aus wistra 1/2026
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 1.12.2025 seinen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten (Richtlinie Vermögensabschöpfung) vorgelegt und den Ländern und Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme bis 16.1.2026 gegeben. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie läuft am 23.11.2026 ab (Art. 29 Richtlinie Vermögensabschöpfung; zur Richtlinie s. Busch, wistra 2024, Register S. 35; Teichmann, CCZ 2025, 137).
Der Entwurf sieht Änderungen des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz (Art. 1 RefE), des Gerichtsverfassungsgesetzes (Art. 2 RefE), der StPO (Art. 4 RefE), des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Art. 5 RefE), der Abgabenordnung (Art. 6 RefE), des Straßenverkehrsgesetzes (Art. 7 RefE) und des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes (Art. 8 RefE) vor. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten (Art. 9 RefE).
Der Entwurf beschränkt sich auf die nach der Richtlinie Vermögensabschöpfung zwingenden Neuregelungen für Vermögensabschöpfungs- und Vermögensverwaltungsstellen. Änderungen im materiellen Einziehungsrecht mache die Richtlinie Vermögensabschöpfung dagegen nicht erforderlich, da ihre Vorgaben bereits in der alten Vermögensabschöpfungsrichtlinie von 2014 (Richtlinie 2014/42/EU) enthalten gewesen und inhaltlich unverändert geblieben seien oder die Vorgaben durch das geltende nationale Einziehungsrecht bereits hinreichend umgesetzt seien (RefE, S. 18). Das gelte insbesondere für die Einziehung bei Dritten (Art. 13 Richtlinie Vermögensabschöpfung) und die Einziehung ohne vorherige Verurteilung (Art. 15 Richtlinie Vermögensabschöpfung) bzw. von Vermögen unklarer Herkunft im Zusammenhang mit strafbarem Verhalten (Art. 16 Richtlinie Vermögensabschöpfung; RefE, S. 18). Eine Umsetzung zugleich der umfangreichen Empfehlungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Optimierung des Rechts der Vermögensabschöpfung (s. dazu Busch, wistra 2024, Register S. 73), die auch im Koalitionsvertrag vorgesehen ist, zieht der Entwurf als Alternative in Erwägung, lehnt sie aber ab, da in diesem Fall die Umsetzungsfrist voraussichtlich nicht gewahrt werden könnte und ein Vertragsverletzungsverfahren drohen würde (RefE, S. 18). Komplexe weitere Änderungen des Rechts der Vermögensabschöpfung sollen daher einem gesonderten Vorhaben vorbehalten bleiben (RefE, S. 18).
1. Vermögensabschöpfungsstellen
Nach Art. 5(1) Richtlinie Vermögensabschöpfung müssen die Mitgliedstaaten Vermögensabschöpfungsstellen einrichten, um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei Untersuchungen zum Aufspüren von Vermögenswerten zu erleichtern. Schon zuvor mussten die Mitgliedstaaten aufgrund des Ratsbeschlusses 2007/845/JI von 2007 solche Stellen schaffen; in Deutschland sind dies das Bundeskriminalamt und das Bundesamt für Justiz (BT‑Drucks. 19/28164, 2; RefE, S. 22). In der bisherigen Doppelstruktur hat das Bundesamt für Justiz als justizieller Teil der Vermögensabschöpfungsstellen in erster Linie eine Beratungs- und Multiplikatorenfunktion für die Justiz und dient als zentraler Ansprechpartner im Bereich der nationalen und internationalen Ersuchen (RefE, S. 22). Das Bundeskriminalamt nimmt dagegen als polizeiliche Vermögensabschöpfungsstelle operative Aufgaben wahr, insbesondere die Bearbeitung von Informationsersuchen auf Grundlage des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI bzw. der Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten (RefE, S. 22).
Die Mitgliedstaaten können eine Vermögensabschöpfungsstelle oder mehrere Vermögensabschöpfungsstellen schaffen, ohne dass es eine Begrenzung der Höchstzahl gibt. Sie können auch bestehende Strafverfolgungsbehörden mit den Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstellen betrauen, wie sich aus Erwägungsgrund 16 der Richtlinie Vermögensabschöpfung ergibt. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten auch Kontaktstellen benennen, um die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen in grenzüberschreitenden Fällen zu erleichtern (Art. 32[2] Richtlinie Vermögensabschöpfung). Die Zahl dieser Kontaktstellen ist auf zwei begrenzt.
