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Hessen: Influencer III

aus wistra 10/2025

Im Landtag von Hessen wurde auf Medienberichte verwiesen, wonach Influencer Steuern i.H.v. rund 300 Mio. Euro zu Lasten der Allgemeinheit alleine in NRW hinterzogen haben sollen. In NRW würden Steuerfahnder gerade ein umfangreiches Datenpaket mehrerer Social-Media-Plattformen mit 6.000 Datensätzen auswerten und etwa 200 Ermittlungsverfahren seien eingeleitet worden.

Das zuständige Ministerium der Finanzen merkt hierzu an, dass Influencer verschiedenartige Vergütungen über Social-Media-Plattformen erhalten, z.B. Werbeeinnahmen oder Geschenke. Damit würden sie in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG erzielen. Die Hessische Steuerverwaltung habe das Prüffeld der Influencer – genauso wie andere Länder – frühzeitig erkannt. Sie habe das Ziel, die zutreffende steuerliche Erfassung der Influencer, die Einnahmen über Social-Media-Plattformen erzielen, sicherzustellen. Im Bereich der Influencer bestehe die Besonderheit, dass der Eintritt in das Unternehmertum besonders niedrigschwellig ist. Es bedürfe keiner angemieteten Räumlichkeiten, keines Meisterbriefs oder größerer Ressourcen – es genügt eine E‑Mail-Adresse. Der Übergang zur unternehmerischen Tätigkeit könne fließend sein. Daraus ergebe sich, dass einige unberatene, digital agierende Steuerpflichtige ohne umfassende Kenntnis ihrer steuerlichen Pflichten unternehmerisch tätig werden. Sichergestellt werden müsse die ordnungsgemäße Versteuerung der jeweiligen Einkünfte. Ungeachtet dieser branchenspezifischen Besonderheit erfolge die steuerliche Prüfung stets einzelfallbezogen. Maßgeblich sei der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung – unabhängig von Branche oder Bekanntheitsgrad.

Die Ermittlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Influencern erfolgen – so wird weiter ausgeführt – regelmäßig in engem Kontakt zwischen den Steueraufsichtsstellen der Länder. So stelle eine Steueraufsichtsstelle eines Landes in Abstimmung mit den übrigen Steueraufsichtsstellen sowohl an in- als auch an ausländische Auskunftspflichtige, wie z.B. Social-Media-Plattformen oder typische Werbepartner von Influencern, Gruppen- bzw. Sammelauskunftsersuchen. Hierdurch erhalte sie Daten zu Steuerpflichtigen im gesamten Bundesgebiet. Aus den erhaltenen Daten erzeuge sie Kontrollmaterial und verteile dieses an die jeweils zuständigen Länder, welche damit eigenständig die steuerliche Erfassung und zutreffende Besteuerung überprüfen. Die Länder profitieren insoweit von der Arbeit untereinander.

Auch die hessische Steueraufsichtsstelle bereite gerade ein solches Gruppenersuchen vor. Weiter seien die hessischen Betriebsprüfungsstellen angehalten, bei der Prüfung von werbenden Unternehmen digital agierende Steuerpflichtige zu identifizieren und Kontrollmaterial zu erstellen. Darüber hinaus führe die Hessische Steuerverwaltung seit Anfang des Jahres 2024 dreitägige Schulungen zu dem Prüffeld Influencer für Betriebsprüfer durch. Es seien bereits 75 Prüfer geschult worden, die in den Finanzämtern das Thema federführend bearbeiten.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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