Koordinierung und Beantwortung von Auskunftsersuchen, die an datenschutzrechtlich getrennte BBF-Stellen gerichtet sind (§ 2 I 1 Nr. 3 BBF-Errichtungsgesetz-E),
  • Unterstützung anderer Behörden bei der Finanzkriminalitätsbekämpfung (§ 2 I 2 BBF-Errichtungsgesetz; Kompetenzzentrum Aus- und Fortbildung; s. unten 3.),
  • Führung des Immobilientransaktionsregisters (Art. 18 Nr. 19, § 26b II 1 GwG-E; s. unten 4.),
  • sonstige nach Bundesrecht zugewiesene oder vom BMF übertragene Aufgaben (§ 2 I 1 Nr. 4, 2 BBF-Errichtungsgesetz-E).

Zum 1.6.2025 sollen folgende weitere Zuständigkeiten hinzukommen (Art. 2 Nr. 1, 2, Art. 26 IV):

  • Aufgaben der in des BBF zu überführenden FIU nach § 28 GwG (§ 2 I 1 Nr. 3 BBF-Errichtungsgesetz-E),
  • Aufgaben der in das BBF zu überführenden Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung nach § 1 SanktDG (§ 2 I 1 Nr. 4 BBF-Errichtungsgesetz-E).

Die weiteren Vorschriften (§§ 4–9 BBF-Errichtungsgesetz-E) regeln personal- und datenschutzrechtliche Aspekte.

Das BBF soll ab 2026 ca. 750 Beschäftigte haben (was ungefähr 10 % des BKA-Personalbestands entsprechen würde) mit einem Personalhaushalt von 71 Mio. EUR (2026) bzw. 85 Mio. EUR (2027; RegE, S. 85 f.). Welche Einnahmen (insbesondere aus der Vermögensabschöpfung) das BBF erzielen könnte, vermag der Gesetzentwurf nicht zu beziffern, da sich Anzahl, Umfang und Qualität der Ermittlungsverfahren noch nicht hinreichend bemessen ließen (RegE, S. 85); zu berücksichtigen wäre überdies, dass die Vermögensabschöpfung grundsätzlich zugunsten der Länderhaushalte erfolgt (§ 60 StrVollstrO). Der Mehrbedarf soll im Haushaltsplan insbesondere des BMF ausgeglichen, also dort an anderer Stelle eingespart werden (RegE, S. 87).

Der Begriff „Finanzkriminalität“ wird im Gesetzentwurf nicht definiert. Nach dem Katalog der „bei der Bekämpfung von Finanzkriminalität“ wahrzunehmenden BBF-Aufgaben (§ 2 BBF-Errichtungsgesetz-E) zählen zur Finanzkriminalität jedenfalls Geldwäsche und Sanktionsverstöße. Dagegen impliziert die Bezeichnung „Geldwäsche, Wirtschafts- und Finanzkriminalität“ für die beim BKA aufzubauende Organisationseinheit eine Unterscheidung zwischen Geldwäsche und Finanzkriminalität.

Eine Unstimmigkeit besteht zwischen dem BBF-Errichtungsdatum (1.1.2024) und dem Inkrafttreten des BBF-Errichtungsgesetzes (1.4.2024, Art. 26 I).

1. Ermittlungszentrum Geldwäsche

Das Ermittlungszentrum Geldwäsche (EZG) soll zukünftig in bestimmten Geldwäschefällen die polizeiliche Strafverfolgung übernehmen. Seine Bediensteten sind dann Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft mit denselben Rechten und Pflichten wie sie die Behörden und Bediensteten des Polizeidienstes nach der StPO haben (§ 4 I 1, 2 GwEG-E). Die Übertragung von Strafverfolgungsaufgaben auf eine Bundesbehörde stützt sich auf Art. 73 I Nr. 1, 10, 87 III 1 GG, der dem Bund u.a. die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zur Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamts und zur internationalen Verbrechensbekämpfung zuweise und keine zahlenmäßige Begrenzung auf ein einziges Bundeskriminalpolizeiamt enthalte (RegE, S. 83), so dass neben BKA und Zollkriminalamt das BBF als eine Art „Bundesfinanzkriminalamt“ errichtet werden kann.

Eine originäre Zuständigkeit soll das BBF in bedeutsamen Fällen der internationalen Geldwäsche mit Inlandsbezug bekommen, die eine Sachaufklärung im Ausland erfordern, sowie damit im Zusammenhang begangener Straftaten, einschließlich der international organisierten Vortaten der Geldwäsche (§ 1 I GwEG-E).