Nach Art. 5(2) Richtlinie Vermögensabschöpfung haben die Vermögensabschöpfungsstellen folgende Aufgaben:
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Aufspüren und Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen, wenn dies zur Unterstützung anderer gem. Art. 4 für das Aufspüren von Vermögenswerten zuständiger nationaler Behörden oder der Europäischen Staatsanwaltschaft erforderlich ist;
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Aufspüren und Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat sind oder werden könnten;
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Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit Vermögensabschöpfungsstellen in anderen Mitgliedstaaten und der EUStA beim Aufspüren und bei der Ermittlung von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen, die Gegenstand einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sind oder werden könnten.
Damit sie diese Aufgaben erfüllen können, sollen die Vermögensabschöpfungsstellen bei Gefahr in Verzug „umgehende Maßnahmen“ zur Ermöglichung einer Sicherstellung treffen können (Art. 11[3] Richtlinie Vermögensabschöpfung). Sie sollen außerdem nach Art. 6(1)(2) Richtlinie Vermögensabschöpfung Datenzugriffsbefugnisse erhalten auf:
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nationale Immobilienregister oder elektronische Datenabrufsysteme sowie Grundbücher und Kataster;
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nationale Staatsbürgerschafts- und Melderegister natürlicher Personen;
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nationale Register für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Wasserfahrzeuge;
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Handelsregister, einschließlich Unternehmens- und Gesellschaftsregister;
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nationale Register wirtschaftlicher Eigentümer gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 sowie Daten, die durch die Vernetzung der Register wirtschaftlicher Eigentümer im Einklang mit der genannten Richtlinie verfügbar sind;
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zentrale Bankkontenregister gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1153;
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Fiskaldaten, einschließlich Daten der Steuer- und Finanzbehörden;
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nationale Sozialversicherungsdaten;
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einschlägige Informationen, die bei den für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden vorhanden sind;
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Informationen über Hypotheken und Darlehen;
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Informationen, die in den nationalen Datenbanken für die Währung und den Währungsumtausch enthalten sind;
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Informationen zu Sicherheiten;
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Zolldaten, einschließlich zu grenzüberschreitenden physischen Barmitteltransfers;
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Informationen über Jahresabschlüsse von Unternehmen;
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Informationen über elektronischen Zahlungsverkehr und Bilanzen;
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Informationen über Kryptowertekonten und Kryptowertetransfers i.S.d. Art. 3 der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates;
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im Visa-Informationssystem (VIS), im Schengener Informationssystem (SIS II), im Einreise-/Ausreisesystem (EES), im Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und im Europäischen Strafregisterinformationssystem für Drittstaatsangehörige (ECRIS-TCN) gespeicherte Daten nach Maßgabe des Unionsrechts.
