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Berlin: Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung

aus wistra 5/2025

In Berlin ist zum 1.1.2025 eine neue Verordnung über besondere Zuständigkeitsregelungen im Bereich der Finanzverwaltung (FÄZuStVO) in Kraft getreten (GVBl. 2024, 567). Das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Berlin (FAFuSt) wird als zuständige Finanzbehörde für die in § 88b Abs. 1 und 2 AO genannten Tätigkeiten bestimmt (§ 2 Abs. 4). Zur übertragenen Zuständigkeit wird festgehalten:

  • Wahrnehmung der Aufgaben der Steuerfahndung.
  • Straf- und Bußgeldverfahren – ohne die Aufgaben im Zusammenhang mit der personenbezogenen Buchführung und Vollstreckung – wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die nach den in der Eingangsformel der Verordnung zitierten ermächtigenden Vorschriften die Bestimmungen des Achten Teils der AO Anwendung finden.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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