Geldwäschefälle sind nach der Begründung „international“, wenn „Bargeld und Gold“ sowie andere „Tatobjekte“ die deutsche Staatsgrenze überquerten oder die Geldwäsche aus dem Ausland gesteuert werde (RegE, S. 119 f.). „Bedeutsam“ soll ein Fall sein bei „komplexer Ausgestaltung der Geldwäsche unter Verwendung aufwändiger Firmengeflechte ... oder Nutzung besonderer Finanzinstrumente“. Bedeutsamkeit sei ferner gegeben bei Tatbeteiligung von GwG-Verpflichteten oder von politisch exponierten Personen, bei Reputationsgefährdung für den Finanzplatz Deutschland, bei einem hohen Geldwäschevolumen und neuen „Typologien“ (also Begehungsformen) der Geldwäsche (RegE, S. 120). Mit den Zusammenhangstaten (einschließlich international organisierter Vortaten) dürfte daraus ein relativ weiter Zuständigkeitsbereich entstehen.

Neben dieser originären Zuständigkeit soll das BBF auf Ersuchen einer zuständigen Bundes- oder Landesbehörde auch für bedeutsame nationale Geldwäschefälle und Zusammenhangstaten (einschließlich Vortaten) zuständig sein (§ 1 II GwEG-E).

Die Zuständigkeiten von BKA und Zollkriminalamt bleiben unberührt (§ 1 I 2 GwEG-E). Bei Überschneidungen „sollen die Ermittlungen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit der jeweils am besten geeigneten Behörden erfolgen“ (RegE, S. 120). Das BKA lege bei seinen Ermittlungen den „Fokus auf den Bereich der deliktsspezifischen Geldwäsche“ (§ 4 BKAG) und grenze sich so von dem BBF-Zuständigkeitsbereich ab (RegE, S. 2, 79). Beide Bereiche würden sich synergetisch ergänzen und durch Einrichtung von Gemeinsamen Ermittlungsgruppen weiter verzahnt. Für Ermittlungen von Steuerstraftaten bleibt die Steuerfahndung auch dann weiterhin alleine zuständig (§ 208 AO), wenn die Steuerstraftat eine Geldwäschevortat sein sollte (RegE, S. 120).

Umfangreiche Teile des GwEG-E widmen sich Sicherungs- und Schutzmaßnahmen (§§ 6–19 GwEG-E), behördlichem Eigen- und Zeugenschutz (§§ 5, 20–22 GwEG-E), Datenverarbeitung (§§ 23–34 GwEG-E), Datenübermittlung (§§ 35–38 GwEG-E) sowie Datenschutz und Datensicherheit (§§ 42–50 GwEG-E). Der neuen Behörde werden bemerkenswert weite Befugnisse eingeräumt. Sie darf zur Gefahrenabwehr im Rahmen ihrer Aufgaben u.a. Personen und Wohnungen durchsuchen (§§ 9, 13 GwEG-E), Gegenstände und Personen sicherstellen bzw. in Gewahrsam nehmen (§§ 12, 14–17 GwEG-E) sowie zum Eigenschutz Wohnräume optisch und akustisch überwachen (§ 5 GwEG-E; zum Berufsgeheimnisträgerschutz s. § 41 GwEG-E). Diese Befugnisse kommen zu den Befugnissen hinzu, die der Behörde bei ihrer Strafverfolgungstätigkeit bereits nach der StPO zustehen (vgl. § 4 GwEG-E) und orientieren sich an entsprechenden Regelungen im BKAG und ZfDG. Weil dieser Teil des Gesetzes etwa ein Drittel der GwEG-E-Paragraphen ausmacht, spricht die Entwurfsbegründung selbst von einer „regulatorischen Unwucht“, die aber nicht den Blick dafür verstellen dürfe, dass die Strafverfolgung die wesentliche Aufgabe sei und entsprechend den StPO-Regelungen wahrgenommen werde (RegE, S. 78 f.).

2. Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht

Die Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht (ZfG) soll „koordinieren, unterstützen und harmonisieren“ (RegE, S. 81) und so ein „bundesweit und sektorübergreifend einheitliches Vorgehen“ der zuständigen Aufsichtsbehörden sicherstellen (Art. 18 Nr. 33, § 50a I GwG-E). Dazu soll sie nach § 50a II GwEG-E:

  • die behördenübergreifende Aufsicht (§ 51 GwG) koordinieren (Nr. 1),
  • als zentraler Ansprechpartner für alle Belange im Zusammenhang mit der geplanten EU-Geldwäschebehörde fungieren (Nr. 2),
  • die Arbeit an Auslegungshinweisen unterstützen (Nr. 3),
  • Leitlinien für eine einheitliche Aufsichtsarbeit erstellen (Nr. 4),
  • Aufsichtsmaßnahmen im Einzelfall und im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde unterstützen (Nr. 5),
  • Effektivitätskriterien erarbeiten (Nr. 6),
  • statistische Daten sammeln (Nr. 7) und
  • Effektivitätsanalysen durchführen (Nr. 8).

