Bundestag: Finanzkriminalität
aus wistra 4/2026
In den Bundestag ist ein Antrag zur Bekämpfung der Finanzkriminalität eingebracht worden (BT‑Drucks. 21/3248). Der Bundestag wird aufgefordert, Folgendes festzustellen:
„Finanzkriminalität ist ein direkter Angriff auf unseren Rechtsstaat und eine gerechte Gesellschaft. Dem Staat fehlen kriminell entzogene Gelder in dreistelliger Milliardenhöhe jedes Jahr, die dringend für wichtige Investitionen im ganzen Land gebraucht werden, etwa für Infrastruktur, Kitas, Sicherheit und das Gesundheitswesen. Zugleich ist Deutschland bei der Bekämpfung von Finanzkriminalität im europäischen Vergleich weit abgeschlagen. Während andere Staaten in den vergangenen Jahren ihre Ermittlungs- und Aufsichtsstrukturen modernisiert und zentralisiert haben, führt die Bundesregierung dezentrale, ineffektive Strukturen fort. Deutschland läuft Gefahr, bei der 2029 anstehenden Überprüfung durch die internationale „Financial Action Task Force on Money Laundering“ (FATF) nicht nur, wie bisher, deutliche Kritik auf sich zu ziehen, sondern auf die schwarze Liste unkooperativer Länder (NCCT) gesetzt zu werden. Die Liste umfasst Hochrisikoländer, in denen Finanzkriminalität nicht ausreichend unterbunden wird. In der Konsequenz wären Kreditinstitute in den OECD-Staaten verpflichtet, Transaktionen in und mit Deutschland aufgrund des hohen Geldwäscherisikos mit besonderer Sorgfalt zu behandeln. Nach Schätzungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) werden in Deutschland jährlich etwa 100 Mrd. Euro durch Straftaten angeeignete Gelder in den regulären Wirtschaftskreislauf überführt. Darunter sind auch Gelder, die aus Straftaten im Ausland erlangt wurden und besonders häufig in Deutschland „reingewaschen“ werden. Das geschieht in einem solchen Ausmaß, dass wirtschaftliche Güter dadurch erheblich teurer werden: Expertinnen und Experten schätzen, dass Immobilienpreise um 1,9 % zurückgingen, wenn es gelänge, Geldwäschetätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland auch nur um 10 % zu reduzieren. Gleichzeitig gefährden Gruppen Organisierter Kriminalität und ihre komplexen, verschleierten Geschäfte einen fairen Wettbewerb auch durch Korruption und Dumpingpreise. Gruppen der Organisierten Kriminalität, die Drogen‑, Waffen- und Menschenhandel betreiben, speisen ihre Erträge in Zusammenarbeit mit weiteren Gruppierungen in den regulären Wirtschaftskreislauf ein. Auch Steuerhinterziehung schadet uns allen: organisierte Netzwerke entziehen durch grenzüberschreitende, komplexe Steuerstraftaten der Gesellschaft Steuergelder in großen Summen. Jährlich entgehen dem Staatshaushalt ca. 125 Mrd. Euro durch Steuerhinterziehung. Oft gehen Geldwäsche und organisierte Steuerhinterziehung auch Hand in Hand, zum Beispiel, wenn durch Cum-Ex-Geschäfte unrechtmäßig erhaltene Steuererstattungen durch Geldwäschetätigkeiten in den regulären Wirtschaftskreislauf überführt werden. Obwohl die Bundesregierung im Koalitionsvertrag, und auch der Finanzminister selbst, die Bedeutung der Bekämpfung von Finanzkriminalität betonen, fehlt bislang ein konkreter Plan für eine Reform. Staatliche Strukturen und rechtliche Befugnisse müssen neu ausgerichtet werden, wenn die Bundesregierung Finanzkriminalität in Zukunft effektiv unterbinden möchte. Sachverständige, auch die FATF, kritisieren die unzureichende Koordination der Behörden, eine fehlende Priorisierung komplexer Fälle und einen zu engen Fokus auf Vortaten statt auf auffällige Finanztransaktionsmuster. Behördliche Strukturen müssen Expertise und Kompetenzen bündeln und effizient arbeiten, ohne dass Doppelstrukturen geschaffen werden. Langfristige Strukturermittlungen, spezialisierte Fachkompetenz und erweiterte Ermittlungsbefugnisse sind dafür ebenso notwendig wie eine bessere personelle, technische und finanzielle Ausstattung der zuständigen Behörden. Der Austausch zuständiger Stellen kann etwa durch interdisziplinäre Fachgremien verbessert und intensiviert werden. Zudem besteht Handlungsbedarf im Informationsaustausch zwischen Finanz‑, Aufsichts- und Ermittlungsbehörden auf nationaler wie auch internationaler Ebene. Für die schlagkräftige Bekämpfung der Finanzkriminalität sollte die „Financial Intelligence Unit“ (FIU) gemeinsam mit Aufsichts- und Ermittlungsbehörden der Finanzkriminalität in einer zentralen Oberbehörde auf Bundesebene in enger Abstimmung