aus wistra 3/2026
Seit dem 1.1.2020 ist am – in Berlin zentral für Strafsachen zuständigen – AG Tiergarten die Nachtbereitschaft für Richter eingestellt. Da wenige Monate zuvor das BVerfG (12.3.2019 – 2 BvR 675/14) entschieden hatte: „Während der Nachtzeit ist ein ermittlungsrichterlicher Bereitschaftsdienst jedenfalls bei einem Bedarf einzurichten, der über den Ausnahmefall hinausgeht (vgl. BVerfGE 139, 245; BVerfGK 2, 176; 5, 74)“, wurde der aktuelle Status in Berlin im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage thematisiert. Die Senatsverwaltung für Justiz berichtet insoweit:
„Nach der Abschaffung des nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes am Amtsgericht Tiergarten werden zu dieser Frage keine vollständigen Zahlen mehr erhoben. Die letzten verfügbaren Daten zur Nachtzeit (21:00 bis 06:00 Uhr) beruhen auf den Auswertungen, die im Rahmen der Beantwortung der Schriftlichen Anfrage Nr. 19/16626 veröffentlicht wurden. Danach lag die durchschnittliche Zahl richterlicher Durchsuchungsanordnungen gemäß §§ 102 ff. Strafprozessordnung (StPO) in der Nachtzeit bei etwa 1,5 bis 2,2 Entscheidungen pro Nacht für das erste Quartal 2022. Diese Zahlen bestätigten sich im zweiten Quartal 2022. Für den werktäglichen Tagesdienst liegen teilweise aktuellere Zahlen vor: Für den Zeitraum August 2023 bis Juli 2024 wurden durch die Amtsanwaltschaft Berlin im Rahmen der werktäglichen Rufbereitschaft (08:00 bis 20:00 Uhr) insgesamt 30 Durchsuchungsanordnungen getroffen, was einem Tagesdurchschnitt von 0,13 Anordnungen entspricht. Dies beinhaltet sowohl richterliche als auch amtsanwaltschaftliche Anordnungen wegen Gefahr im Verzug.“
Nach Einstellung der systematischen Erhebung zum 1.3.2023 lägen keine aktuellen Zahlen zu Maßnahmen der Staatsanwaltschaft in der Nachtzeit vor. Basierend auf den Erhebungen der Staatsanwaltschaft Berlin für das erste Quartal 2022 seien zwischen 21:00 und 06:00 Uhr durchschnittlich 3,5 bis 4,4 Anordnungen von Blutentnahmen pro Nacht durch Staatsanwälte wegen Gefahr im Verzug getroffen worden. Zu berücksichtigen sei dabei, dass gem. § 81a Abs. 2 StPO bei bestimmten Verkehrsstraftaten (§ 315a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3; § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2, 3; § 316 StGB) keine richterliche Anordnung erforderlich sei, weshalb ein nicht unerheblicher Anteil dieser staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen nicht dem Richtervorbehalt unterfalle.
Im Übrigen stehe es dem Senat nicht an, eine verbindliche Interpretation der Rechtsprechung des BVerfG oder gar der dem zugrunde liegenden Motive vorzunehmen. Aus der o.a. Entscheidung zum Az. 2 BvR 675/14 gehe allerdings hervor, dass sich das BVerfG darin mit den spezifischen Verhältnissen des AG Rostock befasst und ausdrücklich festgestellt habe: „Maßgeblich sind stets die spezifischen Verhältnisse im einzelnen Gerichtsbezirk, so dass sich generelle Vorgaben verbieten“. Es sei im Nachgang zu einer Auskunft bei Generalstaatsanwaltschaft und KG kein Verfahren bekannt, in dem ein Gericht von einer Unverwertbarkeit von Beweismitteln aufgrund eines fehlenden nächtlichen Bereitschaftsdienstes ausgegangen ist. Gemäß § 21e GVG komme dem Präsidium des AG Tiergarten die vom BVerfG adressierte Aufgabe zu, eine Prognoseentscheidung über den praktischen Bedarf zu treffen. Hierfür stehe ihm ein Beurteilungs- und Prognosespielraum zu, dem die bisherigen Erhebungen der Staatsanwaltschaft Berlin bis Februar 2023 als Datengrundlage für die Bewertung dienten. Das Präsidium des AG Tiergarten habe auch nach mehrfacher Überprüfung keinen Bedarf für eine Wiedereinführung der nächtlichen Rufbereitschaft gesehen. Die Entscheidung entspreche der Praxis anderer großer AG, wie etwa Bremen, Hannover, Köln, München und Saarbrücken. Das Präsidium des AG Tiergarten prüfe gleichwohl regelmäßig im Rahmen der jährlichen Beratungen des Geschäftsverteilungsplans die Möglichkeit einer Wiedereinführung der nächtlichen Rufbereitschaft.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