Entsprechend den FATF-Empfehlungen sollen sich die Maßnahmen „speziell an den Nichtfinanzsektor“ richten. Auf die BaFin sind daher die Nr. 1–4 nicht anwendbar und die Nr. 2 ist nur eingeschränkt anwendbar.

Mit den §§ 50a II Nr. 5, 50b GwG-E erhält die ZfG als Bundesbehörde auch die Befugnis, durch eigenes Personal einzelne Prüfungsmaßnahmen von Landesaufsichtsbehörden zu unterstützen (RegE, S. 81, 181). Die Länder sollen ihrerseits koordinierende Stellen unterhalten, die die strategische und risikobasierte Ausrichtung der Landesaufsichtsstellen koordinieren und von einer „Koordinierenden Stelle Bund“ unterstützt werden sollen (Art. 18 Nr. 33, § 50c GwG-E).

3. Kompetenzzentrum Aus- und Fortbildung

Das Kompetenzzentrum soll Schulungen und Fortbildungen für Bundes- und Landesbehörden durchführen und basiert auf der in § 2 I 2 BBF-Errichtungsgesetz-E vorgesehenen Aufgabe der Unterstützung anderer Behörden bei der Bekämpfung von Finanzkriminalität (RegE, S. 115). Die Unterstützung durch das BBF führe nicht zu einer Übernahme der Aufgaben anderer Behörden etwa im Bereich der Verfolgung von Steuerstraftaten, betont die Gesetzesbegründung (RegE, S. 115 f.).

4. Immobilientransaktionsregister

Das Immobilientransaktionsregister soll die „Transparenz im anfälligen Immobiliensektor“ erhöhen (RegE, S. 2) und dient der Verhütung und Verfolgung der Geldwäsche, der Einziehung bei bestimmten Straftaten und der Sanktionsdurchsetzung (Art. 18 Nr. 19, § 26b II GwG-E). Das Register wird beim BBF eingerichtet, falls das BMF seine Führung nicht im Verordnungswege auf einen Beliehenen überträgt (§ 26g GwG-E). Es sammelt Daten über Immobilientransaktionen, die von Notaren und Gerichten elektronisch an das Register übermittelt werden. Dazu gehören Daten zu den Transaktionsbeteiligten (Veräußerer und Erwerber einschließlich Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit), Daten zur Liegenschaft (Größe sowie ggf. Art der Bebauung) und der Kaufpreis. Sind die Transaktionsbeteiligten keine natürlichen Personen, sollen durch eine geplante Verknüpfung mit dem Transparenzregister auch die wirtschaftlich berechtigten einsehbar sein (RegE, S. 168). Bei einem Kaufpreis bis zu 20 000 EUR unterbleibt die Datenübertragung (§ 26c GwG-E, RegE, S. 82).

Als Grund für die Einrichtung des Registers führt die Begründung auch an, dass das in Verantwortung der Länder betriebene Projekt zur Entwicklung eines bundeseinheitlichen Datenbankgrundbuchs in den nächsten Jahren noch nicht für die Zwecke der zentralen Einsichtnahme durch Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehe und das Datenbankgrundbuch auch nicht dieselben Informationen enthalten werde wie das geplante Immobilientransaktionsregister (RegE, S. 4, 83).

Auskunft erhalten aus dem Register u.a. die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte (§ 26d I Nr. 3, 6 GwG-E). Die Auskunft darf u.a. erteilt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Geldwäschestraftat vorliegen oder wenn aufgrund von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für Katalogtaten (§ 26b III 2 GwG-E) Sicherungsmaßnahmen mit Immobilienbezug in Betracht kommen (§ 26d I 2 Nr. 1, 3 GwG-E). Bei den Zugangsvoraussetzungen wird also danach unterschieden, ob die Information zur Aufklärung der Tat selbst erfolgen soll (dann Auskunft nur bei Geldwäscheverdacht) oder zur strafrechtlichen Einziehung (dann Auskunft bei Katalogtatverdacht und möglicher Sicherungsmaßnahme). Maßgebliches Kriterium für die Aufnahme einer Straftat in den aus Verhältnismäßigkeitsgründen geschaffenen Katalog des § 26b III 2 GwG-E sei gewesen, dass monetäre Aspekte bzw. monetäre Motivationen auf Täterseite eine maßgebliche Rolle spielten, in der Regel ein Bezug zur Terrorismusfinanzierung oder zur Organisierten Kriminalität vorliege sowie dass sich aus den Erfahrungen der BKA-Abschöpfungsstelle regelmäßig Finanzermittlungen und vermögensabschöpfende Maßnahmen mit Immobilienbezug anböten (RegE, S. 165).