Der Referentenentwurf will an der bisherigen Doppelstruktur festhalten und sieht vor, dass die Staatsanwaltschaften der Länder die justiziellen Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstellen nach der neuen Richtlinie wahrnehmen sollen (Art. 3 Nr. 1 Buchst. a RefE, § 142c Nr. 1 GVG-E). Die Länder sollen die Aufgabe der Vermögensabschöpfungsstelle bei einer Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft zentralisieren können (Art. 3 Nr. 2 Buchst. a RefE, § 143 Abs. 4 GVG-E). Den Staatsanwaltschaften stehen dabei die Befugnisse der StPO und insbesondere § 161 Abs. 1 S. 1 StPO zur Verfügung, die sie zur Ermittlungshandlungen jeder Art einschließlich Auskunftsersuchen ermächtigen (RefE, S. 23). Damit stehen den Staatsanwaltschaften auch alle der nach Art. 6(1)(2) Richtlinie Vermögensabschöpfung erforderliche Datenzugriffsbefugnisse zur Verfügung. Dass Art. 6(2)(a) Richtlinie Vermögensabschöpfung den Zugriff auf ein „nationales Immobilienregister oder elektronische Datenabrufsysteme“ vorsieht, ist nicht als Verpflichtung zur Schaffung solcher Register oder Datenabrufsysteme zu verstehen. Denn die Befugnisvorgaben stehen unter dem Vorbehalt, dass die entsprechenden Informationen in den jeweiligen Mitgliedstaaten tatsächlich „in zentralen oder vernetzten Datenbanken oder Registern öffentlicher Stellen gespeichert“ sind, was in Deutschland insbesondere für Immobilien derzeit nicht der Fall ist. Es gilt daher Art. 6(4) Richtlinie Vermögensabschöpfung, wonach die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, „um sicherzustellen, dass die Vermögensabschöpfungsstellen diese Informationen rasch in standardisierter Form und effizienter Weise auf anderem Wege von den einschlägigen Institutionen erhalten können“. Auch die bestehenden nationalen datenschutzrechtlichen Einschränkungen des staatsanwaltlichen Zugriffs bspw. auf Steuer- und Sozialversicherungsdaten (Art. 6[3][a][b] Richtlinie Vermögensabschöpfung) dürften grundsätzlich weiter zulässig sein (zu den Sozialdaten s. § 73 SGB X; RefE, S. 17). Die Richtlinie sieht einen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt bei Datenzugriff vor (Art. 6[5][b], Art. 7[1]), der in den entsprechenden Zugriffsbeschränkungen seine gesetzliche Ausformung findet. Der Referentenentwurf sieht allerdings vor, dass die Staatsanwaltschaften in ihrer Rolle als Vermögensabschöpfungsstellen zukünftig auf Steuerdaten zugreifen können sollen (Art. 6 Nr. 1, § 30 Abs. 4 Nr. 6 AO-E), was eine erhebliche Einschränkung des Steuergeheimnisses mit sich bringen würde. Ebenfalls ausdrücklich geregelt wird der automatisierte Datenabruf beim Zentralen Fahrzeugregister (Art. 7 Nr. 3 RefE, § 36 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 Straßenverkehrsgesetz-E) und die Datenübermittlung auf Ersuchen durch die Register für Wasserfahrzeuge (Art. 8 Nr. 9 Buchst. a RefE, § 9 Abs. 5 Nr. 4 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz).
Nicht übertragen werden soll den Staatsanwaltschaften die Aufgabe der Bearbeitung ein- und ausgehender Informationsersuchen gem. Art. 5(2)(c) Richtlinie Vermögensabschöpfung. Hierfür soll weiterhin das Bundeskriminalamt zuständig sein, das seine bisherige Aufgabe als polizeiliche Vermögensabschöpfungsstelle behält. Dies wird in § 3 Abs. 2a BKAG‑E festgeschrieben (Art. 2 Nr. 1 RefE, § 3 Abs. 2a BKAG-E; RefE, S. 20). Diese Arbeitsteilung zwischen Staatsanwaltschaft und Bundeskriminalamt bedeutet, dass nicht jede einzelne Vermögensabschöpfungsstelle (also jede als Vermögensabschöpfungsstelle fungierende Staatsanwaltschaft sowie das Bundeskriminalamt) über sämtliche nach der Richtlinie Vermögensabschöpfung vorgegebenen Zuständigkeiten und Befugnisse verfügt. Das lässt die Richtlinie Vermögensabschöpfung zu, die in ihren Art. 5 und 6 jeweils davon spricht, dass „die“ Vermögensabschöpfungsstellen bestimmte Aufgaben und Befugnisse haben müssen, was bedeutet, dass nicht jede Stelle sämtliche Aufgaben und Befugnisse haben muss. Vielmehr reicht es aus, wenn die Stellen zusammengenommen sämtliche von der Richtlinie Vermögensabschöpfung vorgegebenen Aufgaben und Befugnisse abdecken (RefE, S. 15 f. unter Bezugnahme auf entsprechende Ausführungen der Kommission).
Das Bundesamt für Justiz soll seine bisherige Aufgabe als Vermögensabschöpfungsstelle abgeben. Es wird zukünftig als Kontaktstelle (Art. 32[2] Richtlinie Vermögensabschöpfung) fungieren (Art. 1 RefE, § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz; RefE, S. 21).
