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Rheinland-Pfalz: Hawala-Banking

aus wistra 4/2026

Im Landtag von Rheinland-Pfalz wurde nach sog. Hawala-Banking gefragt. Das Ministerium des Innern weist in seiner Antwort (Drs. 18/13782) darauf hin, dass in den vergangenen fünf Jahren bei der Staatsanwaltschaft sowie der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz insgesamt fünf Strafverfahren im Zusammenhang mit Hawala-Banking anhängig bzw. anhängig gewesen sind, davon vier wegen des Verdachts eines Vergehens nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 ZAG sowie ein Verfahren wegen des Verdachts der Terrorismusfinanzierung nach § 89c StGB. Das Verfahren wegen Terrorismusfinanzierung sei mangels hinreichenden Tatverdachts gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. In den wegen Verstoßes gegen das ZAG geführten Verfahren seien in zwei Verfahren rechtskräftige Verurteilungen zu Geldstrafen erfolgt und ein Verfahren sei gem. § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden; in einem weiteren Verfahren dauern die Ermittlungen noch an.

In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, dass es spezifische aufsichtsrechtliche Gesetze zum Hawala-Banking nicht gibt. Aufsichtsrechtlich sei Hawala-Banking ein Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG). Diese Einstufung sei mehrfach vom BGH bestätigt worden (vgl. etwa Beschl. v. 2.6.2021 – 3 StR 61/21, wistra 2021, 448). Die Zuständigkeit liege bei der BaFin. Sie gehe auf der Grundlage der ihr zustehenden Ermittlungs- und Eingriffsbefugnisse (§§ 7 und 8 ZAG) gegen die Betreiber unerlaubter Finanztransfergeschäfte vor. Sie stehe dabei im engen Austausch mit den Strafverfolgungsbehörden. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis sei nach § 63 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 ZAG strafbar. Anders als bei der Geldwäsche nach § 261 StGB komme es auf eine rechtswidrige Herkunft der weitergeleiteten Gelder nicht an. Das Hawala-Geschäft sei nicht erlaubnisfähig. Die beleglose Durchführung von Zahlungstransfers ohne die jeweilige umfängliche Kundenidentifizierung sei ein eklatanter Verstoß gegen Geldwäscherichtlinien. Derartigen Geschäftsmodellen könne daher weder in Deutschland noch in der EU eine Erlaubnis erteilt werden.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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