zusammenarbeiten. Unter dem Dach dieser Oberbehörde sollte sich ein Ermittlungszentrum für Geldwäsche internationalen Geldwäschefällen mit Deutschlandbezug widmen. Eine enge Verzahnung und ein kontinuierlicher Informationsaustausch zwischen dieser neu zu schaffenden Behörde auf Bundesebene, der Koordinierungsstelle Organisierte Kriminalität des Bundeskriminalamts, den Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, europäischen und internationalen Institutionen sowie der Zivilgesellschaft sind unverzichtbar. Es müssen zudem neue Ermittlungsbefugnisse nach dem „Follow-the-Money“-Ansatz geschaffen werden, um Hinweise auf auffällige Finanztransaktionsmuster in enger Abstimmung zwischen Ermittlungszentrum und FIU lückenlos nachzuverfolgen und Erträge gezielt abzuschöpfen. Auch die im Zuge der Sanktionsdurchsetzungsgesetze der Ampelregierung geschaffenen Instrumente zur Bekämpfung von Vermögensverschleierung müssen weiterentwickelt werden. Dazu gehören Anpassungen des Transparenzregisters zur Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter mit dem Inkrafttreten der EU‑Geldwäscheverordnung 2027. Das Instrument der Vermögensabschöpfung muss gestärkt werden – insbesondere durch die Einführung der administrativen Vermögensabschöpfung. Ein weiteres wichtiges Mittel ist die Fähigkeit, auch große Datenmengen automatisiert analysieren und verarbeiten zu können, um komplexe Finanzströme, insbesondere bei Steuer- und Geldwäschedelikten, zu erkennen und ausgehend von ihnen zu ermitteln. Dabei kann auch der Einsatz künstlicher Intelligenz ein wichtiger Baustein sein. Dafür ist die Integration sicherer Schnittstellen in die IT‑Infrastruktur der Behörden erforderlich. Der Einsatz von Systemen zur automatisierten Datenanalyse muss zwingend datenschutz- und grundrechtskonform erfolgen. Um das sicherzustellen, ist die frühzeitige Beteiligung der zuständigen Aufsichtsbehörden, insbesondere der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), notwendig. Schließlich ist entscheidend, zur technischen Umsetzung einer Befugnis zur automatisierten Datenanalyse ausschließlich mit europäischen und vertrauenswürdigen Partnern zusammenzuarbeiten. Der Kampf gegen professionelle Geldwäsche und Steuerhinterziehung ist in der Vergangenheit viel zu oft an zersplitterten Zuständigkeiten, fehlender Ressourcenausstattung, zu wenig Bewusstsein für die Dimension des Ausmaßes und mangelnder Prioritätensetzung gescheitert.“
Der Bundestag soll die Bundesregierung auffordern,
„1. schwere und komplexe Fälle von Finanzkriminalität auf Bundesebene schlagkräftig und mit höchster Priorität zu bekämpfen und hierzu eine zentrale Oberbehörde auf Bundesebene zur Bekämpfung von Finanzkriminalität einzurichten, die Kompetenzen bündelt, ohne Doppelstrukturen zu erzeugen, und in diesem Rahmen
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a) eine Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht auf Bundesebene einzurichten, die
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i. im Nicht-Finanzsektor einen bundeseinheitlichen Vollzug und eine effektive Aufgabenwahrnehmung gewährleistet,
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ii. die reibungslose Zusammenarbeit der deutschen Geldwäscheaufsicht mit der europäischen Behörde für Geldwäscheaufsicht AMLA und weiteren internationalen Geldwäscheaufsichtsbehörden sicherstellt;
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b) ein Zentrum für die Ermittlung von Vermögensverschleierung und Geldwäsche (EVG) einzurichten, das
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i. bedeutsame internationale Fälle von Geldwäsche mit Deutschlandbezug ermittelt und dabei unter dem Dach der Oberbehörde vertrauensvoll und reibungslos mit der Financial Intelligence Unit (FIU) sowie der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zusammenarbeitet,
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ii. konsequent auf einen „Follow-the-Money“-Ansatz ausgerichtet ist und hierfür mit modernster IT‑Infrastruktur, ausreichend qualifiziertem Personal und den notwendigen Befugnissen ausgestattet wird, um
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Hinweise des Bundeskriminalamts, der FIU und der Finanzämter entgegenzunehmen,
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Angaben im Transparenzregister zu prüfen und wirtschaftlich Berechtigte zu ermitteln,
