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Mecklenburg-Vorpommern: Hawala

aus wistra 5/2025

Hawala ist der Begriff für ein rund 1.200 Jahre altes informelles und auf Vertrauen basierendes Zahlungssystem, das „beleglos, kontolos, banklos“ ist. Bis heute wird es u.a. in Ländern mit einem unterentwickelten Bankensystem verwendet, z.B. in Afghanistan und in afrikanischen Ländern, sowie zum Geldtransfer aus Deutschland und Europa heraus in Entwicklungsländer.

In einem parlamentarischen Vorgang in Mecklenburg-Vorpommern wird darauf hingewiesen, dass durch Hawala ins Ausland geschafftes Geld krimineller Herkunft sein kann (Drs. 8/4354). Mitunter könne Hawala genutzt werden für sog. Rücküberweisungen durch Asylbewerber in ihre Heimatländer oder um die eigenen Schlepper zu bezahlen. In der gesamten EU sei es verboten, Hawala anzubieten. In den Jahren 2021 bis 2024 hätten deutsche Behörden hierzulande 32 Fälle des illegalen Hawala aufgedeckt. Die Täter würden den Herkunftsregionen „Naher Osten, Mittel- und Ostasien, Ost‑, West- und Nordafrika“ zugerechnet. Hierzulande verstoße Hawala etwa gegen Geldwäschegesetze (§ 261 StGB, GwG) und das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz.

In den letzten fünf Jahren seien in Mecklenburg-Vorpommern sechs Verfahren gegen Einzelpersonen wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das ZAG im Zusammenhang mit Hawala-Banking bearbeitet worden. Das Erbringen von Zahlungsdiensten ohne die hierfür er- wistra 2025, R8forderliche Erlaubnis ist nach § 63 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 ZAG strafbar und kann bei Vorsatz mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe sowie bei Fahrlässigkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

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