aus wistra 3/2026
In einem parlamentarischen Vorgang im Berliner Abgeordnetenhaus weist die Senatsverwaltung für Finanzen einleitend darauf hin (Drs. 19/23286), dass Gesetzgeber und Finanzverwaltung in den vergangenen Jahren umfangreiche Maßnahmen ergriffen und erhebliche Ressourcen aufgewendet haben, um Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung zu bekämpfen. Die Finanzverwaltung habe nach dem Urteil des BFH v. 18.8.2015 (I R 88/13) gezielt Cum/Cum-Geschäfte aufgegriffen. Bereits zuvor seien Fälle der sog. strukturierten Wertpapierleihe aufgearbeitet worden, was letztlich zur o.a. BFH-Entscheidung geführt habe.
„Die betroffenen Akteure (Banken, Versicherungen und Großunternehmen) unterliegen i.d.R. der sog. Anschlussprüfung, sodass durchgehend alle Veranlagungszeiträume unter dem Gesichtspunkt der Cum-Cum-Geschäfte geprüft werden konnten. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat darüber hinaus zwei für die Verwaltung bindende Anweisungen (sog. BMF-Schreiben) zum Umgang mit Cum-Cum-Gestaltungen veröffentlicht (vgl. BMF-Schreiben vom 11. November 2016 – BStBl. Teil I 2016 S. 1324 und vom 17. Juli 2017 – BStBl. Teil I 2017 S. 986), die zudem nach der Veröffentlichung des Urteils des Hessischen Finanzgerichts vom 28.01.2020 (4 K 890/17) überarbeitet und mit Datum vom 09. Juli 2021 (BStBl. Teil I 2021 S. 995 und 1002) neu bekannt gegeben wurden. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 wurden durch Einfügung der §§ 36a und 50j in das Einkommensteuergesetz (EStG) die Anforderungen an die Anrechnung und Erstattung von Kapitalertragsteuer verschärft. Besteuerungsverfahren, die Cum-Cum-Gestaltungen auf nach dem 1. Januar 2016 entfallende Veranlagungszeiträume zum Gegenstand haben, sind nicht bekannt. Zur besseren Verhinderung und Bekämpfung von Steuermissbrauch soll der Finanzverwaltung außerdem ermöglicht werden, die Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten einer Dividendenzahlung auf einer besseren Datengrundlage vornehmen zu können. Entsprechende Meldepflichten für Dividendenerträge sind in § 45b und des § 45c EStG für Dividendenerträge vorgesehen, die nach dem 31. Dezember 2026 zufließen. Die Meldepflichten wurden erst kürzlich im Jahressteuergesetz 2024 vom 2. Dezember 2024 (Bundesgesetzblatt – BGBl. – Teil I Nr. 387) an europäische Vorgaben angepasst. Die Maßnahmen des Gesetzgebers und der Finanzverwaltung zeigen, wie umfassend der Instrumentenkasten ausgestaltet wurde, um diesen Fehlentwicklungen am Kapitalmarkt Einhalt zu gebieten.“
Bekämpfung und Verhinderung von Steuerhinterziehung sind – so wird weiter ausgeführt – wichtige Daueraufgaben der Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit anderen Behörden, insbesondere mit der Staatsanwaltschaft. Sowohl der Innen- als auch der Außendienst der Steuerverwaltung seien hinsichtlich möglicher Steuerstraftaten und deren Erkennung sensibilisiert und entsprechend ausgebildet.
Die für die Verfolgung von Wirtschaftsstraftaten zuständige Hauptabteilung 4 der Staatsanwaltschaft Berlin halte keine Überkapazitäten für die Führung von Umfangsverfahren vor, welche eine Dimension wie ein typisches Cum/Ex- oder Cum/Cum-Verfahren aufweisen. Für ein solches Verfahren müsste Personal zusammengezogen werden, wie es auch für die Bearbeitung von anderen Verfahren mit großem Umfang notwendig sei.
In verjährungsrechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, dass Steuerfestsetzungen – auch die, mit denen steuerliche Rückforderungen geltend gemacht werden – der Festsetzungsverjährung unterliegen (§§ 169 –171 AO). Diese betrage regelmäßig vier Jahre, in Fällen einer Steuerhinterziehung zehn Jahre. Werden strafrechtliche Ermittlungen geführt, könne es zu einer weiteren Verlängerung der Verjährungsfrist kommen. Zu beachten sei jedoch, dass die strafrechtliche Verjährung (§ 376 AO) erst mit dem Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096 ff.) von zehn auf 15 Jahre verlängert wurde. Innerhalb der Staatsanwaltschaft Berlin finde für alle Ermittlungsverfahren ein Controlling statt, das einen Verfahrensabschluss vor Verjährungseintritt absichert, indem zweimal im Jahr von allen Staatsanwälten Listen mit sämtlichen ihrer noch nicht abgeschlossenen Verfahren – sofern diese länger als ein Jahr anhängig sind – insbesondere auch auf die Frage eines Verjährungseintritts hin überprüft werden. Diese Listen würden sodann von den Abteilungsleitungen und den Hauptabteilungsleitungen nochmals geprüft und gegebenenfalls das Notwendige veranlasst.
Thematisiert werden schließlich die durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz vom 23.10.2024 (BGBl. I Nr. 323) verkürzten steuerlichen Aufbewahrungsfristen in der AO. Es wird ausgeführt, dass die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen dazu führen könne, dass Fälle von Steuerhinterziehung nicht mehr verfolgt werden können, da die entsprechenden Unterlagen nicht mehr vorgelegt werden können.
Der Gesetzgeber habe auf öffentlich geäußerte Kritik reagiert, so dass bei Steuerpflichtigen, die Institute nach § 1 Abs. 1 KWG sind, der Aufsicht nach § 1 Abs. 1 VAG unterliegen oder Wertpapierinstitute nach § 2 Abs. 1 WpHG sind, die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist erst mit einer Verzögerung von einem Jahr ab dem 1.1.2026 Anwendung findet:
„Daher profitieren die wesentlichen Akteure von Cum-Cum-Geschäften nicht sofort von der Verkürzung der Aufbewahrungsfristen. Darüber hinaus verhindert auch hier die oben bereits erwähnte Anschlussprüfung, d. h. die ununterbrochene Betriebsprüfung, dass Unterlagen vor Ablauf des Prüfungszeitraumes verloren gehen können. Unabhängig davon gelten die (nunmehr verkürzten) Aufbewahrungsfristen gemäß § 147 Absatz 3 Satz 5 AO grundsätzlich nicht, soweit und solange Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Aufbewahrungsfristen enden also nicht, solange Ermittlungen der Steuerfahndung oder Betriebsprüfungen andauern bzw. soweit gegenüber den Beschuldigten ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Das heißt, bei einer andauernden Prüfung durch die Ermittlungs- oder Finanzbehörden dürfen keine Unterlagen für die betroffenen Zeiträume vernichtet werden (vgl. § 147 Absatz 3 Satz 5 AO). Darüber hinaus prüft die Bundesregierung stetig, ob aufgrund neuer Erkenntnisse oder tatsächlicher Veränderungen Anpassungsbedarf an gesetzlichen Normen besteht. Eine derartige Prüfung einer möglichen Rücknahme der Verkürzung der entsprechenden Aufbewahrungsfristen auf zehn Jahre hat der Bundesminister der Finanzen im Juni gegenüber der Deutschen Presse-Agentur angekündigt. Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz wird die strafrechtliche Verjährungsfrist in § 376 AO für besonders schwere Steuerhinterziehung – und ein solcher liegt angesichts der Größenordnung der hinterzogenen Steuern bei Cum-Cum stets vor – nicht berührt. Die Verjährungsfrist beträgt in diesen Fällen 15 Jahre. Damit können die Ermittlungen auch ungeachtet der Aufbewahrungsfristen fortgesetzt werden.“
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
