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Bundestag: Strafanzeigen von Bundesministerien

aus wistra 5/2025

Im Bundestag wurde gefragt, wie viele Strafanzeigen sowie Strafanträge von Bundesministern oder in deren Auftrag in den zurückliegenden Jahren wegen Beleidigungsdelikten – einschließlich §  188 des StGB – erstattet wurden, und wie viele Hausdurchsuchungen und andere grundrechtsintensive Ermittlungsmethoden diese zur Folge hatten.

Eine Strafanzeige wird gem. § 158 Abs. 1 StPO gegenüber der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder dem AG gestellt. Sie dient – so führt die Bundesregierung aus – der Information der Strafverfolgungsbehörden über einen möglicherweise strafbaren Sachverhalt und soll die Ermittlungen anstoßen. Demgegenüber müsse ein Strafantrag gem. §§ 77 ff. StGB vom Verletzten einer Straftat gestellt werden. Der Strafantrag drückt das Begehren der Verfolgung einer Straftat aus. Der Antrag muss „bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich“ gestellt werden (§ 158 Abs. 2 StPO). In der Regel werden – so führt die Bundesregierung aus – alle in Betracht kommenden Delikte durch die Ermittlungsbehörden geprüft, so dass seitens der Antragsberechtigten kein Einfluss darauf genommen wird, ob die Ermittlungen wegen Beleidigung, Volksverhetzung oder sonstigen strafbaren Handlungen geführt werden. Diese Prüfung obliege den zuständigen Justizbehörden.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


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