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Ausgabe 6/2022

Beiträge

Rechtsanwalt Prof. Dr. Franz Salditt, Neuwied
Die Besteuerung profitabler Straftaten und das Nemo-Tenetur-Prinzip
Über die Aufgabe der Finanzbehörden in einer neuen Sicherheitsstruktur

Rechtsanwältin (FAfStrR) Diana Nadeborn, Berlin / Professor Dr. Andreas Popp, Universität Konstanz
Identitätstäuschung und Betrug im Internet

Rechtsanwalt Dr. Markus Gierok, Köln
Der Tatort des Online-Glücksspiels

Rechtsanwalt Dr. Emran Sediqi, Düsseldorf
Die Person des Selbstanzeigers bei der Lohnsteuerhinterziehung

 

Aufsätze in Zeitschriften und Festschriften

Rechtsanwälte Dr. Patrick Teubner / Johann Dittmann, Berlin
Arztstrafrecht

 

Entscheidungen

Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschl. v. 7.4.2022 – 2 BvR 2194/21 Rückwirkende Einziehung von Taterträgen
BVerfG, Beschl. v. 16.12.2021 – 2 BvR 2076/21 [Ls.] Willkürkontrolle im Besetzungsrügeverfahren


Bundesgerichtshof

BGH, Beschl. v. 13.1.2022 – 1 StR 481/21 Einziehung bei Steuerhehlerei
BGH, Beschl. v. 10.11.2021 – 2 StR 185/20 Maßgeblicher Zeitpunkt bei Ermittlung der Bemakelungsquote einer Immobilie
BGH, Urt. v. 10.11.2021 – 2 StR 185/20 Einziehung bei Geldwäsche
BGH, Beschl. v. 9.11.2021 – 2 StR 135/21 Einziehung als Nebenstrafe
BGH, Beschl. v. 21.12.2021 – 3 StR 381/21 Subsidiarität der erweiterten Einziehung
BGH, Beschl. v. 8.2.2022 – 3 StR 414/21 Subsidiarität der erweiterten Einziehung
BGH, Urt. v. 29.10.2021 – 5 StR 443/19 [Ls.] (m. Anm. Andrea Elisabeth Busch) Banden- und gewerbsmäßiger Betrug wegen Schneeballsystems
BGH, Urt. v. 7.10.2021 – 1 StR 77/21 Örtliche Zuständigkeit bei Tabaksteuerhinterziehung
BGH, Beschl. v. 3.2.2022 – 4 StR 434/21 Hinweispflicht nach Scheitern des Verständigungsgesprächs


Oberlandesgerichte

Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 8.12.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 255/21 (m. Anm. Marcus Loose) Verjährungsbeginn bei Ordnungswidrigkeiten
 


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Aktuelle Rechtsprechung in Kürze

Aktuelle Nachrichten aus den Landesparlamenten

Bericht aus der Gesetzgebung

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Rechtsanwalt Prof. Dr. Franz Salditt, Neuwied
Die Besteuerung profitabler Straftaten und das Nemo-Tenetur-Prinzip
Über die Aufgabe der Finanzbehörden in einer neuen Sicherheitsstruktur
Der Straftatbestand der Geldwäsche ist seit dem vergangenen Jahr an den internationalen Standard angepasst worden, der „all crimes“ erfasst. Unter europäischem Einfluss hat der Gesetzgeber die Steuerverwaltung in die Aufklärung und Bekämpfung von Geldwäsche einbezogen. Die auf die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) ausgerichtete komplexe normative Struktur gibt dem Autor Anlass, alte Fragen nach dem Verhältnis von Steuerpflicht und Schutz vor Selbstbelastung aufzuwerfen, die nicht mehr wie noch vor 20 Jahren beantwortet werden könnten. Der Autor hält deshalb unter anderem eine restriktive Auslegung von § 393 Abs. 2 S. 2 AO für notwendig, aber auch möglich.

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Rechtsanwältin (FAfStrR) Diana Nadeborn, Berlin / Professor Dr. Andreas Popp, Universität Konstanz
Identitätstäuschung und Betrug im Internet
Das Vortäuschen einer anderen Identität kann Betrugstaten begleiten oder vorbereiten, als Urkundendelikt (im weiteren Sinne) aber auch eigenständig zu erfassen sein. Entscheidend hierfür ist regelmäßig das Interesse, rechtserhebliche Erklärungen verlässlich einem bestimmten Gegenüber zurechnen zu können. Die missbräuchliche Teilnahme an modernen Video-Ident-Verfahren beeinträchtigt ein solches Interesse nicht ohne weiteres, wie die Verfasser darlegen, als Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) erscheint sie deshalb nicht.

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Rechtsanwalt Dr. Markus Gierok, Köln
Der Tatort des Online-Glücksspiels
Online-Glücksspiel ist omnipräsent. Die Anbieter operieren überwiegend aus dem Ausland heraus und verfügen oft auch nur über ausländische Konzessionen. Ihre strafrechtliche Verfolgung nach § 284 StGB ist schwer. Dies ist nicht nur praktischen Komplikationen geschuldet, die regelmäßig mit grenzüberschreitender Strafverfolgung einhergehen. Hinzu kommen rechtliche Schwierigkeiten: allen voran die Klärung, ob das deutsche Strafrecht in dieser Konstellation überhaupt Anwendung findet. Strafgerichte waren – soweit ersichtlich – bislang noch nicht mit dieser grundlegenden Thematik befasst. Einige Zivilgerichte haben sich zwar für die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts entschieden, sich der Frage dabei aber nicht mit der nötigen argumentativen Tiefe gewidmet. Im Schrifttum findet sich hierzu keine einheitliche Linie. Unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des BGH stellt der Verfasser heraus, dass es nach dem Territorialitätsprinzip des § 3 StGB im Falle eines aus dem Ausland heraus agierenden Online-Glückspielanbieters keinen Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts gibt.

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Rechtsanwalt Dr. Emran Sediqi, Düsseldorf
Die Person des Selbstanzeigers bei der Lohnsteuerhinterziehung
Die Lohnsteuer betrifft steuerlich (mindestens) zwei Personen: den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer. Bei einer Lohnsteuerhinterziehung durch den Arbeitgeber kann sich regelmäßig der Arbeitnehmer beteiligen. Bei der (steuer-)strafrechtlichen Beteiligung von mehreren Personen im Zusammenhang mit der Lohnsteuerhinterziehung stellt sich – wie allgemein bei Steuerhinterziehungen mit mehreren Tatbeteiligten – im Kontext einer Selbstanzeige i.S.v. § 371 AO die Frage, wer konkret Selbstanzeige erstatten muss, damit die beteiligten Personen Straffreiheit erlangen. Dem geht der Beitrag nach und veranschaulicht anhand von Beispielsfällen die für die Praxis relevanten Fallkonstellationen. Der Verfasser empfiehlt für die meisten Fälle eine koordinierte Selbstanzeige der Beteiligten.

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Verlag C.F. Müller

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