aus wistra 3/2026
Das Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung wurde am 13.11.2025 vom Deutschen Bundestag angenommen und ist nach Zustimmung des Bundesrats am 19.12.2025 gem. seinem Art. 23 Abs. 1 am 30.12.2025 in Kraft getreten (zu dem späteren Inkrafttreten einiger Regelungen s. Art. 23 Abs. 2–5).
Materialien: Regierungsentwurf (BT‑Drucks. 21/1930); Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (BT‑Drucks. 21/2670), 1. Durchgang im Bundesrat (BR-Plenarprotokoll 1057, S. 289–289, TOP 23); 1. Beratung im Bundestag (BT-Plenarprotokoll 21/31, S. 3379C-3383A; 2. Beratung im Bundestag (BT-Plenarprotokoll 21/40, S. 4511B-4532B), 3. Beratung im Bundestag (BT-Plenarprotokoll 21/40, S. 4531D-4532A), 2. Durchgang im Bundesrat (BR-Plenarprotokoll 1060, S. 498–498, TOP 7). Das Bundesministerium der Finanzen hat auf seiner Internetseite 25 Verbändestellungnahmen veröffentlicht. Zu der in der Begründung des Regierungsentwurfs als „zurzeit laufend“ bezeichneten (BT‑Drucks. 21/1930, 2), damals aber bereits fertiggestellten und veröffentlichten (s. BT‑Drucks. 20/13850) Evaluierung des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.7.2019 (BGBl. I 1066), mit dem das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuletzt novelliert worden war, s. Hütwohl, NJOZ 2025, 417.
Das umfangreiche Mantelgesetz enthält Änderungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (Art. 1, 20), der Strafprozessordnung (Art. 2), der Abgabenordnung (Art. 3), des Umsatzsteuergesetzes (Art. 4), des Wettbewerbsregistergesetzes (Art. 5), des Mindestlohngesetzes (Art. 6), des Arbeitsschutzgesetzes (Art. 7), des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (Art. 8), des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (Art. 9), des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (Art. 10), des Ersten, Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Art. 11 bis 13 und 21), des Bundeskriminalamtgesetzes (Art. 14), des Zollfahndungsdienstgesetzes (Art. 15), des Zollverwaltungsgesetzes (Art. 16), des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (Art. 17) und des Handelsgesetzbuches (Art. 18). Folgeänderungen an weiteren Gesetzen finden sich in Art. 19. Der Art. 22 benennt die Einschränkung des Grundrechts des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 GG) durch die StPO-Änderung in Art. 2 (Zitiergebot). Art. 23 regelt das Inkrafttreten. Die Änderungen des Mindestlohngesetzes (Art. 6), des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (Art. 8), des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (Art. 10) und die Folgeänderungen treten erst am 29.6.2026 in Kraft. Die weiteren Änderungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (Art. 20) und die weiteren Änderungen des Vierten Buches Sozialgesetzbuchs (Art. 21) treten am 29.12.2030 in Kraft.
