aus wistra 2/2026
In den bayerischen Landtag ist ein Antrag eingebracht worden, wonach dieser beschließen wolle: „Die Staatsregierung wird aufgefordert, die Staatsverwaltung und insbesondere das Landesamt für Steuern anzuweisen, jegliche Vernichtung von Akten, die Cum-Cum-Geschäfte betreffen, zu untersagen. Darüber hinaus wird sie aufgefordert, sich auf Bundesebene für einen Vernichtungsstopp einzusetzen.“
In der Begründung heißt es, dass die Aufarbeitung der Steuerhinterziehung über Cum/Cum-Geschäfte „noch lange nicht abgeschlossen“ sei. Angesichts der hohen hinterzogenen Summen sollte die Aufklärung höchste Priorität haben. Um die Aufklärung nicht zu behindern oder gar unmöglich zu machen, müssten auf Bundesebene die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen i.S.d. § 257 HGB und § 147 AO um den Zeitraum verlängert werden, der notwendig sei, um Cum/Cum-Fälle aufzuklären. Das müsse für Kreditinstitute, Versicherungen und Wertpapierinstitute gelten. Neben einer Verlängerung der Aufbewahrungsfristen für Finanzinstitutionen sei auf Landes- und Bundesebene auch die Aufbewahrung von Akten der Steuerbehörden für diesen Zeitraum sicherzustellen, um wegen möglicher Steuerhinterziehung weiter ermitteln zu können (Drs. 19/7647).
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
