aus wistra 2/2026
Im bayerischen Landtag wurde gefragt, wie viele Verfahren zur Einziehung von Vermögenswerten aus Geldwäsche und organisierter Kriminalität in Bayern in den vergangenen fünf Jahren erfolgreich abgeschlossen wurden, welche finanziellen Rückflüsse sich für den Staatshaushalt daraus ergeben haben und ob die Staatsregierung aktuell eine Initiative für eine gesetzliche Beweislastumkehr bei Vermögenswerten unklarer Herkunft, um Geldwäsche in Bayern effektiver zu bekämpfen, plant oder unterstützt. Das Staatsministerium der Justiz erklärt hierzu, dass Verfahren zur Einziehung von Vermögenswerten aus Geldwäsche und Organisierter Kriminalität in der Justizgeschäftsstatistik nicht gesondert erfasst werden. Der bayerischen Strafverfolgungsstatistik lasse sich lediglich entnehmen, in wie vielen Fällen gegenüber Verurteilten, die wegen Geldwäsche verurteilt wurden, auch eine (erweiterte) Einziehung von Taterträgen nach §§ 73, 73a, 73c StGB angeordnet wurde, wobei keine Aussagen zu den konkreten Einziehungssummen enthalten seien.
In den Jahren 2019 bis 2023 ergibt sich aus der Strafverfolgungsstatistik folgendes Bild:
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Anzahl der Verurteilten nach § 261 StGB, |
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2019 |
63 |
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2020 |
64 |
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2021 |
97 |
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2022 |
146 |
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2023 |
253 |
Hinzuweisen ist in diesem Kontext darauf, dass der Geldwäschetatbestand in den letzten Jahren zahlreichen Änderungen unterworfen war. Die Kodifizierung der Anwendbarkeit und des Vorrangs der Einziehungstatbestände nach §§ 73 ff. StGB, welche nunmehr in § 261 Abs. 10 StGB geregelt sind, sind erst seit dem 18.3.2021 in Kraft. Die bayerische Strafverfolgungsstatistik für das Jahr 2024 sei noch nicht veröffentlicht. Eine händische Auswertung aller in Betracht kommenden Vorgänge sei nicht mit einem verhältnismäßigen Aufwand möglich. Aus diesem Grund könne auch nicht ermittelt werden, welche finanziellen Rückflüsse für den Staatshaushalt sich hieraus ergeben haben (Drs. 19/8757).
Abschließend: „Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode enthält in den Zeilen 2661 bis 2263 sowie 2876 f. das Bekenntnis zur Einführung einer vollständigen Beweislastumkehr beim Einziehen von Vermögen unklarer Herkunft, insb. um die Organisierte Kriminalität noch wirkungsvoller bekämpfen zu können. Dieses Anliegen wird begrüßt. Die Bundesregierung ist nun aufgerufen zu prüfen, wie sich eine solche Beweislastumkehr verfassungs- und völkerrechtskonform in das geltende Recht integrieren lässt.“
Der Vorgang knüpft thematisch an Drs. 19/4703 an, als im bayerischen Landtag ebenfalls nach der Bekämpfung von Geldwäsche gefragt worden war. Durch das Innenministerium wurde im Rahmen einer Vorbemerkung darauf hingewiesen, dass die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) bei der Generalzolldirektion angegliedert ist und somit als Bundesbehörde in die Zuständigkeit und unter die Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen fällt. Für die Aufnahme, Auswertung und Filterung von Geldwäsche-Verdachtsmeldungen sei grundsätzlich die FIU zuständig. Beim Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration, beim Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und beim Staatsministerium der Justiz bzw. bei diesen nachgeordneten Behörden oder bei Körperschaften, über die die Staatsministerien die Rechtsaufsicht führen, bestünden (nur) aufsichtliche Zuständigkeiten für bestimmte Gruppen von Verpflichteten aus dem Nichtfinanzsektor (vgl. §§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 10, 11, 13, 14, 16 GwG).
Seitens der SKS Nürnberg (Sonderkommission Schwerer Steuerbetrug bei der Steuerfahndungsstelle am Finanzamt Nürnberg-Süd) habe es folgende Verdachtsmeldungen gegeben:
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2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
2024 |
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82 |
77 |
70 |
62 |
65 |
75 |
Die SKS Nürnberg sei zentral für die Mitarbeit im Geldwäscheclearing zuständig. Grundsätzlich würden deshalb die Meldungen der Finanzverwaltung an die FIU (§ 31b Abs. 2 AO) ausschließlich über die SKS Nürnberg folgen. Eine Erfassung nach Branchen erfolge nicht. Die Steuerberaterkammern München und Nürnberg hätten seit dem Jahr 2019 nur in einem Fall eine Verdachtsmeldung bei der FIU eingereicht.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