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Daten aus dem Immobilientransaktionsregister auszuwerten und alle Hinweise umfassend zu bündeln und konsequent nachzuverfolgen;
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zur administrativen Einziehung signifikanter Vermögenswerte ungeklärter Herkunft berechtigt wird;
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c) eine Spezialeinheit zur Aufdeckung von und mit Ermittlungsbefugnissen für international organisierte Steuerhinterziehung einzurichten, mit dem Ziel, komplexe internationale Tatbestände und Großverfahren effektiver zu bewältigen und hierbei auch die Bündelung mit Sondereinheiten in anderen Organisationen, wie dem BZSt, in Betracht zu ziehen;
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d) die Financial Intelligence Unit (FIU) sowie die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung der neuen Oberbehörde nachzuordnen, um sicherzustellen, dass die Zusammenarbeit zwischen den Stellen unkompliziert funktioniert und die umfassenden und aussagekräftigen Hinweise der FIU auch aufgegriffen werden;
2. Maßnahmen zur Verbesserung der Attraktivität der Finanz- und Strafverfolgungsbehörden auf Bundes- und Landesebene als Arbeitgeber zu treffen und
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a) Weiterbildungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung- und Finanzmarktregulation zu fördern,
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b) bestehende Personalentwicklungskonzepte anzupassen und den Aufbau fachlicher Expertise durch Alternativen zum Konzept der „Verwendungsbreite durch Personalrotation“ zu ermöglichen,
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c) Besoldungsstrukturen für Tätigkeiten, die besondere fachliche Qualifikation erfordern, anreizorientierter zu gestalten,
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d) Laufbahndurchlässigkeit zu fördern und den Personalwechsel nicht nur zwischen Bundesbehörden, sondern auch zwischen Landesbehörden und internationalen Behörden zu erleichtern,
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e) den Anteil von Menschen aus unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen in den Behörden durch zielgerichtete Förderung weiter zu erhöhen und dafür zu sorgen, dass strukturelle Hindernisse für eine gleichberechtigte Teilhabe abgebaut werden, damit die jeweils diskriminierten oder benachteiligten Gruppen mindestens gemäß ihrem gesellschaftlichen Anteil auf allen Ebenen repräsentiert sind;
3. die Länder bei der Bekämpfung von Finanzkriminalität zu stärken und
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a) vermittelt durch die Justizministerkonferenz (JuMiKo) einen dauerhaften, institutionalisierten Austausch der operativen Ebene von Staatsanwaltschaften zu etablieren,
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b) mit der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) dafür zu sorgen, dass Bund und Länder ihre Kooperation verbessern und ihre Expertise bündeln, insbesondere durch Professionalisierung der Polizeibehörden und spezialisierten Einheiten, die sich auf Organisierte Kriminalität und Finanzkriminalität fokussieren,
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c) Finanzämter für Betriebsprüfungen und Steuerfahndung personell aufzustocken,
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d) die Bundesländer anzuhalten, Schwerpunktstaatsanwaltschaften einzurichten, insbesondere in (Flächen-)Ländern, in denen mehrere Abteilungen der Staatsanwaltschaften für Finanzkriminalität zuständig sind, die bis jetzt allerdings fachlich und personell noch nicht miteinander verknüpft werden,
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e) die Unterstützungsleistungen des BZSt an die Länder bei länderübergreifenden und internationalen Strafverfahren auszuweiten und die Prozesse und Ergebnisse zu evaluieren;
4. bestehende Lücken bei der Bekämpfung komplexer und internationaler Steuerhinterziehung, wie Cum-Ex- und Cum-Cum-Gestaltungen oder Umsatzsteuerkarussellen, zu schließen und hierzu
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a) durch das Bundesministerium der Finanzen nächstmöglich von dessen Rechts- und Fachaufsicht über das Bundeszentralamt für Steuern Gebrauch zu machen, um die ihm unterstellten Bundesbetriebsprüfer anzuweisen, Finanzinstitute im Hinblick auf Fälle schwerer Steuerhinterziehung mit höchster Priorität zu prüfen;