Relativ umfangreiche Änderungen sieht der Referentenentwurf (Art. 5) im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vor, wo ein neuer Abschnitt 3 die Zusammenarbeit nach Maßgabe der Richtlinie Vermögensabschöpfung regeln und die rechtshilferechtlichen Grundlagen für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen, das Ergreifen vorläufiger Sicherungsmaßnahmen in grenzüberschreitenden Fällen und die grenzüberschreitende Kommunikation zwischen den Vermögensverwaltungsstellen schaffen soll (RefE, S. 27 ff.).
2. Vermögensverwaltungsstellen
Nach der Richtlinie Vermögensabschöpfung müssen die Mitgliedstaaten zudem erstmals Vermögensverwaltungsstellen einrichten (Art. 22 Richtlinie Vermögensabschöpfung), die eine effiziente Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände zu gewährleisten und dazu folgende Aufgaben zu erfüllen haben (Art. 22[2]):
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Gewährleistung einer effizienten Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände, entweder durch die direkte Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände oder durch die Bereitstellung von Unterstützung und Expertise für andere Behörden, die für die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände und die Planung im Einklang mit Art. 20 Abs. 4 zuständig sind;
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Zusammenarbeit mit anderen für das Aufspüren, die Ermittlung, die Sicherstellung und die Einziehung von Vermögensgegenständen gemäß dieser Richtlinie zuständigen Behörden;
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Zusammenarbeit mit anderen Behörden, die in grenzüberschreitenden Fällen für die Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände zuständig sind.
Die Richtlinie Vermögensabschöpfung verlangt dabei nicht zwingend, dass den Vermögensverwaltungsstellen die direkte Verwaltung sichergestellter und eingezogener Vermögensgegenstände übertragen wird (RefE, S. 16). Vielmehr genügt es, dass die Vermögensabschöpfungsstellen andere für die Verwaltung zuständige Behörden unterstützen und Expertise bereitstellen (RefE, S. 16). Auch diese Aufgaben sollen die Staatsanwaltschaften der Länder wahrnehmen (Art. 3 Nr. 1 RefE, § 142 Nr. 2 GVG-E). Die damit einhergehenden Beratungs- und Netzwerkaufgaben sollen auf Länderebene zentralisiert und den Beamten einer Staatsanwaltschaft oder Generalstaatsanwaltschaft zugewiesen werden (Art. 3 Nr. 2 RefE, § 143 Abs. 4 S. 2 GVG-E).
In der Sache bringt der Gesetzentwurf bei der Vermögensverwaltung nur kleine Änderungen. In der Strafprozessordung wird klargestellt, dass die von einer Sicherstellung betroffene Person die Notveräußerung des Vermögensgegenstandes beantragen kann (Art. 4 Nr. 1 RefE, § 111p StPO-E; RefE, S. 26). Lehnt die Staatsanwaltschaft eine Notveräußerung ab, so soll der Betroffene zukünftig eine gerichtliche Entscheidung beantragen können (Art. 4 Nr. 3 RefE, § 111p Abs. 5 S. 1 StPO-E). Weiter wird geregelt (Art. 4 Nr. 2 RefE, § 111p Abs. 3 S. 1 StPO-E), dass der Betroffene vor der beabsichtigten Notveräußerung anzuhören ist, wobei neu die Klarstellung ist, dass eine Anhörung des Betroffenen nicht erforderlich ist, wenn die Notveräußerung auf dessen Antrag hin geschieht (RefE, S. 26). Es steht der Staatsanwaltschaft gleichwohl weiterhin frei, den Betroffenen auf die Möglichkeit der Abwendung der Notveräußerung durch Einzahlung oder Hinterlegung nach § 111d Abs. 2 StPO hinzuweisen, sofern dies im Einzelfall sachgerecht erscheint (RefE, S. 26).
Die auch bei den Vermögensverwaltungsstellen erforderliche Kontaktstellenfunktion (Art. 32[2] Richtlinie Vermögensabschöpfung) soll wiederum das Bundesamt für Justiz übernehmen (Art. 1 RefE, § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. d).
Oberstaatsanwalt beim BGH (Referatsleiter im BMJV) Markus Busch LL.M. (Columbia University), Berlin
Der Text gibt ausschließlich die persönliche Meinung des Verfassers wieder.
