aus wistra 4/2026
Ob von der Bundesregierung seit 2012 sog. Steuer-CDs zur Verfolgung von Steuerstraftaten käuflich erworben wurden, und ob Hinweisgebern, die der Steuerfahndung solche Datenträger aushändigen, nach Auffassung der Bundesregierung gemäß der sog. Whistleblower-Richtlinie (EU‑Richtlinie 2019/1937) ausreichend geschützt sind, wollten Abgeordnete im Bundestag wissen. Das Finanzministerium teilt hierzu mit, dass der Erwerb von Daten nicht zu den ministeriellen Aufgaben gehört. Aufgrund dessen habe kein Bundesministerium entsprechende Daten erworben. Es hätten jedoch folgende Erwerbe durch nachgeordnete Behörden stattgefunden:
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Erwerb der sog. Dubai-Daten durch das Bundeszentralamt für Steuern im Jahr 2021
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Erwerb der sog. Panama-Papers durch das Bundeskriminalamt im Jahr 2017
Die Länder seien nach dem Grundgesetz für den Steuervollzug und die Strafverfolgung zuständig. Dazu gehörten auch Erwerbe steuererheblicher Daten. Das Bundesministerium der Finanzen unterstütze die Länder im gesetzlichen Rahmen mit allen hierfür erforderlichen Maßnahmen.
Die sog. Whistleblower-Richtlinie sei in Deutschland durch das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, umgesetzt worden. Zentraler Bestandteil sei das HinSchG, das am 2.7.2023 in Kraft getreten ist. Das HinSchG komme auf Sachverhalte zur Anwendung, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignet haben. Dessen sachlicher Anwendungsbereich umfasse auch Steuerstraftaten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG). Hinweisgeber seien umfassend vor Repressalien geschützt, soweit auch der persönliche Anwendungsbereich nach § 1 HinSchG eröffnet ist und die Meldung an eine der dort vorgesehenen internen oder externen Meldestellen erfolgt (§ 17 f. HinSchG, §§ 28 ff. HinSchG) oder ein Verstoß unter den Voraussetzungen von § 32 HinSchG offengelegt wird (BT‑Drucks. 21/3373).
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
