aus wistra 11/2025
In ihrer Sitzung vom 27.6.2025 hat die Mindestlohnkommission eine stufenweise Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 € zum 1.1.2026 und 14,60 € zum 1.1.2027 beschlossen. Die europäische Mindestlohnrichtlinie schlägt als Referenzwert für den gesetzlichen Mindestlohn 60 Prozent des mittleren Bruttolohns vor (vgl. Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie [EU] 2022/2024). Daran anknüpfend wurde im Bundestag gefragt, für wie viele Betriebe und für wie viele Beschäftigte u.a. in Rheinland-Pfalz die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2024 die Kontrollkompetenz hatte. In der Antwort (BT‑Drucks. 21/1445) wird ausgeführt, dass die FKS grundsätzlich für alle Betriebe mit mindestens einem Arbeitnehmer Kontrollkompetenz hat. Ergänzt wird diese Darstellung um umfangreiche Tabellen zu der Anzahl der Betriebe und Beschäftigten, die je nach Wirtschaftszweigen stark differiert.
Die Anzahl der im Jahr 2024 in Rheinland-Pfalz durchgeführten Arbeitgeberprüfungen, differenziert nach Branchen, kann der Statistikveröffentlichung im Internet entnommen werden.
Das Mindestlohngesetz enthält nur Ordnungswidrigkeitstatbestände und keine Straftatbestände. In der Arbeitsstatistik der FKS wird die Anzahl der wegen Verstößen gegen das Mindestlohngesetz eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren und nicht die Anzahl der Verstöße statistisch ausgewertet. Die Anzahl der im Jahr 2024 in Rheinland-Pfalz wegen Verstößen gegen das Mindestlohngesetz eingeleiteten und abgeschlossenen Ordnungswidrigkeitenverfahren, differenziert nach Branchen, kann der Statistikveröffentlichung im Internet entnommen werden. Die Anzahl der im Jahr 2024 durch die FKS in Rheinland-Pfalz wegen Verstößen gegen das Mindestlohngesetz festgesetzten Bußgeldbescheide und Verwarnungen mit Verwarnungsgeld, differenziert nach Branchen.
Die Arbeitsstatistik der FKS der Zollverwaltung unterscheidet bei der Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren – so die Bundesregierung – nicht zwischen Verfahren, denen eine Arbeitgeberprüfung vorangegangen ist, und Verfahren, welche beispielsweise auf Grund konkreter Hinweise oder sonstiger Erkenntnisse eingeleitet worden sind. Die eingeleiteten Ermittlungsverfahren könnten also nicht mit der Anzahl der Arbeitgeberprüfungen ins Verhältnis gesetzt werden. Die Höhe der Verwarnungs- und Bußgelder wird ausweislich der Darstellung der Bundesregierung in der Arbeitsstatistik der FKS nicht gesondert, sondern nur als Teil der Summe der Verwarnungs‑, Bußgelder, Einziehungs‑, Verfallbeträge ausgewertet. Die Verwarnungs- und Bußgelder sowie Einziehungs- und Verfallbeträge würden zum Zeitpunkt der Erledigung des Ermittlungsverfahrens statistisch erfasst. Im Jahr 2024 seien durch die FKS in Rheinland-Pfalz wegen Verstößen gegen das Mindestlohngesetz insgesamt Verwarnungs- und Bußgelder sowie Einziehungs- und Verfallbeträge i.H.v. 82.700 € festgesetzt worden.
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin
