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Bundestag: Cum/Ex

aus wistra 6/2025

Eine Abgeordnete wollte im Bundestag wissen, ob im Zusammenhang mit Cum/Ex-Steuergeschäften nach Kenntnis der Bundesregierung inzwischen alle bisher bekannten Lücken in der Gesetzgebung und deren praktischer Durchsetzung durch die Steuer- und Ermittlungsbehörden (inklusive des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs) soweit geschlossen sind, dass die Bundesregierung ausschließen kann, dass die Aussage der früheren Cum/Ex-Chefermittlerin Anne Brorhilker (Staatsanwaltschaft Köln) von Anfang Januar 2025 zutrifft, dass betrügerische Cum/Ex-Steuergeschäfte weiterhin möglich seien und noch immer praktiziert würden, weil sie unentdeckt blieben bzw. von den deutschen Strafverfolgungsbehörden nicht nachweisbar wären, weil u.a. die beteiligten Banken und Steuerberater ihre elektronischen Daten statt in Deutschland so auf ausländischen Servern ablegen, dass den deutschen Ermittlungsbehörden ein Nachweis ihrer Tatbeteiligung praktisch nicht möglich sei und diese Banken und Steuerberater daher bei Cum/Ex-Geschäften auch heute praktisch keine Strafverfolgung zu befürchten hätten.

Die zuständige Staatsministerin erläutert hierzu, dass das Bundesministerium der Finanzen jährlich den Stand der aufgegriffenen Cum/Ex-Gestaltungen bei den obersten Finanzbehörden der Länder und beim Bundeszentralamt für Steuern abfragt. Es seien für Veranlagungszeiträume nach 2011 keine aufgegriffenen Cum/Ex-Gestaltungen gemeldet worden. Auch aus dem fachlichen Austausch mit den Ländern zu Gestaltungen zur Umgehung der Dividendenbesteuerung seien keine entsprechenden Hinweise bekannt geworden.

Zur Datenspeicherung im Ausland wird angemerkt, dass nach § 146 Abs. 2a AO steuerliche Aufzeichnungen und Daten innerhalb der Europäischen Union (EU) gespeichert werden dürfen. Dieses sei aufgrund der Verordnung (EU) 2018/1807 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 über einen Rahmen für den freien Verkehr nicht-personenbezogener Daten in der Europäischen Union zuzulassen. Die Speicherung von Daten außerhalb der EU bedürfe der vorherigen Genehmigung der zuständigen Finanzbehörde (§ 146 Abs. 2b AO).

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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