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b) einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Mindeststrafe bei schwerer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 AO wieder auf ein Jahr Freiheitsstrafe anhebt und den Tatbestand damit nach der Abschaffung des § 370a AO 2008 erneut als Verbrechen zu qualifizieren, um die derzeitige Praxis der Einstellung nach den §§ 153, 153a StPO auch bei sehr schwerwiegenden Steuerhinterziehungsfällen mit großen Schadenssummen zu unterbinden;
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c) gesetzgeberische Maßnahmen schnellstmöglich zu prüfen, wie z.B. eine Ausweitung der Regelungen zur beschränkten Steuerpflicht für Steuerausländer in § 49 EStG, um neben Dividenden diese auch auf Wertpapierleihgebühren und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auszuweiten, so dass Cum-Cum-ähnliche, grenzüberschreitende Steuergeschäfte in Zukunft finanziell unattraktiver werden;
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d) zeitnah ein effektives nationales elektronisches Meldesystem für die Umsatzsteuer einzuführen, das einen Transaktionsverlauf in Echtzeit sicherstellt, hiermit teils die bestehenden Umsatzsteuermeldungen ersetzt und so gleichzeitig Bürokratie abbaut und Umsatzsteuerbetrug bekämpft. Dabei hat sich die Bundesregierung an den Vorgaben der EU zu orientieren, so dass die Meldungen sowohl für nationale als auch für grenzüberschreitende B2BUmsätze möglichst einheitlich erfolgen, und dabei sollte die Bundesregierung Beispiele im benachbarten Ausland auf ihren Erfolg analysieren und erfolgreiche Aspekte zum Vorbild nehmen;
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e) den weitgehend automatisierten Informationsaustausch zwischen Schwerpunktstaatsanwaltschaften, Schwerpunktabteilungen der Staatsanwaltschaften, Finanzämtern und der neuen Spezialeinheit für Fälle schwerer Steuerhinterziehung technisch zu ermöglichen und zu fördern;
5. bestehende Lücken bei der Bekämpfung der Geldwäsche in Deutschland zu schließen und hierzu
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a) ein volldigitales Immobilientransaktionsregister zu schaffen, das alle Immobilientransaktionen erfasst,
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b) das Transparenzregister, das die Ermittlung wirtschaftlich Berechtigter ermöglicht, vollständig zu digitalisieren und datenschutzkonforme Abfragen zu ermöglichen,
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c) den Meldetatbestand zur Umsetzung des Barzahlungsverbots beim Immobilienkauf für Notare sicherzustellen, indem Konsularbeamte zur Abgabe von Verdachtsmeldungen verpflichtet werden,
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d) das eingeführte Bargeldverbot für Immobilienkäufe auch auf Zwangsversteigerungen anzuwenden,
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e) eine Bargeldobergrenze i.H.v. 5.000 € einzuführen, wie vom Bundesrechnungshof und der FATF für Deutschland empfohlen,
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f) die Strafbarkeitslücke nach § 261 StGB zu schließen und folgenden neuen Satz 4 in § 261 Abs. 1 StGB einzufügen: „Satz 1 gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen.“;
6. die Bekämpfung von Finanzkriminalität mit seinen Bezügen zu Organisierter Kriminalität und Wirtschaftskriminalität ganzheitlich anzugehen, indem
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a) die Gemeinsame Plattform der Bekämpfung Organisierter Kriminalität (GPOK) gesetzlich verankert wird, um einen schnellen Informationsaustausch und eine schnelle Koordinierung der Sicherheitsbehörden zwischen Bund und Ländern sicherzustellen,
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b) das Bundeskriminalamt im Bereich der Organisierten Kriminalität und Wirtschaftskriminalität personell gestärkt und die Kooperation mit anderen Behörden ausgebaut wird,
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c) eine zivilgesellschaftlich organisierte und unabhängige Beobachtungsstelle Organisierte Kriminalität eingerichtet und finanziell unterstützt wird, die mit Experten aus Wissenschaft und Praxis den Phänomenbereich erforscht, aktuelle Entwicklungen und Trends analysiert und präventiv zur Bekämpfung Organisierter Kriminalität tätig wird.“
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
Verlag C.F. Müller