II. Weitere wesentliche Neuregelungen

1. FIU

Die GwG-Änderungen (Art. 18) sollen für die FIU „tragfähige Rechtsgrundlagen für die Zusammenarbeit mit anderen Säulen des BBF“ schaffen. So soll die FIU Verdachtsmeldungen auch an das EZG bzw. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist (Art. 18 Nr. 23, § 32 I GwG-E), was dazu führt, dass die EZG zukünftig einen gewissen Anteil der an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleitenden Verdachtsmeldungen von der FIU erhalten wird. Zudem sollen der FIU zukünftig auch mit der ZfG und den Koordinierenden Stellen der Länder eine Koordinierung und ein Informationsaustausch möglich sein (Art. 18 Nr. 20, § 28 I 2 Nr. 3 GwG-E). Weiter soll neben den Strafverfolgungsbehörden und dem Bundesamt für Verfassungsschutz nun auch der Bundesnachrichtendienst in den Kreis der Behörden aufgenommen werden, die zum automatisierten Datenabruf bei der FIU berechtigt sind (Art. 18 Nr. 23 Buchst. d, § 34 IV 2 GwG-E).

2. Transparenzregister

Die GwG-Änderungen sollen die Qualität der Daten im Transparenzregister steigern. So werden die eintragungspflichtigen Daten um den Geburtsort ergänzt, der zusammen mit dem Geburtsdatum zur eindeutigen Identifikation einer Person nötig sei (Art. 18 Nr. 10, § 19 I Nr. 2 GwG-E). Weiter soll das Register geeignete Nachweise für Vertretungsberechtigungen verlangen dürfen (Art. 18 Nr. 8, § 18 IIIa). Zur Überprüfung von Eintragungen soll es das Kontoabrufverfahren nach § 24c KWG nutzen (Art. 18 Nr. 8, § 18 IIIb Nr. 1 GwG-E; Art. 16 Nr. 1, § 24c III 1 Nr. 7, 8 KWG-E), Einsicht in die Stiftungsverzeichnisse der Länder nehmen (Art. 18 Nr. 8, § 18 IIIb Nr. 3 GwG-E) sowie Daten aus dem Melderegister abrufen (Art. 18 Nr. 8, § 18 IIIb Nr. 2 GwG-E) können. Prüfungen von Unstimmigkeiten im Register sollen zukünftig auch bei Hinweisen von NGOs und eigenen Erkenntnissen des Transparenzregisters eingeleitet werden können (Art. 18 Nr. 23 Buchst. d, § 23a Abs. 7 GwG-E, RegE, S. 63).

3. Aufsicht über Notare

Die Zuständigkeit für die geldwäscherechtliche Aufsicht über Notare wird von den Landgerichten auf die Oberlandesgerichte übertragen, um die Aufsichtstätigkeit in diesem Bereich stärker zu bündeln (Art. 18 Nr. 32, § 50 Nr. 5 GwG-E).

4. Ressortübergreifender Steuerungskreis

Für die strategische Ausrichtung des risikobasierten Ansatzes (§ 3a I GwG) sowie für die Koordinierung der nationalen Risikoanalyse und die Mitwirkung der zuständigen Bundes- und Landesbehörden (§ 3a II 1 GwG) soll zukünftig die Zuständigkeit des „Ressortübergreifenden Steuerungskreises“ in § 3a III GwG-E festgeschrieben werden (Art. 18 Nr. 4). Der bereits 2019 eingerichtete Ressortübergreifende Steuerungskreis setzt sich aus den zuständigen Bundesressorts und zuständigen Bundesbehörden sowie aus Vertretern der Koordinierenden Stellen (§ 50c GwG-E) zusammen (RegE, S. 159).

Weitere GwG-Änderungen sind mit dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen erfolgt (s. dazu Busch, wistra 2023, Heft 8 R8 ff., wistra 2023, Heft 9 R9), der am 12.10.2023 vom Deutschen Bundestag angenommen wurde und am 20.10.2023 den Bundesrat passiert hat.

Oberstaatsanwalt beim BGH (Referatsleiter im BMJ) Markus Busch LL.M. (Columbia University), Berlin
Der Text gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wieder.


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