Logo C.F. Müller
Bundestag: Illegale Nutzung von Bargeld

aus wistra 5/2025

Im Bundestag wurde gefragt, welche Strafbewehrung für die illegale Nutzung von Bargeld ab 10.001 € ab dem Jahr 2027 (bei gewerblicher Beteiligung einer Finanzabwicklung) die bereits vom EU-Ministerrat gebilligte Regelung für Bargeldeinschränkung nach Kenntnis der Bundesregierung vorsieht, und welche belastbaren Zahlen und Berechnungen der Argumentation zugrunde liegen, man könne damit Terrorismus, Geldwäsche, Kriminalität allgemein oder Schwarzgeldnutzung einschränken.

Die zuständige Parlamentarische Staatssekretärin erklärt hierzu (BT-Drucks. 20/14393), dass gem. Art. 80 Abs. 5 der EU-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624) die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, angemessene Maßnahmen bei Verstößen gegen das Verbot von Barzahlungen nach Art. 80 Abs. 1 EU-Geldwäscheverordnung vorzusehen, wozu auch die Verhängung von Sanktionen zähle. Die Gesamthöhe der Sanktionen werde nach Art. 80 Abs. 6 EU-Geldwäscheverordnung gemäß den einschlägigen Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften in einer Weise berechnet, die sicherstellt, dass das Ergebnis in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Verstoßes steht und so wirkungsvoll von weiteren Verstößen gleicher Art abschreckt. Die Untersuchungen und Erwägungen der Europäischen Kommission zur Verbotsregelung des Art. 80 EU-Geldwäscheverordnung fänden sich im Impact Assessment zum EU-Geldwäschepaket (SWD(2021) 190 final), insbesondere in den Ausführungen in Annex 9.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Carsten Wegner, Berlin


Verlag C.F. Müller

zurück zur vorherigen Seite