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Bayern: Beweislastumkehr bei Geldwäscheverdacht

aus wistra 1/2026

Im bayerischen Landtag wurde die Staatsregierung gefragt, wie viele Verfahren zur Einziehung von Vermögenswerten aus Geldwäsche und organisierter Kriminalität in Bayern in den vergangenen fünf Jahren „erfolgreich“ – was immer dies in einem an objektiven Kriterien ausgerichteten Verfahren bedeuten mag (vgl. § 160 Abs. 2 StPO) – abgeschlossen wurden, welche finanziellen Rückflüsse sich für den Staatshaushalt daraus ergeben haben und ob die Staatsregierung aktuell eine Initiative für eine gesetzliche Beweislastumkehr bei Vermögenswerten unklarer Herkunft unterstützt, um Geldwäsche in Bayern effektiver zu bekämpfen. In ihrer Antwort weist das Staatsministerium der Justiz darauf hin, dass Verfahren zur Einziehung von Vermögenswerten aus Geldwäsche und Organisierter Kriminalität in der Justizgeschäftsstatistik nicht gesondert erfasst werden. Der bayerischen Strafverfolgungsstatistik lasse sich lediglich entnehmen, in wie vielen Fällen gegenüber Verurteilten, die wegen Geldwäsche verurteilt wurden, auch eine (erweiterte) Einziehung von Taterträgen nach §§ 73, 73a, 73c StGB angeordnet wurde, wobei keine Aussagen zu den konkreten Einziehungssummen enthalten sind (Drs. 19/8757, S. 32 f.).

In den Jahren 2019 bis 2023 ergibt sich aus der Strafverfolgungsstatistik folgendes Bild:

2019: 63

2020: 64

2021: 97

2022: 146

2023: 253

Das Ministerium weist ergänzend darauf hin, dass der Geldwäschetatbestand in den letzten Jahren zahlreichen Änderungen unterworfen war. Die Kodifizierung der Anwendbarkeit und des Vorrangs der Einziehungstatbestände nach §§ 73 ff. StGB, welche nunmehr in § 261 Abs. 10 StGB geregelt sind, seien erst seit dem 18.3.2021 in Kraft; aktuelle Zahlen lägen deshalb der Bundesregierung noch nicht vor. Politisch gebe es allerdings eine klare Vereinbarung im Koalitionsvertrag: 

„Der Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode enthält in den Zeilen 2661 bis 2263 sowie 2876 f. das Bekenntnis zur Einführung einer vollständigen Beweislastumkehr beim Einziehen von Vermögen unklarer Herkunft, insb. um die Organisierte Kriminalität noch wirkungsvoller bekämpfen zu können. Dieses Anliegen wird begrüßt. Die Bundesregierung ist nun aufgerufen zu prüfen, wie sich eine solche Beweislastumkehr verfassungs- und völkerrechtskonform in das geltende Recht integrieren lässt.“

Prof. Dr. Carsten Wegner


Verlag C.F. Müller

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