Die verabschiedete Fassung unterscheidet sich nur geringfügig von dem von der Bundesregierung eingebrachten Regierungsentwurf bzw. dem vorangegangenen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (s. dazu Busch, wistra 2025, Heft 8 R7). Im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz wurde im parlamentarischen Verfahren die Liste der Wirtschaftsbereiche bzw. Wirtschaftszweige des § 2a Abs. 1 SchwarzArbG um plattformbasierte Lieferdienste des Logistikgewerbes ergänzt (§ 2a Abs. 1 Nr. 4 SchwarArbG). Wer in diesem Bereich Dienst- oder Werkleistungen erbringt, muss daher jetzt einen Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorlegen (§ 2a Abs. 1 SchwarzArbG). Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten auf diese Pflicht hinweisen (§ 2a Abs. 2 SchwarzArbG). Verstöße sind für Beschäftigte und Arbeitgeber mit Geldbuße von 5.000 € bzw. 1.000 € bewehrt (§ 8 Abs. 5 SchwarzArbG). Bei den in § 2a SchwarzArbG gelisteten Wirtschaftsbereichen und Wirtschaftszweigen kann die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) außerdem nach dem neuen § 26 Abs. 5 SchwarzArbG die Risiken, dass es zu illegaler Beschäftigung kommt, automationsgestützt analysieren und bewerten. Die Ergänzung der Liste stelle klar, dass der in der Liste bereits enthaltene Wirtschaftsbereich des „Speditions‑, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbes“ auch das Überbringen von von Dritten bereitgestellten Waren mittels plattformbasierter Lieferdienste erfasst (BT‑Drucks. 21/2570, 87). Zu den plattformbasierten Lieferdiensten gehörten Plattformbetreiber, die bspw. Essenslieferungen organisierten sowie Subunternehmen, die für einen Plattformbetreiber entsprechende Lieferungen durchführten oder organisierten (BT‑Drucks. 21/2570, 87). Die sogar im Koalitionsvertrag (Zeile 529 f.) vorgesehene Aufnahme des Friseur- und Kosmetikgewerbes in die Liste des § 2a SchwarzArbG war bereits im Regierungsentwurf enthalten (s. § 2a Abs. 1 Nr. 11 SchwarzArbG).
Die Neuregelung hat auch die Befugnisse der Zollverwaltung zur selbständigen Durchführung von Ermittlungsverfahren (§§ 14a-14c SchwarzArbG) erweitert. Die Staatsanwaltschaften hätten die bisherigen Regelungen vielerorts als keine echte Entlastung angesehen, so die Begründung des Regierungsentwurfs (BT‑Drucks. 21/1930, 51). Es können jetzt Ermittlungsverfahren in einem größeren Anwendungsbereich direkt durch die Hauptzollämter bearbeitet werden, ohne dass die Verfahren zuvor den Staatsanwaltschaften zugeleitet und von diesen wieder an die Hauptzollämter zur abschließenden Bearbeitung abgegeben werden müssen (BT‑Drucks. 21/1930, 51). Nach dem neuen § 14a Abs. 1 SchwarzArbG‑E ist daher für die selbständige Bearbeitung durch die FSK anders als bisher nicht mehr erforderlich, dass „die Staatsanwaltschaft die Strafsache an die Behörden der Zollverwaltung abgegeben hat“. Außerdem wurden in § 14a Abs. 1 SchwarzArbG neben dem bisherigen Straftatbestand des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) der Straftatbestand des Betruges (§ 263 StGB) für bestimmte auf den Bereich der Schwarzarbeit begrenzte Fälle aufgenommen (§ 14a Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG). Im parlamentarischen Verfahren wurde klargestellt, dass die Befugnis zur selbstständigen Ermittlungsführung nicht für besonders schwere Fälle von Straftaten nach §§ 263, 266a StGB gilt (§ 14a Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SchwarzArbG; BT‑Drucks. 21/2670, 88).
Im parlamentarischen Verfahren wurde außerdem ein Anliegen des Bundesrats aufgegriffen und ein „annähernder Gleichklang der Befugnisse der FKS mit denen der nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zuständigen Behörden erzeugt“ (§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, 4, § 5a Abs. 3, § 7 Abs. 1b, § 12 Abs. 5 S. 1, 3 SchwarzArbG, BT‑Drucks. 21/2670, 87 ff.).
Unverändert geblieben ist es bei der bereits im Regierungsentwurf vorgesehenen Hochstufung des Herstellens und Inverkehrbringens von unrichtigen Belegen von einer Ordnungswidrigkeit (§ 8 Abs. 4, 5 SchwarzArbG a.F.) zu einer Straftat für die Fälle, dass der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat (s. dazu den Beitrag von Friedmann/Niemann in der April-Ausgabe der wistra). Die Vorschrift (§ 9 SchwarzArbG) hat folgenden Wortlaut:
§ 9 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht und gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.
