Logo C.F. Müller
Ausgabe 10/2023

Beiträge

Rechtsanwalt (FAfStR) Dr. Martin Wulf, Berlin 
Ersparte Aufwendungen als „erlangtes Etwas“?
Zur Reichweite der Vermögensabschöpfung im Steuer- und Abgabenstrafrecht

Rechtsanwältin Dr. Christina Brosthaus, Köln / Rechtsanwalt Dr. Lukas Schefer, Bonn
Kritische Würdigung der Bußgeldtatbestände des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes

 

Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften

Rechtsanwalt Jonathan Rüschendorf, Düsseldorf
Internationales Wirtschafts- und Steuerstrafrecht

 

Rechtsprechung

Bundesgerichtshof

BGH, Urt. v. 14.6.2023 – 1 StR 304/22 (m. Anm. Sebastian Peters) 
Begriff der Bande

BGH, Beschl. v. 22.3.2023 – 1 StR 343/22 (m. Anm. Anna-Elisabeth Krause-Ablaß) 
Einziehungsbetroffener bei Steuerhinterziehung zugunsten einer Gesellschaft

BGH, Beschl. v. 8.2.2023 – 3 StR 167/22 
Bestechlichkeit wegen Parteispenden für Maklervertrag

BGH, Beschl. v. 20.4.2023 – 1 StR 101/23 
Vorsatz bei Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

BGH, Beschl. v. 20.4.2023 – 1 StR 83/20 
Umsatzsteuerhinterziehungskette

BGH, Beschl. v. 22.3.2023 – 1 StR 440/22 
Steuerhinterziehung durch Unterlassen

BGH, Beschl. v. 16.5.2023 – 1 StR 79/23 
Gewinnermittlung bei Betriebsvermögensvergleich

BGH, Beschl. v. 24.1.2023 – 3 StR 386/21 [Ls.] 
Anforderungen an Vertretungsvollmacht

 

Oberlandesgerichte

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.4.2023 – 2 VAs 4/23 
Akteneinsichtsrecht in Handakten der Generalstaatsanwaltschaft

 

Andere Gerichte

LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 26.9.2022 – 12 KLs 505 Js 363/22 [Ls.] 
Schuldnereigenschaft bei Tabaksteuerhinterziehung

LG Berlin, Beschl. v. 29.12.2022 – 519 Qs 8/22 
Sicherstellung von Daten auf ausländischen Servern



wistra aktuell

Rechtsprechungsvorschau
Aus dem Inhalt der nächsten Hefte
Aktuelle Rechtsprechung in Kürze

Aktuelle Nachrichten aus Landesparlamenten und dem Bundestag

Bericht aus der Gesetzgebung

___________________________________________


Wulf, Martin
Ersparte Aufwendungen als “erlangtes Etwas“? 
Mit der im Sommer 2017 in Kraft getretenen Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung haben Einziehungsanordnungen im Steuerstrafrecht eine erhebliche Bedeutung erlangt, da mit dem neuen Recht durch die Streichung von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. Abschöpfungsentscheidungen zu § 370 AO im Endurteil rechtlich möglich geworden sind. Die Rechtsprechung erlässt heute standardmäßig Einziehungsanordnungen nicht nur in Fällen der Vorteilserlangung, sondern auch in den Fällen der Steuerverkürzung und stützt ihre Entscheidungen insoweit auf das Vorliegen von “ersparten Aufwendungen“, die nach § 73 Abs. 1 StGB einzuziehen seien. Der Beitrag untersucht Herkunft und Grundlagen dieser Rechtsfigur und zeigt, dass sie strukturell nicht geeignet ist, Einziehungsentscheidungen im Steuerstrafrecht zu rechtfertigen. Vielmehr fehlt es im Fall der Abgabenverkürzung, d.h. bei einer schlichten Nicht-Festsetzung, an einem erlangten Etwas im Sinne des reformierten Einziehungsrechts, sodass die Anwendung von § 73 StGB in entsprechenden Fällen des § 370 AO ebenso wie bei der Verkürzung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB ausscheiden muss. Systematisch folgerichtig sollte diese Erkenntnis dazu führen, die Anwendbarkeit des neuen Einziehungsrechts insgesamt zu überdenken.

Sie haben wistra abonniert? Dieser Link führt Sie direkt zum Beitrag in der Datenbank.
Sie haben noch kein wistra-Abonnement? Hier können Sie ein kostenloses Probeabo bestellen.


Brosthaus, Christina / Schefer, Lukas
Kritische Würdigung der Bußgeldtatbestände des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist Ausdruck eines gesetzgeberischen Paradigmenwechsels, Unternehmen zunehmend originäre Staatsaufgaben mit Blick auf den Schutz von Grund- und Menschenrechten zuzuweisen. Angesichts dieser Entwicklung darf erwartet werden, dass das LkSG als Blaupause für zukünftige Verschärfungen des unternehmerischen Pflichtenkatalogs dienen wird. Vor diesem Hintergrund unterzieht der Beitrag die in § 24 Abs. 1 LkSG niedergelegten Bußgeldtatbestände, die empfindliche Bußgeldandrohungen vorsehen, einer kritischen Würdigung und zeigt dabei auf, dass die vorgenannten Bußgeldtatbestände in Hinblick auf verfassungs- und ordnungswidrigkeitenrechtliche Maßgaben teilweise erheblichen Bedenken begegnen. Zudem wird dargelegt, dass ausschließlich Pflichtverstöße im Inland sanktioniert werden können und der Adressatenkreis der Bußgeldtatbestände mit “Unternehmen“ höchst problematisch umschrieben ist.

Sie haben wistra abonniert? Dieser Link führt Sie direkt zum Beitrag in der Datenbank.
Sie haben noch kein wistra-Abonnement? Hier können Sie ein kostenloses Probeabo bestellen.


Verlag C.F. Müller

zurück zur vorherigen Seite