Logo C.F. Müller
Bundestag: Parlamentarisches Gremium nach § 28a GwG

aus wistra 11/2025

In den Bundestag ist ein Antrag eingebracht worden, wonach der Bundestag beschließen soll: „Der Deutsche Bundestag setzt ein parlamentarisches Gremium gemäß § 28a des Geldwäschegesetzes ein. Das Gremium besteht aus neun Mitgliedern“ (BT‑Drucks. 21/1789). In § 28a Abs. 1 GwG ist vorgesehen, dass das BMF in Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gremium des Deutschen Bundestages über die Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gem. § 28 Abs. 1 und 1a GwG unterrichtet. Nach Abs. 2 bestimmt der Deutsche Bundestag die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Gremiums (S. 1). Das Bundesministerium der Finanzen und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sind ständig vertreten (S. 2). Das Gremium beschließt anlassbezogen über die Hinzuziehung weiterer Stellen, soweit deren gesetzliche Zuständigkeiten betroffen sind (S. 3). Nach Abs. 3 sind die Mitglieder des Gremiums zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

zurück zur vorherigen Seite