Die Regelung schließt mit der Bezugnahme auf § 8 Abs. 4 SchwarzArbG an einen bereits vorhandenen Ordnungswidrigkeitentatbestand an. Bußgeldbewehrt ist danach das Ausstellen oder Inverkehrbringen von unrichtigen Belegen, die das Erbringen oder Ausführenlassen einer Dienst- oder Werkleistung vorspiegeln, wenn dadurch Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung ermöglicht wird. Zugleich ist auch dieser Ordnungswidrigkeitentatbestand geändert und um das Vorspiegeln der Erbringung einer Lieferung erweitert worden (was zugleich zu einer Erweiterung des Straftatbestands in § 9 SchwarzArbG führt). Die Begründung führt dazu aus, dass gewerbsmäßig im erheblichen Umfang auch inhaltlich falsche Schein- oder Abdeckrechnungen z.B. über Materiallieferungen in den Umlauf gebracht und von Scheinfirmen wie eine Ware am Markt gehandelt würden (BT‑Drucks. 21/1930, 103). Die Regelung hat nunmehr folgenden Wortlaut:
§ 8 Bußgeldvorschriften (...) (4) Ordnungswidrig handelt, wer
-
1. einen Beleg ausstellt, der in tatsächlicher Hinsicht nicht richtig ist und das Erbringen oder Ausführenlassen einer Dienst- oder Werkleistung oder einer Lieferung vorspiegelt, oder
-
2. einen in Nummer 1 genannten Beleg in den Verkehr bringt
und dadurch Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 oder illegale Beschäftigung im Sinne des § 1 Absatz 3 ermöglicht. (...)
Der bisherige Ordnungswidrigkeitentatbestand für das Handeln aus grobem Eigennutz bzw. als Mitglied einer Bande (§ 8 Abs. 5 SchwarzArbG) wurde dagegen gestrichen, da er in dem neuen Straftatbestand des § 9 SchwarzArbG aufgeht (Art. 1 Nr. 13 Buchst. c; BT-Drucks. 21/1930, 103); zu weiteren Änderungen bei den Bußgeldtatbeständen s. Art. 1 Nr. 13.
Der neue Straftatbestand wurde, wie ebenfalls schon im Regierungsentwurf vorgesehen, in den Katalog des § 100a StPO aufgenommen (neuer § 100a Abs. 2 Nr. 12 StPO). Die Befugnis zur Telekommunikationsüberwachung wurde außerdem auch bei Straftaten nach § 266a StGB erweitert (§ 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. q StPO), die bisher nur für § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StGB galt (Handeln als Mitglied einer Bande, die sich zum fortgesetzten Vorenthalten von Beiträgen zusammengeschlossen hat und die zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege vorhält). Mit der Neuregelung ist die Telekommunikationsüberwachung auch bei § 266a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StGB möglich. Nach dieser Norm muss der Täter selbst nicht bandenmäßig handeln. Er muss aber fortgesetzt Beiträge vorenthalten und sich zur Verschleierung der tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse unrichtige, nachgemachte oder verfälschte Belege von einem Dritten verschaffen, der diese gewerbsmäßig anbietet.
Die zur Modernisierung des Gesetzes gedachte Novelle wäre auch ein guter Anlass gewesen, um den für den Titel eines Stammgesetzes eher ungewöhnlichen umgangssprachlichen Begriff „Schwarzarbeit“ zu ersetzen und die Bezeichnung „Finanzkontrolle Schwarzarbeit“ entsprechend anzupassen. Zwar sollen in Rechtsvorschriften verwendete Wörter möglichst nah am allgemeinen Sprachgebrauch sein (s. Bundesministerium der Justiz, Handbuch der Rechtsförmlichkeit, 4. Aufl. Rz. 301). Der antiquierte und potentiell rassistisch konnotierte Begriff der Schwarzarbeit erscheint aber als ein Fehlgriff.
Oberstaatsanwalt beim BGH (Referatsleiter im BMJV) Markus Busch LL.M. (Columbia University), Berlin
Der Text gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wieder
