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Berlin: Influencer und Social-Media-Plattformen

aus wistra 3/2026

Im Berliner Abgeordnetenhaus wurde gefragt, ob in der Stadt lebende Influencer ihre Steuern ordnungsgemäß deklarieren und zahlen. Die Senatsverwaltung für Finanzen führt hierzu aus, dass dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen (FAFuSt) rd. 4.000 Datensätze im Zusammenhang mit Social-Media-Akteuren vorliegen. Allein die Tatsache, dass Personen oder Unternehmen in diesen Datensätzen aufgeführt sind, lasse nicht automatisch auf ein steuerliches Fehlverhalten schließen. Wie in anderen Einkommensbereichen bestehe jedoch auch bei Einnahmen, die über Social-Media-Plattformen erzielt werden, das Risiko, dass Einkünfte nicht ordnungsgemäß erklärt werden. Die Thematik der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen von Social-Media-Akteuren (wie den sog. Influencern) sei in den Berliner Finanzämtern bekannt. Die Bediensteten seien zu dem Themenbereich „Besteuerung von Social-Media-Akteuren“ umfassend sensibilisiert. Für die Social-Media-Akteure haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zudem einen Leitfaden zur Aufklärung über die allgemeinen steuerlichen Pflichten erstellt, welcher u.a. auf der Website der Senatsverwaltung für Finanzen unter der Rubrik „Informationen für Steuerzahler“ und dem Stichwort „Influencer“ abrufbar sei (Drs. 19/23395).

Die dem FAFuSt vorliegenden Datensätze wurden – so wird in einem weiteren parlamentarischen Vorgang berichtet (Drs. 19/23615) – gesichtet und würden sukzessive für die Verteilung an die zuständigen Finanzämter zur weiteren Überprüfung aufbereitet. Diese Aufbereitung umfasse beispielsweise die eindeutige Identifizierung der in den Datensätzen enthaltenen Personen bzw. Unternehmen. Zu einem Unternehmen oder einer Person könne eine Vielzahl von Datensätzen enthalten sein; daher sei die Anzahl der Datensätze nicht mit der Anzahl betroffener Personen bzw. Unternehmen gleichzusetzen.

Wie in anderen Einkommensbereichen besteht nach Angaben der Berliner Senatsverwaltung für Finanzen auch bei Einnahmen, die über Social-Media-Plattformen erzielt bzw. generiert werden, die Gefahr von „Steuerbetrug(Drs. 19/23401). Dem begegne die Berliner Steuerverwaltung mit geeigneten Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen im Rahmen des allgemeinen Besteuerungsverfahrens durch den Innendienst der Finanzämter, ggf. durch eine Außenprüfung oder steueraufsichtliche Maßnahmen (Aufdeckung unbekannter Steuerfälle).

In Berlin sei das FAFuSt zentral für die Verfolgung von Steuerdelikten zuständig. Die Erhebung statistischer Werte orientiere sich an den bundeseinheitlichen Statistikgrundsätzen. Dabei sei für die Erfassung der vorgegebenen Parameter regelmäßig unerheblich, ob der Fall in einem bestimmten Sachzusammenhang steht oder nicht. Seriöse Angaben über etwaigen „Steuerbetrug“ und dessen Ausmaß sowie die Anzahl etwaiger geführter Verfahren wegen Steuerhinterziehung und deren Entwicklung im Zusammenhang mit nicht deklarierten Einkünften über Social-Media-Plattformen seien der Senatsverwaltung daher nicht möglich.

Hingewiesen wird darauf, dass die Berliner Polizei nicht für die Verfolgung von Steuerstraftaten zuständig ist. Demgegenüber würden bei der Staatsanwaltschaft Berlin zwei Spezialabteilungen existieren, die sich mit Steuerstrafsachen befassen. Die Dezernenten in diesen Abteilungen würden über die erforderliche Fachkompetenz für die Bearbeitung von Strafverfahren wegen „Steuerbetruges“ – auch im Zusammenhang mit nicht deklarierten Einkünften über Social-Media-Plattformen – verfügen.

In der o.a. Drs. 19/23615 wird durch die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2730 – Inkrafttreten am 1.1.2023) angesprochen, mit dem eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der damit im Zusammenhang stehende grenzüberschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU‑Mitgliedstaaten eingeführt wurde. Die Meldepflicht der Plattformbetreiber umfasst relevante Tätigkeiten i.S.d. § 5 PStTG der meldepflichtigen Anbieter. Soweit Influencer eine solche relevante Tätigkeit (i.d.R. durch Erbringung persönlicher Dienstleistungen) gegen eine Vergütung ausüben, sind diese Aktivitäten – so die Senatsverwaltung – von den Meldungen nach dem PStTG umfasst. In Deutschland sei das Bundeszentralamt für Steuern für die Annahme der Meldungen zuständig. Sobald die Daten den Finanzämtern zur Verfügung stehen, würden aufgrund der o.g. Meldepflichten künftig auch der Berliner Steuerverwaltung umfangreichere Informationen als bisher zur Verfügung stehen, um die Besteuerung von Anbietern, die über digitale Plattformen agieren, zu prüfen.

Inwiefern die Plattformdaten zur Verbesserung der steuerlichen Erfassung und Durchsetzung in den genannten Bereichen beitragen, kann – wie aus einem weiteren parlamentarischen Vorgang hervorgeht (Drs. 19/23784) – gegenwärtig noch nicht beurteilt werden. Die Plattformdaten würden jedoch voraussichtlich dazu beitragen, dass der Finanzverwaltung ein wesentlich umfassenderer Zugang zu Informationen über Plattformaktivitäten gewährt wird und dadurch die Kontrollmöglichkeiten der Finanzämter (Überprüfung der Angaben in den Steuererklärungen) erweitert werden. Eine Meldepflicht im Sinne des PStTG setze insbesondere das Vorhandensein einer relevanten Tätigkeit voraus. Eine relevante Tätigkeit i.S.d. § 5 Abs. 1 PStTG sei „die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und an deren Rechten jeder Art an unbeweglichem Vermögen, die Erbringung persönlicher Dienstleistungen, der Verkauf von Waren sowie die zeitlich begrenzte Überlassung von Nutzungen und anderen Rechten jeder Art an Verkehrsmitteln“. Insofern seien steuerlich relevante Informationen zu erwarten. Die steuerliche Auswertung des Kontrollmaterials erfolge in üblicher Weise im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Finanzämter und für die jeweils betroffenen Steuerarten.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


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