aus wistra 5/2025
Im Bundestag wurde nach den Meldungen möglicher Missstände nach dem HinSchG im Jahr 2024 bei der Meldestelle des Bundesamtes für Justiz gefragt. Zwischen dem 1.1.2024 und dem 31.12.2024 sind hiernach bei der externen Meldestelle 1.804 Meldungen eingegangen. Zur Frage nach der Anzahl aller bislang abgeschlossenen Bußgeldverfahren nach § 40 HinSchG liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 lit. a OWiG obliegt die Verfolgung und Ahndung der entsprechenden Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich der fachlich zuständigen obersten Landesbehörden. Nur wenn und soweit das HinSchG ausnahmsweise von Bundesbehörden ausgeführt wird, sind nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 lit. b OWiG – vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in einer auf der Grundlage von § 36 Abs. 3 OWiG erlassenen Rechtsverordnung – die für die jeweiligen Bundesbehörden fachlich zuständigen Bundesministerien für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 40 HinSchG zuständig (BT-Drucks. 20/14810).
Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin