aus wistra 2/2026
Am 2.6.2025 hat im Rahmen eines gegen einen Staatsanwalt geführten Strafverfahrens am LG Frankfurt/M. ein bereits verurteilter früherer Oberstaatsanwalt als Zeuge ausgesagt. Daran anknüpfend heißt es in einem parlamentarischen Vorgang im Landtag von Hessen:
„Seiner Aussage zufolge wurde etwa im Jahr 2005/2006 eine Rahmenvereinbarung zwischen der Generalstaatsanwaltschaft und einer privatwirtschaftlichen Gutachterfirma geschlossen, welche durch das Justizministerium genehmigt worden sei. Diese Genehmigung sei eingeholt worden, da es sich insoweit um eine sogenannte Berichtssache handele. Auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarung seien sodann die Einzelbeauftragungen von Gutachten im Zusammenhang mit u.a. Abrechnungsbetrug durch Ärzte in den jeweiligen Ermittlungsverfahren erteilt worden. Vor dem Hintergrund rechtsstaatlicher Kontrolle und haushaltsrechtlicher Verantwortung stellen sich Fragen zur rechtlichen Grundlage, zur Genehmigungspraxis, zur externen Kontrolle solcher Verträge und zum Umgang mit etwaigen Interessenkonflikten. Ferner findet in den einschlägigen Presseberichten zu der vorab erwähnten Einlassung des Zeugen Alexander B. Erwähnung, dass ein Strafverfahren gegen einen Staatsanwalt mangels Zulassung der Anklage durch das Gericht nicht eröffnet wurde (vgl. Frankfurter Rundschau Stadtausgabe vom 03.06.2025, „Badle entlastet Kollegen“). Im Pressebericht heißt es, dass auch gegen diesen Kollegen, den B. am 2.6.2025 einen Mann der ersten Stunde bei den Ermittlungen zu Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen nannte, ursprünglich ermittelt worden sei. Das AG Frankfurt habe eine Klage gegen jenen Beamten aber nicht zugelassen. Auch hierzu besteht Aufklärungsbedarf hinsichtlich der Entscheidungskriterien und möglichen Konsequenzen für die Dienstaufsicht.“
Im Rahmen der Beantwortung zahlreicher Fragen führt der Justizminister aus, dass die betreffende Vereinbarung am 1.3.2006 abgeschlossen worden ist (Drs. 21/2323). Die Vereinbarung habe die Zurverfügungstellung von Sachverständigen aus dem Bereich der kassenärztlichen (EBM) und privatärztlichen (GOÄ) Versorgung vorgesehen. In diesem Kontext sei eine Vergütungsvereinbarung nach § 14 JVEG getroffen worden. Weiter wird ausgeführt:
„Das JVEG sieht in § 14 die Möglichkeit vor, mit Sachverständigen, die häufiger herangezogen werden, eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung zu treffen, deren Höhe die nach dem JVEG vorgesehene Vergütung jedoch nicht überschreiten darf. Nach § 30 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Amtsanwaltschaft Frankfurt am Main (GO) können durch den Geschäftsbereich entsprechende Vereinbarungen getroffen werden. Das Erfordernis einer (vorherigen) Genehmigung solcher Vereinbarungen ist weder im JVEG noch in der GO geregelt.“
Die Frage nach vergleichbaren Vereinbarungen seit dem Jahre 2005 kann das Ministerium nicht beantworten. Eine statistische Erfassung finde insoweit nicht statt. Neben der hier in Rede stehenden Vereinbarung seien für den Bereich der hessischen Staatsanwaltschaften und der Amtsanwaltschaft Frankfurt bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt aber zwei Vereinbarungen mit den rechtsmedizinischen Instituten in Frankfurt und Gießen im Zusammenhang mit der Erstattung von Obduktionsgutachten „erinnerlich“.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
