aus wistra 1/2026
In den Bundestag wurde ein Antrag eingebracht (BT‑Drucks. 21/2720), wonach dieser beschließen solle:
„Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1. dass das Bundesministerium der Finanzen im Rahmen seiner gesetzlichen Möglichkeiten alle notwendigen Maßnahmen ergreift, damit die Erstattungen aus allen Cum-Ex- und Cum-Cum-Verfahren, die bundesweit zu Rückforderungen führen, durch die Landesfinanzbehörden schnell und vollständig geltend gemacht werden; 2. die Aufbewahrungsfristen für die steuerlich relevanten Belege aller Banken auf 15 Jahre – entsprechend der Verjährungsfrist für schwere Steuerhinterziehung – zu verlängern.“
Zur Begründung wird ausgeführt, dass Cum/Ex- und Cum/Cum-Geschäfte einen der größten Steuerskandale in der Geschichte Deutschlands darstellen:
„Cum-Ex-Geschäfte basieren auf „Dividendenstripping“, bei dem Aktien rund um den Dividendenstichtag gehandelt werden, um mehrfache Steuererstattungen für nur einmal gezahlte Kapitalertragsteuer zu ermöglichen. Cum-Cum-Geschäfte hingegen umgehen die Einschränkungen für ausländische Akteure durch die zeitweise Übertragung von Aktien an deutsche Finanzinstitute, die dann Steuererstattungen beantragen. Der geschätzte Schaden durch Cum-Ex beläuft sich auf mindestens 10 Mrd. Euro, wovon bis 2024 etwa 3,1 Mrd. Euro zurückgeholt wurden. Bei Cum-Cum wird der Schaden auf 28,5 Mrd. Euro geschätzt, von denen bis Mitte 2025 lediglich etwa 250 Mio. Euro aus abgeschlossenen Fällen zurückgefordert wurden, während Hunderte Fälle mit einem Potential von über 7 Mrd. Euro noch bearbeitet werden. Neue Schätzungen deuten sogar auf einen Gesamtschaden von bis zu 36 Mrd. Euro für beide Varianten in Deutschland hin, weltweit bis zu 150 Mrd. Euro.“
Anstelle neuer Steuern oder Steuererhöhungen würde – so die Antragsteller – die Rückholung der durch Cum/Ex- und Cum/Cum-Geschäfte verloren gegangenen Steuergelder eine Lösung darstellen, um die Finanzen zu stärken, ohne die Bürger zu belasten. Ein kritisches Hindernis hierfür sei aber die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsunterlagen durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (ab 1.1.2026), die von zehn auf acht Jahre reduziert werden. Daher drohe die Vernichtung entscheidender Beweismittel, insbesondere für Cum/Cum-Fälle, die oft Jahre später entdeckt werden. Die im August 2025 beschlossene Verlängerung der Aufbewahrungsfristen für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute auf zehn Jahre sei unzureichend, da sie nicht alle relevanten Finanzinstitute abdeckt und nicht mit der 15‑jährigen Verjährungsfrist für schwere Steuerhinterziehung übereinstimmte.
Prof. Dr. Carsten Wegner
